D. Fallbeispiele – Debt-Mezzanine-Swap - Heymann & Partner ...
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A. Maßnahmen zur Restrukturierung von Schulden und ihre bilanziellen<br />
Auswirkungen<br />
4. Steuerbilanz<br />
§ 5 Abs. 2a EStG verbietet Passivierung von Verbindlichkeiten, die ausschließlich aus künftigen<br />
Einnahmen oder Gewinnen getilgt werden. Verbindlichkeit ist erst zu passivieren, wenn die<br />
Einnahmen bzw. Gewinne entstanden sind.<br />
Gestaltungsmöglichkeit: Ist Tilgung auch aus freiem Vermögen zulässig, sind die Instrumente<br />
auch steuerlich als Fremdkapital einzustufen und zu passivieren.<br />
Die Einbringung oder der Erlass von Forderungen durch Dritte führt zu steuerlichem Ertrag bei der<br />
Gesellschaft in Höhe der gesamten Forderung, also auch in Höhe des werthaltigen Teils.<br />
Die Einbringung oder der Erlass von Forderungen durch Gesellschafter ist steuerneutrale Einlage,<br />
soweit diese werthaltig sind; in Höhe des nicht werthaltigen Teils der Forderungen entsteht<br />
steuerlich Ertrag.<br />
Befreiende Schuldübernahme durch Muttergesellschaft („<strong>Debt</strong>-Push-Up“) begründet verdeckte<br />
Einlage in Höhe der gesamten Forderung.<br />
Trotz Rangrücktritts bleiben die Verbindlichkeiten steuerbilanziell bestehen, es sei denn, der<br />
Rangrücktritt wird so vereinbart, dass Schulden ausschließlich aus künftigen Gewinnen oder<br />
Einnahmen zu tilgen sind (§ 5 Abs. 2a EStG).<br />
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