24.11.2013 Aufrufe

Amtsblatt Nr.13 2002 vom 12.12.2002 - Für das Amt ... - 15831 Mahlow

Amtsblatt Nr.13 2002 vom 12.12.2002 - Für das Amt ... - 15831 Mahlow

Amtsblatt Nr.13 2002 vom 12.12.2002 - Für das Amt ... - 15831 Mahlow

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Bartz<br />

Bürgermeister<br />

Klemt<br />

<strong>Amt</strong>sdirektor<br />

Bekanntmachungsanordnung:<br />

Die vorstehende von der Gemeindevertretung Jühnsdorf am 05.11.<strong>2002</strong> beschlossene Haushaltssatzung 2003 wird hiermit gern. § 5 Abs. 3 der<br />

Gemeindeordnung für <strong>das</strong> Land Brandenburg (GO Bbg) in der z.Zt. gültigen Fassung in Verbindung mit der Verordnung über die öffentlichen<br />

Bekanntmachungen von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (BekanntmV) in<br />

der z.Zt. gültigen Fassung öffentlich bekanntgemacht.<br />

Gemäß § 78 Abs. 5 GO Bbg kann jeder Einsicht in die Haushaltssatzung und ihre Anlagen nehmen.<br />

Blankenfelde, den 06.11.<strong>2002</strong><br />

Der <strong>Amt</strong>sdirektor<br />

(Klemt)<br />

Beschluss über die Jahresrechnung 2001 der Gemeinde Jühnsdorf<br />

Gemäß § 93 Abs. 3 GO Bbg hat die Gemeindevertretung Jühnsdorf in ihrer Sitzung am 05.11.02 die Jahresrechnung 2001<br />

im Verwaltungshaushalt<br />

in den Einnahmen mit 504.419,68 DM<br />

in den Ausgaben mit 504.419,68 DM im Vermögenshaushalt<br />

in den Einnahmen mit 204.675,91 DM<br />

in den Ausgaben mit 204.675,91 DM beschlossen.<br />

Dem <strong>Amt</strong>sdirektor wurde Entlastung erteilt.<br />

Bartz<br />

Bürgermeister<br />

Klemt<br />

<strong>Amt</strong>sdirektor<br />

Satzung der Gemeinde Jühnsdorf über die Erhebung von Gebühren zur Umlage der Verbandslasten<br />

des Wasserund Bodenverbandes Dahme-Notte<br />

Aufgrund der §§ 5 und 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung für <strong>das</strong> Land Brandenburg <strong>vom</strong> 15.10.1993 -GO- (GVBI. I S. 398) in der<br />

Fassung der Bekanntmachung <strong>vom</strong> 10. 10.2001 (GVBI. I S. 154), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes <strong>vom</strong> 18.12.2001 (GVBI. I S.<br />

298), des § 80 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes -BbgWG- <strong>vom</strong> 13.07.1994 (GVBI. I S. 302), zuletzt geändert durch Art. 2 des<br />

Gesetzes <strong>vom</strong> 10.07.<strong>2002</strong> (GVBI.1 S. 62), und der §§ 1, 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für <strong>das</strong> Land Brandenburg -KAG- <strong>vom</strong><br />

27.06.1991 (GVBI. I S. 200) in der Fassung der Bekanntmachung <strong>vom</strong> 15.06.1999 (GVBI. I S.231), zuletzt geändert durch Artikel 1 des<br />

Gesetzes <strong>vom</strong> 18.12.2001 (GVBI. 1 S. 287) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Jühnsdorf in ihrer Sitzung am 05.11.<strong>2002</strong> folgende<br />

Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Umlage der Verbandslasten des Wasser- und Bodenverbandes „Dahme-Notte° beschlossen:<br />

§1 Allgemeines<br />

Die Gemeinde Jühnsdorf ist aufgrund § 2 des Gesetzes über die Bildung der Gewässerunterhaltungsverbände (GUVG) <strong>vom</strong> 13. März 1995<br />

(GVBI. 1 S. 14) für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen in ihrem Gemeindegebiet gesetzliches Pflichtmitglied des Wasser- und<br />

Bodenverbandes „Dahme-Notte". Dem Verband obliegt innerhalb seines Verbandgebietes gern. § 79 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG i.V. m. § 29<br />

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung <strong>vom</strong> 19. August <strong>2002</strong> (BGBl. I S. 3245), die Unterhaltung der Gewässer<br />

11. Ordnung.<br />

§2 Gebührentatbestand<br />

Die Gemeinde Jühnsdorf erhebt von den Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten der der Grundsteuerpflicht unterliegenden Grundstücke<br />

kalenderjährlich Gebühren zur Umlage der von ihr an den Wasser- und Bodenverband „Dahme-Notte" zu leistenden Beiträge.<br />

§3 Gebührenschuldner<br />

(1) Gebührenschuldner ist derjenige, der zu Beginn des Kalenderjahres Eigentümer eines der Grundsteuerpflicht unterliegenden Grundstücks<br />

im Gemeindegebiet ist.<br />

(2) Ist <strong>das</strong> Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.<br />

(3) Mehrere Gebührenschuldner für dieselbe Schuld haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 4 Gebührenmaßstab<br />

Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist die auf volle Ar aufgerundete Fläche des Grundstücks zu Beginn des Kalenderjahres.<br />

§5 Gebührensatz<br />

Die Gebühr beträgt kalenderjährlich 0,07194 Euro je Ar der nach § 4 ermittelten Grundstücksfläche.<br />

§6 Fälligkeit der Gebühr<br />

(1) Die Gebühr entsteht zu Beginn jedes Kalenderjahres. Sie wird als Jahresgebühr erhoben. Die Gebühr wird je zu einem Viertel ihres

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!