Vereinbarung Direktversicherung durch ... - bAV-Infothek
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<strong>Vereinbarung</strong> <strong>Direktversicherung</strong> <strong>durch</strong> Mischfinanzierung für<br />
Zahnmedizinische Fachangestellte und Zahnarzthelferinnen<br />
Steuerfreie Beiträge nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG),<br />
Versteuerung der Leistung nach § 22 Nr. 5 EStG<br />
Arbeitgeber<br />
Name der Firma<br />
Straße, Hausnummer<br />
Postleitzahl, Ort<br />
Arbeitnehmer<br />
Name, Vorname<br />
Geburtsdatum<br />
Straße, Hausnummer<br />
Original für den Arbeitgeber/Kopie für den Versorgungsträger<br />
Postleitzahl, Ort<br />
Betriebseintritt<br />
Personalnummer<br />
Entsprechend dem Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung (<strong>bAV</strong>) und Entgeltumwandlung für<br />
Zahnmedizinische Fachangestellte und Zahnarzthelferinnen wird in Ergänzung zum Arbeitsvertrag<br />
zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer folgende <strong>Vereinbarung</strong> getroffen:<br />
Beginn dieser <strong>Vereinbarung</strong>:<br />
Datum Beginn<br />
Gesamtbeitrag für die <strong>bAV</strong>:<br />
Gesamtbeitrag in EUR<br />
Endet eine ggf. eingeschlossene Zusatzversicherung vor der Hauptversicherung, so reduziert sich der Betrag ab<br />
diesem Zeitpunkt.<br />
Zahlweise<br />
monatlich<br />
Der Gesamtbeitrag für die <strong>bAV</strong> setzt sich aus einem Arbeitgeberbeitrag zur <strong>bAV</strong>, einem Arbeitnehmeranteil<br />
(Entgeltumwandlung) und einem Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung zusammen. Dabei<br />
gilt Folgendes (Zutreffendes bitte ankreuzen):<br />
1. Gesamtbeitrag zur <strong>bAV</strong><br />
1.1. Arbeitgeberbeitrag zur <strong>bAV</strong><br />
Der genannte Gesamtbeitrag für die <strong>bAV</strong> enthält einen Arbeitgeberbeitrag zur <strong>bAV</strong> in Höhe von<br />
EUR.<br />
Der Arbeitgeberbeitrag zur <strong>bAV</strong> wird zusätzlich zum Grundgehalt gezahlt.<br />
Die Höhe richtet sich nach den im Tarifvertrag zur <strong>bAV</strong> und Entgeltumwandlung für Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnarzthelferinnen<br />
(vgl.§ 2) enthaltenen Regelungen.<br />
Der Arbeitnehmer ist für den Teil der Versicherungsleistung, der sich aus dem Arbeitgeberbeitrag zur <strong>bAV</strong> ergibt,<br />
sofort unwiderruflich bezugsberechtigt.<br />
Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen stehen für beide Geschlechter gleichermaßen.<br />
BA430_003_201302<br />
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1.2. Entgeltumwandlung<br />
Der genannte Gesamtbeitrag für die <strong>bAV</strong> enthält einen Entgeltumwandlungsbeitrag in Höhe von<br />
EUR.<br />
Das dem Arbeitnehmer gewährte Grundgehalt wird ab Beginn dieser <strong>Vereinbarung</strong> um diesen Entgeltumwandlungsbeitrag<br />
gekürzt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben das Recht, diese <strong>Vereinbarung</strong> jeweils zum Ende<br />
eines vollen Jahres mit 6-wöchiger Frist zu kündigen. Im Falle einer Kündigung dieser <strong>Vereinbarung</strong> wird das<br />
Grundgehalt ab dem folgenden Monat wieder um den Entgeltumwandlungsbeitrag erhöht.<br />
Die vorgenannte Gehaltskürzung beinhaltet auch den Arbeitgeberanteil zur vermögenswirksamen Leistung<br />
(VWL) in Höhe von<br />
EUR.<br />
Der Arbeitgeberanteil zur <strong>bAV</strong> wird anstatt der VWL zusätzlich zum Grundgehalt gezahlt. Der Vertrag über die<br />
VWL wurde vom Arbeitnehmer gekündigt bzw. stillgelegt. Soweit der Arbeitnehmer wieder VWL beziehen<br />
möchte, wird der vorgenannte Betrag in voller Höhe aus dem Grundgehalt entnommen. Die Vorgaben des<br />
Vermögensbildungsgesetzes bzw. eines zugrunde liegenden Tarifvertrags bleiben gewahrt.<br />
1.3. Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung<br />
Der genannte Gesamtbeitrag für die <strong>bAV</strong> enthält zusätzlich einen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung<br />
in Höhe von<br />
EUR.<br />
Der Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung wird zusätzlich zum Grundgehalt gezahlt und wird nur für die<br />
Dauer der Entgeltumwandlung (gemäß Ziffer 1.2. dieser <strong>Vereinbarung</strong>) gewährt. Die Höhe richtet sich nach den<br />
im Tarifvertrag zur <strong>bAV</strong> und Entgeltumwandlung für Zahnmedizinische Fachangestellte und Zahnarzthelferinnen<br />
(vgl. § 6) enthaltenen Regelungen und beträgt demnach 20 % des umgewandelten Betrages.<br />
Der Arbeitnehmer ist für den Teil der Versicherungsleistung, der sich aus dem Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung<br />
ergibt, sofort unwiderruflich bezugsberechtigt.<br />
2. Rechtliche Gestaltung der Versorgungszusage/<strong>Direktversicherung</strong><br />
Beitragsorientierte Leistungszusage nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG)<br />
Beitragszusage mit Mindestleistung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG<br />
2.1. Soweit das Gehalt Bemessungsgrundlage für sonstige Vergütungen ist, wird der Arbeitnehmer so gestellt,<br />
als ob diese <strong>Vereinbarung</strong> nicht erfolgt wäre.<br />
2.2. Der Arbeitgeber wendet die gekürzten Gehaltsteile sowie den Arbeitgeberanteil der NÜRNBERGER<br />
Lebensversicherung AG (NLV) zu. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die vereinbarten Beiträge zu der <strong>Direktversicherung</strong><br />
so lange zu entrichten, wie er die Bezüge aus dem Dienstverhältnis zu leisten hat. In Zeiten, in<br />
denen aufgrund fehlender Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, entfällt<br />
ebenfalls die Verpflichtung zur Beitragsentrichtung des Arbeitgebers für die <strong>Direktversicherung</strong>. Die NLV versichert<br />
den Arbeitnehmer aufgrund des Antrags des Arbeitgebers im Rahmen der <strong>bAV</strong>. Die Versicherung der<br />
NLV umfasst die im Versicherungsschein dargestellten Leistungen der <strong>bAV</strong>. Der Versicherungsschein wird<br />
entsprechend den Angaben im Versicherungsantrag von der NLV ausgefertigt. Der Arbeitnehmer wird von<br />
Erinnerungen und Mahnungen der NLV ebenso wie von wesentlichen Mitteilungen dieser Gesellschaft Kenntnis<br />
erhalten.<br />
2.3. Eine Anrechnung dieser Versorgungsleistungen auf andere künftige betriebliche oder gesetzliche Versorgungsbezüge<br />
ist ausgeschlossen.<br />
2.4. Mit Begründung des Versicherungsverhältnisses erwirbt der Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht<br />
auf die Versicherungsleistungen, die sich aus seinem Arbeitnehmeranteil ergeben. Das Bezugsrecht auf die Versicherungsleistungen,<br />
die sich aus dem Arbeitgeberanteil ergeben, ist Absatz 2 zu entnehmen. Das Recht der<br />
Abtretung, Beleihung und Verpfändung des Versicherungsvertrags <strong>durch</strong> den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer<br />
ist ausgeschlossen.<br />
2.5. Der Arbeitnehmer ist darüber informiert, dass die Beendigung dieser <strong>Vereinbarung</strong>, verbunden mit einer Beitragsfreistellung<br />
oder Kündigung des korrespondierenden Versicherungsvertrags, zu wirtschaftlichen Nachteilen<br />
führen kann. Diese sind darin begründet, dass mit den ersten Beitragszahlungen – in Abhängigkeit des gewählten<br />
Tarifs – zunächst vorwiegend die mit dem Abschluss und der Einrichtung des Vertrags verbundenen Kosten<br />
gedeckt werden.<br />
Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen stehen für beide Geschlechter gleichermaßen.
Original für den Arbeitgeber/Kopie für den Versorgungsträger<br />
Da<strong>durch</strong> kann der Wert des Vertrags in einem bestimmten Zeitraum ab Beginn der Laufzeit unter den jeweils gezahlten<br />
Beiträgen liegen. Bei Kündigung erfolgt eine Beitragsfreistellung. Davon abweichend erfolgt eine Auszahlung<br />
des Rückkaufswerts, wenn nach § 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung<br />
(BetrAVG) eine Abfindung zulässig ist und diese vom Versicherungsnehmer beantragt wird.<br />
2.6. Soweit sich <strong>durch</strong> den Arbeitnehmeranteil Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 Nr. 9<br />
Sozialversicherungsentgeltverordnung [SvEV]) reduzieren, so sind auch geringere Leistungen von der gesetzlichen<br />
Sozialversicherung zu erwarten.<br />
2.7. Bei dieser <strong>Direktversicherung</strong> <strong>durch</strong> Mischfinanzierung handelt es sich um eine Form der <strong>bAV</strong> mit einer<br />
nachgelagerten Besteuerung (§ 3 Nr. 63 EStG i. V. m. § 22 Nr. 5 EStG).<br />
2.8. Begünstigung im Todesfall<br />
a) Sofern Versorgungsleistungen für den Todesfall des Arbeitnehmers (Versorgungsberechtigten) vereinbart<br />
sind, werden diese an dessen Hinterbliebene gezahlt. Als steuerlich zulässige Hinterbliebene und damit begünstigt<br />
für die Versorgungsleistungen gelten ausschließlich in nachstehender Reihenfolge, sofern keine andere Verfügung<br />
hinsichtlich der Abfolge getroffen wurde und dies der Versicherungsgesellschaft vor Eintritt des Versorgungsfalls<br />
schriftlich zugegangen ist:<br />
der Ehegatte des Arbeitnehmers (Versorgungsberechtigten), mit dem dieser zum Zeitpunkt seines Todes in<br />
rechtsgültiger Ehe gelebt hat, bzw. der Lebenspartner, mit dem zum Zeitpunkt des Todes eine eingetragene<br />
Lebenspartnerschaft bestanden hat;<br />
die Kinder des Arbeitnehmers (Versorgungsberechtigten) nach § 32 Abs. 1 EStG zu gleichen Teilen, wenn das<br />
Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat bzw. das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich<br />
nachweislich noch in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder aber eine der übrigen in § 32 Absatz 4 Satz 1<br />
Nr. 1 bis 3 EStG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
Davon abweichend soll im Todesfall für die Versorgungsleistungen begünstigt sein, soweit dies der Versicherungsgesellschaft<br />
vor Eintritt des Versorgungsfalls schriftlich zugegangen ist:<br />
Der Lebensgefährte des Arbeitnehmers (Versorgungsberechtigten). Der Arbeitnehmer versichert dem Arbeitgeber,<br />
dass ein gemeinsamer Wohnsitz und eine gemeinsame Haushaltsführung bzw. eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht<br />
gegenüber dem Begünstigten besteht und dass er dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich mitteilt,<br />
sofern sich an diesen Voraussetzungen etwas ändert. Diese Mitteilung muss der Versicherungsgesellschaft vor<br />
Eintritt des Versorgungsfalls zugegangen sein.<br />
Bitte unbedingt vollständig ausfüllen:<br />
Vorname/Name des Lebensgefährten<br />
Straße, Hausnummer<br />
Ort, Datum<br />
Geburtsdatum<br />
Postleitzahl, Ort<br />
Unterschrift des Lebensgefährten<br />
b) Sterbegeld (gem. § 150 VVG)<br />
Wird eine Todesfallleistung aus der gemäß Nr. 3.2 dieser <strong>Vereinbarung</strong> abzuschließenden <strong>Direktversicherung</strong><br />
fällig und sind keine steuerlich zulässigen Hinterbliebenen vorhanden, wird ein einmaliges Sterbegeld fällig. Die<br />
Höhe des Sterbegelds entspricht der Todesfallleistung der nach Ziffer 3.2 dieser <strong>Vereinbarung</strong> abzuschließenden<br />
Versicherung, max. jedoch dem Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten gem. § 150 VVG. Begünstigt für<br />
das Sterbegeld sind die Erben der versorgungsberechtigten Person, soweit uns die versorgungsberechtigte Person<br />
nicht einen Begünstigten benannt hat. Eine Änderung der hier getroffenen Begünstigung muss der Versicherungsgesellschaft<br />
schriftlich vor Eintritt des Versorgungsfalles zugegangen sein<br />
Sterbegeldberechtigte Person<br />
Geburtsdatum<br />
Straße, Hausnummer<br />
Postleitzahl, Ort<br />
Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen stehen für beide Geschlechter gleichermaßen.
2.9. Für die beitragsorientierte Leistungszusage gilt a) und für die Beitragszusage mit Mindestleistung b)<br />
Original für den Arbeitgeber/Kopie für den Versorgungsträger<br />
a) Sollte diese <strong>Vereinbarung</strong> gekündigt werden oder sollte der Gehaltsanspruch des Arbeitnehmers während<br />
ihrer Laufzeit entfallen, so reduziert sich der Versorgungsanspruch. Maßgebend dabei sind die bis zum Zeitpunkt<br />
der Beendigung der <strong>Vereinbarung</strong> bzw. des Wegfalls der Gehaltsansprüche in der Versicherung erreichten Werte<br />
(§ 2 Abs. 2 BetrAVG).<br />
Bei vorzeitigem Ausscheiden wird dem versicherten Arbeitnehmer die Versicherungsnehmereigenschaft<br />
(sogenanntes versicherungsvertragliches Verfahren) nach § 2 Abs. 2 BetrAVG übertragen.<br />
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, spätestens 3 Monate nach Ausscheiden des Mitarbeiters die NLV und den<br />
Arbeitnehmer selbst zu informieren. Gemäß § 1 b Abs. 5 BetrAVG wird die <strong>durch</strong> Entgeltumwandlung entstehende<br />
Versorgungsleistung sofort unverfallbar. Die Höhe des unverfallbaren Anspruches richtet sich nach § 2 Abs. 2<br />
BetrAVG. Die Höhe der Leistung bei Inanspruchnahme der flexiblen Altersgrenze nach § 6 BetrAVG richtet sich<br />
ebenfalls nach den Regelungen des § 2 BetrAVG.<br />
b) Sollte diese <strong>Vereinbarung</strong> gekündigt werden oder sollte der Gehaltsanspruch des Arbeitnehmers während<br />
ihrer Laufzeit entfallen, so reduziert sich der Versorgungsanspruch. Maßgebend dabei ist das bis zum Zeitpunkt<br />
der Beendigung der <strong>Vereinbarung</strong> bzw. des Wegfalls der Gehaltsansprüche dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende<br />
Versorgungskapital (Beiträge und erzielte Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten<br />
Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden (§ 2 Abs.<br />
5 b BetrAVG). Gemäß § 1 b Abs. 5 BetrAVG wird die <strong>durch</strong> Entgeltumwandlung entstehende Versorgungsleistung<br />
sofort unverfallbar. Die Höhe des unverfallbaren Anspruches richtet sich nach § 2 Abs. 5 b BetrAVG. Die<br />
Höhe der Leistung bei Inanspruchnahme der flexiblen Altersgrenze nach § 6 BetrAVG richtet sich ebenfalls nach<br />
den Regelungen des § 2 BetrAVG.<br />
Für den Fall, dass keine fondsgebundene Rentenversicherung mit Beitragserhaltungs-Garantie Anwendung<br />
findet, besteht zumindest die theoretische Möglichkeit, dass aufgrund dauerhaft schlechten Verlaufs der Kapitalanlageergebnisse<br />
oder plötzlicher massiver Verluste im Versicherungsfall die im BetrAVG hierfür vorgesehene<br />
Mindestleistung nicht erreicht wird („Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen<br />
Risikoausgleich verbraucht wurden“). In diesem Fall kann es sein, dass der Arbeitgeber für den Differenzbetrag<br />
einstehen muss.<br />
2.10. Für diese <strong>bAV</strong> gelten die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG), insbesondere auch<br />
§ 1 a BetrAVG (Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung).<br />
3. Verbraucherinformationen<br />
Der Arbeitnehmer bestätigt, die Verbraucherinformationen gemäß der Informationspflichten nach § 7 des Versicherungsvertragsgesetzes<br />
(VVG) vollständig erhalten zu haben bzw. ist darüber informiert, dass er die<br />
Verbraucherinformationen im Personalbüro erhalten kann.<br />
Die Verbraucherinformationen umfassen das Produktinformationsblatt nach § 4 der Verordnung über Informationspflichten<br />
bei Versicherungsverträgen, Allgemeine und Zusätzliche Informationen, Vertragsspezifische<br />
Informationen und Vertragsbedingungen.<br />
Der Arbeitnehmer hat die Verbraucherinformationen (in Papierform oder/und in elektronischer Form wie<br />
z. B. CD, DVD, USB) vollständig erhalten und ist mit der Aushändigung in dieser Form einverstanden.<br />
Dem Arbeitnehmer ist bekannt, dass er seine individuellen Verbraucherinformationen jederzeit im Personalbüro<br />
einsehen bzw. diese erhalten kann.<br />
Im eigenen Interesse stellt der Arbeitnehmer sicher, dass dem Versorgungsträger stets die aktuelle Postanschrift<br />
vorliegt. Änderungen der Adressdaten wird der Arbeitnehmer unaufgefordert dem Vertragspartner mitteilen.<br />
Ort, Datum<br />
Unterschrift des Arbeitnehmers<br />
Ort, Datum<br />
Stempel und Unterschrift des Arbeitgebers<br />
Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen stehen für beide Geschlechter gleichermaßen.