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Vereinbarung Direktversicherung durch ... - bAV-Infothek

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<strong>Vereinbarung</strong> <strong>Direktversicherung</strong> <strong>durch</strong> Mischfinanzierung für<br />

Zahnmedizinische Fachangestellte und Zahnarzthelferinnen<br />

Steuerfreie Beiträge nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG),<br />

Versteuerung der Leistung nach § 22 Nr. 5 EStG<br />

Arbeitgeber<br />

Name der Firma<br />

Straße, Hausnummer<br />

Postleitzahl, Ort<br />

Arbeitnehmer<br />

Name, Vorname<br />

Geburtsdatum<br />

Straße, Hausnummer<br />

Original für den Arbeitgeber/Kopie für den Versorgungsträger<br />

Postleitzahl, Ort<br />

Betriebseintritt<br />

Personalnummer<br />

Entsprechend dem Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung (<strong>bAV</strong>) und Entgeltumwandlung für<br />

Zahnmedizinische Fachangestellte und Zahnarzthelferinnen wird in Ergänzung zum Arbeitsvertrag<br />

zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer folgende <strong>Vereinbarung</strong> getroffen:<br />

Beginn dieser <strong>Vereinbarung</strong>:<br />

Datum Beginn<br />

Gesamtbeitrag für die <strong>bAV</strong>:<br />

Gesamtbeitrag in EUR<br />

Endet eine ggf. eingeschlossene Zusatzversicherung vor der Hauptversicherung, so reduziert sich der Betrag ab<br />

diesem Zeitpunkt.<br />

Zahlweise<br />

monatlich<br />

Der Gesamtbeitrag für die <strong>bAV</strong> setzt sich aus einem Arbeitgeberbeitrag zur <strong>bAV</strong>, einem Arbeitnehmeranteil<br />

(Entgeltumwandlung) und einem Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung zusammen. Dabei<br />

gilt Folgendes (Zutreffendes bitte ankreuzen):<br />

1. Gesamtbeitrag zur <strong>bAV</strong><br />

1.1. Arbeitgeberbeitrag zur <strong>bAV</strong><br />

Der genannte Gesamtbeitrag für die <strong>bAV</strong> enthält einen Arbeitgeberbeitrag zur <strong>bAV</strong> in Höhe von<br />

EUR.<br />

Der Arbeitgeberbeitrag zur <strong>bAV</strong> wird zusätzlich zum Grundgehalt gezahlt.<br />

Die Höhe richtet sich nach den im Tarifvertrag zur <strong>bAV</strong> und Entgeltumwandlung für Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnarzthelferinnen<br />

(vgl.§ 2) enthaltenen Regelungen.<br />

Der Arbeitnehmer ist für den Teil der Versicherungsleistung, der sich aus dem Arbeitgeberbeitrag zur <strong>bAV</strong> ergibt,<br />

sofort unwiderruflich bezugsberechtigt.<br />

Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen stehen für beide Geschlechter gleichermaßen.<br />

BA430_003_201302<br />

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1.2. Entgeltumwandlung<br />

Der genannte Gesamtbeitrag für die <strong>bAV</strong> enthält einen Entgeltumwandlungsbeitrag in Höhe von<br />

EUR.<br />

Das dem Arbeitnehmer gewährte Grundgehalt wird ab Beginn dieser <strong>Vereinbarung</strong> um diesen Entgeltumwandlungsbeitrag<br />

gekürzt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben das Recht, diese <strong>Vereinbarung</strong> jeweils zum Ende<br />

eines vollen Jahres mit 6-wöchiger Frist zu kündigen. Im Falle einer Kündigung dieser <strong>Vereinbarung</strong> wird das<br />

Grundgehalt ab dem folgenden Monat wieder um den Entgeltumwandlungsbeitrag erhöht.<br />

Die vorgenannte Gehaltskürzung beinhaltet auch den Arbeitgeberanteil zur vermögenswirksamen Leistung<br />

(VWL) in Höhe von<br />

EUR.<br />

Der Arbeitgeberanteil zur <strong>bAV</strong> wird anstatt der VWL zusätzlich zum Grundgehalt gezahlt. Der Vertrag über die<br />

VWL wurde vom Arbeitnehmer gekündigt bzw. stillgelegt. Soweit der Arbeitnehmer wieder VWL beziehen<br />

möchte, wird der vorgenannte Betrag in voller Höhe aus dem Grundgehalt entnommen. Die Vorgaben des<br />

Vermögensbildungsgesetzes bzw. eines zugrunde liegenden Tarifvertrags bleiben gewahrt.<br />

1.3. Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung<br />

Der genannte Gesamtbeitrag für die <strong>bAV</strong> enthält zusätzlich einen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung<br />

in Höhe von<br />

EUR.<br />

Der Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung wird zusätzlich zum Grundgehalt gezahlt und wird nur für die<br />

Dauer der Entgeltumwandlung (gemäß Ziffer 1.2. dieser <strong>Vereinbarung</strong>) gewährt. Die Höhe richtet sich nach den<br />

im Tarifvertrag zur <strong>bAV</strong> und Entgeltumwandlung für Zahnmedizinische Fachangestellte und Zahnarzthelferinnen<br />

(vgl. § 6) enthaltenen Regelungen und beträgt demnach 20 % des umgewandelten Betrages.<br />

Der Arbeitnehmer ist für den Teil der Versicherungsleistung, der sich aus dem Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung<br />

ergibt, sofort unwiderruflich bezugsberechtigt.<br />

2. Rechtliche Gestaltung der Versorgungszusage/<strong>Direktversicherung</strong><br />

Beitragsorientierte Leistungszusage nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG)<br />

Beitragszusage mit Mindestleistung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG<br />

2.1. Soweit das Gehalt Bemessungsgrundlage für sonstige Vergütungen ist, wird der Arbeitnehmer so gestellt,<br />

als ob diese <strong>Vereinbarung</strong> nicht erfolgt wäre.<br />

2.2. Der Arbeitgeber wendet die gekürzten Gehaltsteile sowie den Arbeitgeberanteil der NÜRNBERGER<br />

Lebensversicherung AG (NLV) zu. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die vereinbarten Beiträge zu der <strong>Direktversicherung</strong><br />

so lange zu entrichten, wie er die Bezüge aus dem Dienstverhältnis zu leisten hat. In Zeiten, in<br />

denen aufgrund fehlender Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, entfällt<br />

ebenfalls die Verpflichtung zur Beitragsentrichtung des Arbeitgebers für die <strong>Direktversicherung</strong>. Die NLV versichert<br />

den Arbeitnehmer aufgrund des Antrags des Arbeitgebers im Rahmen der <strong>bAV</strong>. Die Versicherung der<br />

NLV umfasst die im Versicherungsschein dargestellten Leistungen der <strong>bAV</strong>. Der Versicherungsschein wird<br />

entsprechend den Angaben im Versicherungsantrag von der NLV ausgefertigt. Der Arbeitnehmer wird von<br />

Erinnerungen und Mahnungen der NLV ebenso wie von wesentlichen Mitteilungen dieser Gesellschaft Kenntnis<br />

erhalten.<br />

2.3. Eine Anrechnung dieser Versorgungsleistungen auf andere künftige betriebliche oder gesetzliche Versorgungsbezüge<br />

ist ausgeschlossen.<br />

2.4. Mit Begründung des Versicherungsverhältnisses erwirbt der Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht<br />

auf die Versicherungsleistungen, die sich aus seinem Arbeitnehmeranteil ergeben. Das Bezugsrecht auf die Versicherungsleistungen,<br />

die sich aus dem Arbeitgeberanteil ergeben, ist Absatz 2 zu entnehmen. Das Recht der<br />

Abtretung, Beleihung und Verpfändung des Versicherungsvertrags <strong>durch</strong> den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer<br />

ist ausgeschlossen.<br />

2.5. Der Arbeitnehmer ist darüber informiert, dass die Beendigung dieser <strong>Vereinbarung</strong>, verbunden mit einer Beitragsfreistellung<br />

oder Kündigung des korrespondierenden Versicherungsvertrags, zu wirtschaftlichen Nachteilen<br />

führen kann. Diese sind darin begründet, dass mit den ersten Beitragszahlungen – in Abhängigkeit des gewählten<br />

Tarifs – zunächst vorwiegend die mit dem Abschluss und der Einrichtung des Vertrags verbundenen Kosten<br />

gedeckt werden.<br />

Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen stehen für beide Geschlechter gleichermaßen.


Original für den Arbeitgeber/Kopie für den Versorgungsträger<br />

Da<strong>durch</strong> kann der Wert des Vertrags in einem bestimmten Zeitraum ab Beginn der Laufzeit unter den jeweils gezahlten<br />

Beiträgen liegen. Bei Kündigung erfolgt eine Beitragsfreistellung. Davon abweichend erfolgt eine Auszahlung<br />

des Rückkaufswerts, wenn nach § 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung<br />

(BetrAVG) eine Abfindung zulässig ist und diese vom Versicherungsnehmer beantragt wird.<br />

2.6. Soweit sich <strong>durch</strong> den Arbeitnehmeranteil Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 Nr. 9<br />

Sozialversicherungsentgeltverordnung [SvEV]) reduzieren, so sind auch geringere Leistungen von der gesetzlichen<br />

Sozialversicherung zu erwarten.<br />

2.7. Bei dieser <strong>Direktversicherung</strong> <strong>durch</strong> Mischfinanzierung handelt es sich um eine Form der <strong>bAV</strong> mit einer<br />

nachgelagerten Besteuerung (§ 3 Nr. 63 EStG i. V. m. § 22 Nr. 5 EStG).<br />

2.8. Begünstigung im Todesfall<br />

a) Sofern Versorgungsleistungen für den Todesfall des Arbeitnehmers (Versorgungsberechtigten) vereinbart<br />

sind, werden diese an dessen Hinterbliebene gezahlt. Als steuerlich zulässige Hinterbliebene und damit begünstigt<br />

für die Versorgungsleistungen gelten ausschließlich in nachstehender Reihenfolge, sofern keine andere Verfügung<br />

hinsichtlich der Abfolge getroffen wurde und dies der Versicherungsgesellschaft vor Eintritt des Versorgungsfalls<br />

schriftlich zugegangen ist:<br />

der Ehegatte des Arbeitnehmers (Versorgungsberechtigten), mit dem dieser zum Zeitpunkt seines Todes in<br />

rechtsgültiger Ehe gelebt hat, bzw. der Lebenspartner, mit dem zum Zeitpunkt des Todes eine eingetragene<br />

Lebenspartnerschaft bestanden hat;<br />

die Kinder des Arbeitnehmers (Versorgungsberechtigten) nach § 32 Abs. 1 EStG zu gleichen Teilen, wenn das<br />

Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat bzw. das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich<br />

nachweislich noch in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder aber eine der übrigen in § 32 Absatz 4 Satz 1<br />

Nr. 1 bis 3 EStG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

Davon abweichend soll im Todesfall für die Versorgungsleistungen begünstigt sein, soweit dies der Versicherungsgesellschaft<br />

vor Eintritt des Versorgungsfalls schriftlich zugegangen ist:<br />

Der Lebensgefährte des Arbeitnehmers (Versorgungsberechtigten). Der Arbeitnehmer versichert dem Arbeitgeber,<br />

dass ein gemeinsamer Wohnsitz und eine gemeinsame Haushaltsführung bzw. eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht<br />

gegenüber dem Begünstigten besteht und dass er dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich mitteilt,<br />

sofern sich an diesen Voraussetzungen etwas ändert. Diese Mitteilung muss der Versicherungsgesellschaft vor<br />

Eintritt des Versorgungsfalls zugegangen sein.<br />

Bitte unbedingt vollständig ausfüllen:<br />

Vorname/Name des Lebensgefährten<br />

Straße, Hausnummer<br />

Ort, Datum<br />

Geburtsdatum<br />

Postleitzahl, Ort<br />

Unterschrift des Lebensgefährten<br />

b) Sterbegeld (gem. § 150 VVG)<br />

Wird eine Todesfallleistung aus der gemäß Nr. 3.2 dieser <strong>Vereinbarung</strong> abzuschließenden <strong>Direktversicherung</strong><br />

fällig und sind keine steuerlich zulässigen Hinterbliebenen vorhanden, wird ein einmaliges Sterbegeld fällig. Die<br />

Höhe des Sterbegelds entspricht der Todesfallleistung der nach Ziffer 3.2 dieser <strong>Vereinbarung</strong> abzuschließenden<br />

Versicherung, max. jedoch dem Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten gem. § 150 VVG. Begünstigt für<br />

das Sterbegeld sind die Erben der versorgungsberechtigten Person, soweit uns die versorgungsberechtigte Person<br />

nicht einen Begünstigten benannt hat. Eine Änderung der hier getroffenen Begünstigung muss der Versicherungsgesellschaft<br />

schriftlich vor Eintritt des Versorgungsfalles zugegangen sein<br />

Sterbegeldberechtigte Person<br />

Geburtsdatum<br />

Straße, Hausnummer<br />

Postleitzahl, Ort<br />

Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen stehen für beide Geschlechter gleichermaßen.


2.9. Für die beitragsorientierte Leistungszusage gilt a) und für die Beitragszusage mit Mindestleistung b)<br />

Original für den Arbeitgeber/Kopie für den Versorgungsträger<br />

a) Sollte diese <strong>Vereinbarung</strong> gekündigt werden oder sollte der Gehaltsanspruch des Arbeitnehmers während<br />

ihrer Laufzeit entfallen, so reduziert sich der Versorgungsanspruch. Maßgebend dabei sind die bis zum Zeitpunkt<br />

der Beendigung der <strong>Vereinbarung</strong> bzw. des Wegfalls der Gehaltsansprüche in der Versicherung erreichten Werte<br />

(§ 2 Abs. 2 BetrAVG).<br />

Bei vorzeitigem Ausscheiden wird dem versicherten Arbeitnehmer die Versicherungsnehmereigenschaft<br />

(sogenanntes versicherungsvertragliches Verfahren) nach § 2 Abs. 2 BetrAVG übertragen.<br />

Der Arbeitgeber verpflichtet sich, spätestens 3 Monate nach Ausscheiden des Mitarbeiters die NLV und den<br />

Arbeitnehmer selbst zu informieren. Gemäß § 1 b Abs. 5 BetrAVG wird die <strong>durch</strong> Entgeltumwandlung entstehende<br />

Versorgungsleistung sofort unverfallbar. Die Höhe des unverfallbaren Anspruches richtet sich nach § 2 Abs. 2<br />

BetrAVG. Die Höhe der Leistung bei Inanspruchnahme der flexiblen Altersgrenze nach § 6 BetrAVG richtet sich<br />

ebenfalls nach den Regelungen des § 2 BetrAVG.<br />

b) Sollte diese <strong>Vereinbarung</strong> gekündigt werden oder sollte der Gehaltsanspruch des Arbeitnehmers während<br />

ihrer Laufzeit entfallen, so reduziert sich der Versorgungsanspruch. Maßgebend dabei ist das bis zum Zeitpunkt<br />

der Beendigung der <strong>Vereinbarung</strong> bzw. des Wegfalls der Gehaltsansprüche dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende<br />

Versorgungskapital (Beiträge und erzielte Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten<br />

Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden (§ 2 Abs.<br />

5 b BetrAVG). Gemäß § 1 b Abs. 5 BetrAVG wird die <strong>durch</strong> Entgeltumwandlung entstehende Versorgungsleistung<br />

sofort unverfallbar. Die Höhe des unverfallbaren Anspruches richtet sich nach § 2 Abs. 5 b BetrAVG. Die<br />

Höhe der Leistung bei Inanspruchnahme der flexiblen Altersgrenze nach § 6 BetrAVG richtet sich ebenfalls nach<br />

den Regelungen des § 2 BetrAVG.<br />

Für den Fall, dass keine fondsgebundene Rentenversicherung mit Beitragserhaltungs-Garantie Anwendung<br />

findet, besteht zumindest die theoretische Möglichkeit, dass aufgrund dauerhaft schlechten Verlaufs der Kapitalanlageergebnisse<br />

oder plötzlicher massiver Verluste im Versicherungsfall die im BetrAVG hierfür vorgesehene<br />

Mindestleistung nicht erreicht wird („Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen<br />

Risikoausgleich verbraucht wurden“). In diesem Fall kann es sein, dass der Arbeitgeber für den Differenzbetrag<br />

einstehen muss.<br />

2.10. Für diese <strong>bAV</strong> gelten die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG), insbesondere auch<br />

§ 1 a BetrAVG (Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung).<br />

3. Verbraucherinformationen<br />

Der Arbeitnehmer bestätigt, die Verbraucherinformationen gemäß der Informationspflichten nach § 7 des Versicherungsvertragsgesetzes<br />

(VVG) vollständig erhalten zu haben bzw. ist darüber informiert, dass er die<br />

Verbraucherinformationen im Personalbüro erhalten kann.<br />

Die Verbraucherinformationen umfassen das Produktinformationsblatt nach § 4 der Verordnung über Informationspflichten<br />

bei Versicherungsverträgen, Allgemeine und Zusätzliche Informationen, Vertragsspezifische<br />

Informationen und Vertragsbedingungen.<br />

Der Arbeitnehmer hat die Verbraucherinformationen (in Papierform oder/und in elektronischer Form wie<br />

z. B. CD, DVD, USB) vollständig erhalten und ist mit der Aushändigung in dieser Form einverstanden.<br />

Dem Arbeitnehmer ist bekannt, dass er seine individuellen Verbraucherinformationen jederzeit im Personalbüro<br />

einsehen bzw. diese erhalten kann.<br />

Im eigenen Interesse stellt der Arbeitnehmer sicher, dass dem Versorgungsträger stets die aktuelle Postanschrift<br />

vorliegt. Änderungen der Adressdaten wird der Arbeitnehmer unaufgefordert dem Vertragspartner mitteilen.<br />

Ort, Datum<br />

Unterschrift des Arbeitnehmers<br />

Ort, Datum<br />

Stempel und Unterschrift des Arbeitgebers<br />

Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen stehen für beide Geschlechter gleichermaßen.

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