Amtsblatt Nr.13 2002 vom 12.12.2002 - Für das Amt ... - 15831 Mahlow

Amtsblatt Nr.13 2002 vom 12.12.2002 - Für das Amt ... - 15831 Mahlow Amtsblatt Nr.13 2002 vom 12.12.2002 - Für das Amt ... - 15831 Mahlow

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Satzung der Gemeinde Mahlow über die Erhebung von Gebühren zur Umlage der Verbandslasten des Wasser und Bodenverbandes Dahme-Notte Aufgrund der §§ 5 und 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15.10.1993 -GO- (GVBI. I S. 398) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. 10.2001 (GVBI. I S. 154), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18.12.2001 (GVBI. I S. 298), des § 80 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes -BbgWG- vom 13.07.1994 (GVBI. 1 S. 302), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 10.07.2002 (GVBI. I S. 62), und der §§ 1, 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg -KAG- vom 27.06.1991 (GVBI. I S. 200) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.06.1999 (GVBI. I S. 231), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.12.2001 (GVBI. I S. 287) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mahlow in ihrer Sitzung am 28.11.2002 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Umlage der Verbandslasten des Wasser- und Bodenverbandes „Dahme-Notte" beschlossen: §1 Allgemeines Die Gemeinde Mahlow ist aufgrund § 2 des Gesetzes über die Bildung der Gewässerunterhaltungsverbände (GUVG) vom 13. März 1995 (GVBI. I S. 14) für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen in ihrem Gemeindegebiet gesetzliches Pflichtmitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Dahme-Notte". Dem Verband obliegt innerhalb seines Verbandgebietes gern. § 79 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG i.V.m. § 29 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), die Unterhaltung der Gewässer 11. Ordnung. §2 Gebührentatbestand Die Gemeinde Mahlow erhebt von den Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten der der Grundsteuerpflicht unterliegenden Grundstücke kalenderjährlich Gebühren zur Umlage der von ihr an den Wasser- und Bodenverband „Dahme-Notte" zu leistenden Beiträge. §3 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist derjenige, der zu Beginn des Kalenderjahres Eigentümer eines der Grundsteuerpflicht unterliegenden Grundstücks im Gemeindegebiet ist. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (3) Mehrere Gebührenschuldner für dieselbe Schuld haften als Gesamtschuldner. §4 Gebührenmaßstab Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist die auf volle Ar aufgerundete Fläche des Grundstücks zu Beginn des Kalenderjahres. §5 Gebührensatz Die Gebühr beträgt kalenderjährlich 0,13178 Euro je Ar der nach § 4 ermittelten Grundstücksfläche. §6 Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebühr entsteht zu Beginn jedes Kalenderjahres. Sie wird als Jahresgebühr erhoben. Die Gebühr wird je zu einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. (2) Abweichend von Absatz 1 wird die Gebühr wie folgt fällig: ___a) Am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 Euro nicht übersteigt. ___b) Am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser mehr als 15,00 Euro beträgt und 30,00 Euro nicht übersteigt. §7 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.01.2003 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Mahlow über die Erhebung der Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasserund Bodenverbandes Dahme-Notte vom 02.12.1999 außer Kraft.

Satzung der Gemeinde <strong>Mahlow</strong> über die Erhebung von Gebühren zur Umlage der Verbandslasten des<br />

Wasser und Bodenverbandes Dahme-Notte<br />

Aufgrund der §§ 5 und 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung für <strong>das</strong> Land Brandenburg <strong>vom</strong> 15.10.1993 -GO- (GVBI. I S. 398) in der<br />

Fassung der Bekanntmachung <strong>vom</strong> 10. 10.2001 (GVBI. I S. 154), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes <strong>vom</strong> 18.12.2001 (GVBI. I S.<br />

298), des § 80 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes -BbgWG- <strong>vom</strong> 13.07.1994 (GVBI. 1 S. 302), zuletzt geändert durch Art. 2 des<br />

Gesetzes <strong>vom</strong> 10.07.<strong>2002</strong> (GVBI. I S. 62), und der §§ 1, 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für <strong>das</strong> Land Brandenburg -KAG- <strong>vom</strong><br />

27.06.1991 (GVBI. I S. 200) in der Fassung der Bekanntmachung <strong>vom</strong> 15.06.1999 (GVBI. I S. 231), zuletzt geändert durch Artikel 1 des<br />

Gesetzes <strong>vom</strong> 18.12.2001 (GVBI. I S. 287) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde <strong>Mahlow</strong> in ihrer Sitzung am 28.11.<strong>2002</strong> folgende<br />

Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Umlage der Verbandslasten des Wasser- und Bodenverbandes „Dahme-Notte" beschlossen:<br />

§1 Allgemeines<br />

Die Gemeinde <strong>Mahlow</strong> ist aufgrund § 2 des Gesetzes über die Bildung der Gewässerunterhaltungsverbände (GUVG) <strong>vom</strong> 13. März 1995<br />

(GVBI. I S. 14) für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen in ihrem Gemeindegebiet gesetzliches Pflichtmitglied des Wasser- und<br />

Bodenverbandes „Dahme-Notte". Dem Verband obliegt innerhalb seines Verbandgebietes gern. § 79 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG i.V.m. § 29<br />

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung <strong>vom</strong> 19. August <strong>2002</strong> (BGBl. I S. 3245), die Unterhaltung der Gewässer<br />

11. Ordnung.<br />

§2 Gebührentatbestand<br />

Die Gemeinde <strong>Mahlow</strong> erhebt von den Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten der der Grundsteuerpflicht unterliegenden Grundstücke<br />

kalenderjährlich Gebühren zur Umlage der von ihr an den Wasser- und Bodenverband „Dahme-Notte" zu leistenden Beiträge.<br />

§3 Gebührenschuldner<br />

(1) Gebührenschuldner ist derjenige, der zu Beginn des Kalenderjahres Eigentümer eines der Grundsteuerpflicht unterliegenden Grundstücks<br />

im Gemeindegebiet ist.<br />

(2) Ist <strong>das</strong> Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.<br />

(3) Mehrere Gebührenschuldner für dieselbe Schuld haften als Gesamtschuldner.<br />

§4 Gebührenmaßstab<br />

Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist die auf volle Ar aufgerundete Fläche des Grundstücks zu Beginn des Kalenderjahres.<br />

§5 Gebührensatz<br />

Die Gebühr beträgt kalenderjährlich 0,13178 Euro je Ar der nach § 4 ermittelten Grundstücksfläche.<br />

§6 Fälligkeit der Gebühr<br />

(1) Die Gebühr entsteht zu Beginn jedes Kalenderjahres. Sie wird als Jahresgebühr erhoben. Die Gebühr wird je zu einem Viertel ihres<br />

Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.<br />

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Gebühr wie folgt fällig:<br />

___a) Am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 Euro nicht übersteigt.<br />

___b) Am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser mehr als 15,00 Euro beträgt und 30,00 Euro nicht<br />

übersteigt.<br />

§7 Inkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2003 in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde <strong>Mahlow</strong> über die Erhebung der Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasserund<br />

Bodenverbandes Dahme-Notte <strong>vom</strong> 02.12.1999 außer Kraft.

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