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Deutscher Bundestag Ausschuss für Wirtschaft und Technologie Platz der Republik 1 11011 Berlin Abt. Steuerrecht Unser Zeichen: Be/Gr Tel.: +49 30 240087-61 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 15. Februar 2012 Testaterteilung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, die geplante Novelle des geltenden Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes möchten wir zum Anlass nehmen, Sie auf folgendes Problem hinzuweisen: Nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) darf sich für Letztverbraucher mit einer Jahresabnahmemenge von mehr als 100.000 kWh das Nutzungsentgelt des 100.000 kWh übersteigenden Verbrauchs nicht um mehr als 0,05 Cent pro kWh erhöhen. Für Letztverbraucher, die Unternehmen des produzierenden Gewerbes sind, ist in § 9 Abs. 7 Satz 3 KWKG eine Kappungsgrenze in Höhe von 4 % des Umsatzes eingeführt worden. Zahlensicherheit soll bezüglich der Bemessungsgrundlage „Umsatz“ auf Verlangen des zahlungspflichtigen Netzbetreibers gem. § 9 Abs. 7 Satz 4 KWKG nur durch die Vorlage eines Testats eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers hergestellt werden können. Diese Regelung schließt den Berufsstand der Steuerberater aus. Dieser Ausschluss des Berufsstands ist u. E. sachlich unbegründet. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Steuerberater den Stromkostenanteil am Umsatz nicht bescheinigen können. Unseres Erachtens unterscheidet sich die Prüfung und Testierung nach § 9 Abs. 7 KWKG nicht wesentlich von der Testierung nach § 10 Abs. 1 Verpackungsverordnung, die neben Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern auch von Steuerberatern und unabhängigen Sachverständigen vorgenommen werden kann.

Deutscher Bundestag<br />

Ausschuss für<br />

Wirtschaft und Technologie<br />

Platz der Republik 1<br />

11011 Berlin<br />

Abt. Steuerrecht<br />

Unser Zeichen: Be/Gr<br />

Tel.: +49 30 240<strong>08</strong>7-61<br />

Fax: +49 30 240<strong>08</strong>7-99<br />

E-Mail: steuerrecht@bstbk.de<br />

15. Februar 2012<br />

Testaterteilung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

die geplante Novelle des geltenden Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes möchten wir zum Anlass<br />

nehmen, Sie auf folgendes Problem hinzuweisen:<br />

Nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) darf sich für Letztverbraucher mit einer<br />

Jahresabnahmemenge von mehr <strong>als</strong> 100.000 kWh das Nutzungsentgelt des 100.000 kWh<br />

übersteigenden Verbrauchs nicht um mehr <strong>als</strong> 0,05 Cent pro kWh erhöhen. Für Letztverbraucher,<br />

die Unternehmen des produzierenden Gewerbes sind, ist in § 9 Abs. 7 Satz 3 KWKG<br />

eine Kappungsgrenze in Höhe von 4 % des Umsatzes eingeführt worden.<br />

Zahlensicherheit soll bezüglich der Bemessungsgrundlage „Umsatz“ auf Verlangen des zahlungspflichtigen<br />

Netzbetreibers gem. § 9 Abs. 7 Satz 4 KWKG nur durch die Vorlage eines<br />

Testats eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers hergestellt werden können.<br />

<strong>Diese</strong> Regelung schließt den Berufsstand der Steuerberater aus.<br />

<strong>Diese</strong>r Ausschluss des Berufsstands ist u. E. sachlich unbegründet. Es ist nicht nachvollziehbar,<br />

warum Steuerberater den Stromkostenanteil am Umsatz nicht bescheinigen können. Unseres<br />

Erachtens unterscheidet sich die Prüfung und Testierung nach § 9 Abs. 7 KWKG nicht<br />

wesentlich von der Testierung nach § 10 Abs. 1 Verpackungsverordnung, die neben Wirtschaftsprüfern<br />

und vereidigten Buchprüfern auch von Steuerberatern und unabhängigen<br />

Sachverständigen vorgenommen werden kann.


Seite 2<br />

Wir regen daher eine Gleichstellung auch im Rahmen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes<br />

an. Wir schlagen vor, § 9 Abs. 7 Satz 4 KWKG wie folgt zu fassen:<br />

„Letztverbraucher nach Satz 3 haben dem Netzbetreiber auf Verlangen durch Testat eines<br />

Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers oder Steuerberaters den Stromkostenanteil am<br />

Umsatz nachzuweisen“.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

i. V.<br />

Jörg Schwenker<br />

Geschäftsführer

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