Entwurf Dez 2008 neu - Die Wiener Mechatroniker
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Kollektivvertragsinfo<br />
Grundsätzliches über die Kollektivvertragszugehörigkeit<br />
Ein Arbeitsverhältnis unterliegt immer<br />
nur einem Kollektivvertrag,<br />
selbst wenn der Arbeitgeber mehrfach<br />
kollektivvertragszugehörig ist.<br />
Gegebenenfalls sind die Kollisionsregeln<br />
des Arbeitsverfassungsgesetzes<br />
(§8 und §9 ArbVG) anzuwenden.<br />
Der Kollektivvertrag stellt eine Vereinbarung<br />
dar, die zwischen kollektivvertragsfähigen<br />
Arbeitgeber- und<br />
Arbeitnehmerverbänden abgeschlossen<br />
wird. Auf Arbeitgeberseite sind<br />
dies primär die Fachverbände bzw.<br />
Fachgruppen der Wirtschaftskammerorganisation,<br />
auf Arbeitnehmerseite<br />
beispielsweise der ÖGB. Ergänzend<br />
zu den gesetzlichen Grundlagen<br />
regeln Kollektivverträge vor allem<br />
Rechte und Pflichten der Arbeitgeber<br />
und Arbeitnehmer aus<br />
dem Arbeitsverhältnis. Von den Regelungen<br />
des Kollektivvertrags abweichende<br />
arbeitsvertragliche Vereinbarungen<br />
zum Nachteil des Arbeitnehmers<br />
sind - soweit der Kollektivvertrag<br />
diesbezüglich nichts<br />
anderes bestimmt - ungültig. Grundvoraussetzung<br />
für die Anwendung<br />
eines Kollektivvertrags auf ein Arbeitsverhältnis<br />
ist der Umstand, dass<br />
der Arbeitgeber kollektivvertragsunterworfen<br />
ist.<br />
Welcher Kollektivvertrag im Einzelfall<br />
anzuwenden ist, richtet sich<br />
nach der Kammerzugehörigkeit des<br />
Arbeitgebers, welche grundsätzlich<br />
durch den Erwerb einer Gewerbeberechtigung<br />
begründet wird. Ohne<br />
Bedeutung ist hingegen, ob der Arbeitnehmer<br />
der am Kollektivvertragsabschluss<br />
beteiligten Gewerkschaft<br />
angehört (Außenseiterwirkung).<br />
Ein Kollektivvertrag ist in seinem<br />
räumlichen, fachlichen und persönlichen<br />
Geltungsbereich für die ihm<br />
unterworfenen Arbeitgeber und die<br />
bei diesen Arbeitgebern beschäftigten<br />
Arbeitnehmer verbindlich.<br />
Kollektivvertragszu<br />
Mehrfache<br />
gehörigkeit<br />
1. Der Arbeitgeber verfügt über<br />
zwei oder mehrere Betriebe<br />
Verfügt ein mehrfach kollektivvertragsangehöriger<br />
Arbeitgeber über<br />
zwei oder mehrere Betriebe, für die<br />
unterschiedliche Gewerbeberechtigungen<br />
gelten, findet auf die Arbeitnehmer<br />
der jeweils dem Betrieb in<br />
fachlicher und örtlicher Beziehung<br />
entsprechende Kollektivvertrag Anwendung.<br />
2. Der Arbeitgeber verfügt über<br />
Haupt- und Nebenbetriebe<br />
Ist der Betrieb in Haupt- und Nebenbetriebe<br />
bzw. sonst organisatorisch<br />
oder fachlich abgegrenzte Betriebsabteilungen<br />
aufgeteilt, ist ebenfalls<br />
jener Kollektivvertrag anzuwenden,<br />
der dem jeweiligen Betrieb bzw.<br />
Betriebsteil fachlich sowie örtlich<br />
entspricht.<br />
3. Es liegt ein "Mischbetrieb” vor<br />
Liegt eine organisatorische Trennung<br />
in Haupt- und Nebenbetriebe oder<br />
eine organisatorische Abgrenzung in<br />
Betriebsabteilungen nicht vor, so<br />
findet jener Kollektivvertrag Anwendung,<br />
welcher für den fachlichen<br />
Wirtschaftsbereich gilt, der für den<br />
Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche<br />
Bedeutung hat. Durch Betriebsvereinbarung<br />
kann hierbei<br />
festgestellt werden, welcher fachliche<br />
Wirtschaftsbereich maßgeblich<br />
ist. Liegt jedoch weder eine organisatorische<br />
Trennung noch eine maßgebliche<br />
wirtschaftliche Bedeutung<br />
vor, ist jener Kollektivvertrag zur<br />
Anwendung zu bringen, dessen Geltungsbereich<br />
unbeschadet der Verhältnisse<br />
im Betrieb die größere Anzahl<br />
von Arbeitnehmern erfasst.<br />
Wie ist vorzugehen, wenn keine<br />
fachliche bzw. organisatorische<br />
Trennung vorhanden ist und für<br />
einen parallel ausgeübten Wirtschaftszweig<br />
kein Kollektivvertrag<br />
besteht?<br />
In diesem Fall, so jüngst der VwGH<br />
in seinem Erkenntnis vom 20.2.<strong>2008</strong>,<br />
Zl. 2006/08/0268, gilt ungeachtet<br />
der wirtschaftlichen Bedeutung jener<br />
Kollektivvertrag, der auf den<br />
kollektivvertragsunterworfenen<br />
Wirtschaftsbereich anzuwenden ist.<br />
Fingierte Kollektivvertragszugehörigkeit<br />
Entfaltet ein Arbeitgeber unbefugt,<br />
also ohne Gewerbeberechtigung,<br />
eine wirtschaftliche Tätigkeit, fingiert<br />
die Gewerbeordnung die Geltung<br />
des für dieses Gewerbe anzuwendenden<br />
Kollektivvertrages.<br />
Kommt es dadurch zu einer Kollektivvertragskollision<br />
(z.B. Gewerbeberechtigung<br />
für Baumeistergewerbe<br />
liegt vor, darüber hinaus werden<br />
Tischlerarbeiten ohne Gewerbeberechtigung<br />
ausgeführt), gelten die<br />
vorstehenden Entscheidungsmaßstäbe<br />
des ArbVG entsprechend.<br />
Erbringung von Arbeitsleistungen<br />
in mehreren Betrieben eines<br />
<strong>Die</strong>nstgebers<br />
Wird ein Arbeitnehmer in zwei oder<br />
mehreren Betrieben eines Arbeitgebers<br />
oder in organisatorisch abgegrenzten<br />
Betriebsabteilungen beschäftigt,<br />
für die verschiedene Kollektivverträge<br />
gelten, so findet auf<br />
ihn jener Kollektivvertrag Anwendung,<br />
der seiner überwiegend ausgeübten<br />
Beschäftigung entspricht.<br />
Liegt eine solche überwiegende Beschäftigung<br />
nicht vor, gilt jener Kollektivvertrag,<br />
dessen Geltungsbereich<br />
unbeschadet der Verhältnisse<br />
im Betrieb die größere Zahl von Arbeitnehmern<br />
erfasst.<br />
Für Fragen dazu, steht Ihnen die Landesinnung<br />
Wien der <strong>Mechatroniker</strong> jederzeit gerne<br />
zur Verfügung.<br />
Seite 410<br />
Der <strong>Wiener</strong> <strong>Mechatroniker</strong>