D. Fallbeispiele – Debt-Mezzanine-Swap - Heymann & Partner ...
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D. <strong>Fallbeispiele</strong> <strong>–</strong> <strong>Debt</strong>-<strong>Mezzanine</strong>-<strong>Swap</strong><br />
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Kein Verlust des Verlustvortrags durch Begebung der Optionsgenussrechte. Diese sind nicht<br />
eigenkapitalähnlich, da ihnen eine Beteiligung am Liquidationserlös fehlt (Schuld besteht;<br />
vorrangige Rückzahlung vor Aktionären; keine Beteiligung an den stillen Reserven) (§ 8 c KStG<br />
iVm § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG i.V.m. BMF-Schreiben vom 4. Juli 2008, Tz. 7). Solange Optionen<br />
nicht ausgeübt werden oder die Ausübung der Optionen zu keiner Änderung der<br />
Beteiligungsverhältnisse von mehr als 25% führen, bleibt der Verlustvortrag erhalten.<br />
Steuerneutrale Zuführung von Liquidität durch Zahlung des Aufgeldes:<br />
Das bei Ausgabe von Optionsgenussrechten erhobene Aufgeld (Optionsprämie) ist in eine<br />
steuerfreie Rücklage einzustellen und muss bei Nichtausübung des Umtauschrechts nicht<br />
erfolgswirksam aufgelöst werden (BFH-Urteil vom 30.11.2005, BStBl II 2008, 809).<br />
Erträge aus Genussrechten unterliegen KapESt (ggf. anrechenbar bzw. erstattungsfähig).<br />
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