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Entwurf Dez 2008 neu - Die Wiener Mechatroniker

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Kollektivvertragsinfo<br />

Grundsätzliches über die Kollektivvertragszugehörigkeit<br />

Ein Arbeitsverhältnis unterliegt immer<br />

nur einem Kollektivvertrag,<br />

selbst wenn der Arbeitgeber mehrfach<br />

kollektivvertragszugehörig ist.<br />

Gegebenenfalls sind die Kollisionsregeln<br />

des Arbeitsverfassungsgesetzes<br />

(§8 und §9 ArbVG) anzuwenden.<br />

Der Kollektivvertrag stellt eine Vereinbarung<br />

dar, die zwischen kollektivvertragsfähigen<br />

Arbeitgeber- und<br />

Arbeitnehmerverbänden abgeschlossen<br />

wird. Auf Arbeitgeberseite sind<br />

dies primär die Fachverbände bzw.<br />

Fachgruppen der Wirtschaftskammerorganisation,<br />

auf Arbeitnehmerseite<br />

beispielsweise der ÖGB. Ergänzend<br />

zu den gesetzlichen Grundlagen<br />

regeln Kollektivverträge vor allem<br />

Rechte und Pflichten der Arbeitgeber<br />

und Arbeitnehmer aus<br />

dem Arbeitsverhältnis. Von den Regelungen<br />

des Kollektivvertrags abweichende<br />

arbeitsvertragliche Vereinbarungen<br />

zum Nachteil des Arbeitnehmers<br />

sind - soweit der Kollektivvertrag<br />

diesbezüglich nichts<br />

anderes bestimmt - ungültig. Grundvoraussetzung<br />

für die Anwendung<br />

eines Kollektivvertrags auf ein Arbeitsverhältnis<br />

ist der Umstand, dass<br />

der Arbeitgeber kollektivvertragsunterworfen<br />

ist.<br />

Welcher Kollektivvertrag im Einzelfall<br />

anzuwenden ist, richtet sich<br />

nach der Kammerzugehörigkeit des<br />

Arbeitgebers, welche grundsätzlich<br />

durch den Erwerb einer Gewerbeberechtigung<br />

begründet wird. Ohne<br />

Bedeutung ist hingegen, ob der Arbeitnehmer<br />

der am Kollektivvertragsabschluss<br />

beteiligten Gewerkschaft<br />

angehört (Außenseiterwirkung).<br />

Ein Kollektivvertrag ist in seinem<br />

räumlichen, fachlichen und persönlichen<br />

Geltungsbereich für die ihm<br />

unterworfenen Arbeitgeber und die<br />

bei diesen Arbeitgebern beschäftigten<br />

Arbeitnehmer verbindlich.<br />

Kollektivvertragszu­<br />

Mehrfache<br />

gehörigkeit<br />

1. Der Arbeitgeber verfügt über<br />

zwei oder mehrere Betriebe<br />

Verfügt ein mehrfach kollektivvertragsangehöriger<br />

Arbeitgeber über<br />

zwei oder mehrere Betriebe, für die<br />

unterschiedliche Gewerbeberechtigungen<br />

gelten, findet auf die Arbeitnehmer<br />

der jeweils dem Betrieb in<br />

fachlicher und örtlicher Beziehung<br />

entsprechende Kollektivvertrag Anwendung.<br />

2. Der Arbeitgeber verfügt über<br />

Haupt- und Nebenbetriebe<br />

Ist der Betrieb in Haupt- und Nebenbetriebe<br />

bzw. sonst organisatorisch<br />

oder fachlich abgegrenzte Betriebsabteilungen<br />

aufgeteilt, ist ebenfalls<br />

jener Kollektivvertrag anzuwenden,<br />

der dem jeweiligen Betrieb bzw.<br />

Betriebsteil fachlich sowie örtlich<br />

entspricht.<br />

3. Es liegt ein "Mischbetrieb” vor<br />

Liegt eine organisatorische Trennung<br />

in Haupt- und Nebenbetriebe oder<br />

eine organisatorische Abgrenzung in<br />

Betriebsabteilungen nicht vor, so<br />

findet jener Kollektivvertrag Anwendung,<br />

welcher für den fachlichen<br />

Wirtschaftsbereich gilt, der für den<br />

Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche<br />

Bedeutung hat. Durch Betriebsvereinbarung<br />

kann hierbei<br />

festgestellt werden, welcher fachliche<br />

Wirtschaftsbereich maßgeblich<br />

ist. Liegt jedoch weder eine organisatorische<br />

Trennung noch eine maßgebliche<br />

wirtschaftliche Bedeutung<br />

vor, ist jener Kollektivvertrag zur<br />

Anwendung zu bringen, dessen Geltungsbereich<br />

unbeschadet der Verhältnisse<br />

im Betrieb die größere Anzahl<br />

von Arbeitnehmern erfasst.<br />

Wie ist vorzugehen, wenn keine<br />

fachliche bzw. organisatorische<br />

Trennung vorhanden ist und für<br />

einen parallel ausgeübten Wirtschaftszweig<br />

kein Kollektivvertrag<br />

besteht?<br />

In diesem Fall, so jüngst der VwGH<br />

in seinem Erkenntnis vom 20.2.<strong>2008</strong>,<br />

Zl. 2006/08/0268, gilt ungeachtet<br />

der wirtschaftlichen Bedeutung jener<br />

Kollektivvertrag, der auf den<br />

kollektivvertragsunterworfenen<br />

Wirtschaftsbereich anzuwenden ist.<br />

Fingierte Kollektivvertragszugehörigkeit<br />

Entfaltet ein Arbeitgeber unbefugt,<br />

also ohne Gewerbeberechtigung,<br />

eine wirtschaftliche Tätigkeit, fingiert<br />

die Gewerbeordnung die Geltung<br />

des für dieses Gewerbe anzuwendenden<br />

Kollektivvertrages.<br />

Kommt es dadurch zu einer Kollektivvertragskollision<br />

(z.B. Gewerbeberechtigung<br />

für Baumeistergewerbe<br />

liegt vor, darüber hinaus werden<br />

Tischlerarbeiten ohne Gewerbeberechtigung<br />

ausgeführt), gelten die<br />

vorstehenden Entscheidungsmaßstäbe<br />

des ArbVG entsprechend.<br />

Erbringung von Arbeitsleistungen<br />

in mehreren Betrieben eines<br />

<strong>Die</strong>nstgebers<br />

Wird ein Arbeitnehmer in zwei oder<br />

mehreren Betrieben eines Arbeitgebers<br />

oder in organisatorisch abgegrenzten<br />

Betriebsabteilungen beschäftigt,<br />

für die verschiedene Kollektivverträge<br />

gelten, so findet auf<br />

ihn jener Kollektivvertrag Anwendung,<br />

der seiner überwiegend ausgeübten<br />

Beschäftigung entspricht.<br />

Liegt eine solche überwiegende Beschäftigung<br />

nicht vor, gilt jener Kollektivvertrag,<br />

dessen Geltungsbereich<br />

unbeschadet der Verhältnisse<br />

im Betrieb die größere Zahl von Arbeitnehmern<br />

erfasst.<br />

Für Fragen dazu, steht Ihnen die Landesinnung<br />

Wien der <strong>Mechatroniker</strong> jederzeit gerne<br />

zur Verfügung.<br />

Seite 410<br />

Der <strong>Wiener</strong> <strong>Mechatroniker</strong>

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