Amtsblatt Nr.13 2002 vom 12.12.2002 - Für das Amt ... - 15831 Mahlow
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Bartz<br />
Bürgermeister<br />
Klemt<br />
<strong>Amt</strong>sdirektor<br />
Bekanntmachungsanordnung:<br />
Die vorstehende von der Gemeindevertretung Jühnsdorf am 05.11.<strong>2002</strong> beschlossene Haushaltssatzung 2003 wird hiermit gern. § 5 Abs. 3 der<br />
Gemeindeordnung für <strong>das</strong> Land Brandenburg (GO Bbg) in der z.Zt. gültigen Fassung in Verbindung mit der Verordnung über die öffentlichen<br />
Bekanntmachungen von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (BekanntmV) in<br />
der z.Zt. gültigen Fassung öffentlich bekanntgemacht.<br />
Gemäß § 78 Abs. 5 GO Bbg kann jeder Einsicht in die Haushaltssatzung und ihre Anlagen nehmen.<br />
Blankenfelde, den 06.11.<strong>2002</strong><br />
Der <strong>Amt</strong>sdirektor<br />
(Klemt)<br />
Beschluss über die Jahresrechnung 2001 der Gemeinde Jühnsdorf<br />
Gemäß § 93 Abs. 3 GO Bbg hat die Gemeindevertretung Jühnsdorf in ihrer Sitzung am 05.11.02 die Jahresrechnung 2001<br />
im Verwaltungshaushalt<br />
in den Einnahmen mit 504.419,68 DM<br />
in den Ausgaben mit 504.419,68 DM im Vermögenshaushalt<br />
in den Einnahmen mit 204.675,91 DM<br />
in den Ausgaben mit 204.675,91 DM beschlossen.<br />
Dem <strong>Amt</strong>sdirektor wurde Entlastung erteilt.<br />
Bartz<br />
Bürgermeister<br />
Klemt<br />
<strong>Amt</strong>sdirektor<br />
Satzung der Gemeinde Jühnsdorf über die Erhebung von Gebühren zur Umlage der Verbandslasten<br />
des Wasserund Bodenverbandes Dahme-Notte<br />
Aufgrund der §§ 5 und 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung für <strong>das</strong> Land Brandenburg <strong>vom</strong> 15.10.1993 -GO- (GVBI. I S. 398) in der<br />
Fassung der Bekanntmachung <strong>vom</strong> 10. 10.2001 (GVBI. I S. 154), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes <strong>vom</strong> 18.12.2001 (GVBI. I S.<br />
298), des § 80 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes -BbgWG- <strong>vom</strong> 13.07.1994 (GVBI. I S. 302), zuletzt geändert durch Art. 2 des<br />
Gesetzes <strong>vom</strong> 10.07.<strong>2002</strong> (GVBI.1 S. 62), und der §§ 1, 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für <strong>das</strong> Land Brandenburg -KAG- <strong>vom</strong><br />
27.06.1991 (GVBI. I S. 200) in der Fassung der Bekanntmachung <strong>vom</strong> 15.06.1999 (GVBI. I S.231), zuletzt geändert durch Artikel 1 des<br />
Gesetzes <strong>vom</strong> 18.12.2001 (GVBI. 1 S. 287) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Jühnsdorf in ihrer Sitzung am 05.11.<strong>2002</strong> folgende<br />
Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Umlage der Verbandslasten des Wasser- und Bodenverbandes „Dahme-Notte° beschlossen:<br />
§1 Allgemeines<br />
Die Gemeinde Jühnsdorf ist aufgrund § 2 des Gesetzes über die Bildung der Gewässerunterhaltungsverbände (GUVG) <strong>vom</strong> 13. März 1995<br />
(GVBI. 1 S. 14) für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen in ihrem Gemeindegebiet gesetzliches Pflichtmitglied des Wasser- und<br />
Bodenverbandes „Dahme-Notte". Dem Verband obliegt innerhalb seines Verbandgebietes gern. § 79 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG i.V. m. § 29<br />
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung <strong>vom</strong> 19. August <strong>2002</strong> (BGBl. I S. 3245), die Unterhaltung der Gewässer<br />
11. Ordnung.<br />
§2 Gebührentatbestand<br />
Die Gemeinde Jühnsdorf erhebt von den Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten der der Grundsteuerpflicht unterliegenden Grundstücke<br />
kalenderjährlich Gebühren zur Umlage der von ihr an den Wasser- und Bodenverband „Dahme-Notte" zu leistenden Beiträge.<br />
§3 Gebührenschuldner<br />
(1) Gebührenschuldner ist derjenige, der zu Beginn des Kalenderjahres Eigentümer eines der Grundsteuerpflicht unterliegenden Grundstücks<br />
im Gemeindegebiet ist.<br />
(2) Ist <strong>das</strong> Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.<br />
(3) Mehrere Gebührenschuldner für dieselbe Schuld haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 4 Gebührenmaßstab<br />
Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist die auf volle Ar aufgerundete Fläche des Grundstücks zu Beginn des Kalenderjahres.<br />
§5 Gebührensatz<br />
Die Gebühr beträgt kalenderjährlich 0,07194 Euro je Ar der nach § 4 ermittelten Grundstücksfläche.<br />
§6 Fälligkeit der Gebühr<br />
(1) Die Gebühr entsteht zu Beginn jedes Kalenderjahres. Sie wird als Jahresgebühr erhoben. Die Gebühr wird je zu einem Viertel ihres