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1963 Band XIII - Bayerische Numismatische Gesellschaft

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102 Maria R. Alföldi<br />

EXKURSE<br />

Pecunia maiorina vel centenionalis communis<br />

So wird im Erlaß von 356 (352?) das im Verkehr vor Mißbrauch besonders<br />

zu schützende Nominal benannt". In den Handbüchern, wie<br />

auch in der Alltagspraxis werden beide Ausdrücke voneinander getrennt,<br />

als Benennung zweier Nominale aufgefaßt". J. W. E. Pearce hält<br />

dagegen die Wendung pecuniae maiorinae vel centenionales communes<br />

für die Alternativbenennung desselben Nominals", wohl nicht zu Unrecht.<br />

Als Erklärung fügt er allerdings hinzu, daß im früheren Zeitpunkt<br />

Bronze in zwei Größen parallel geprägt wurde (AE 2 und AE 3),<br />

die größeren wären durch die Geldentwertung allmählich in die kleinen<br />

übergegangen, so daß zu einem späteren Zeitpunkt nur noch das AE 3<br />

geprägt worden wäre. Daher wäre die Alternativbenennung nur 352<br />

sinnvoll. Doch gerade dies spricht gegen ihn. Wenn zum Zeitpunkt des<br />

Erlasses sowohl AE 2 als auch AE 3 von Staats wegen geprägt wurde,<br />

wäre es zu erwarten, daß beide namentlich genannt worden wären. 352<br />

sind beide Nominale gleichermaßen in Umlauf. Wenn aber in der constitutio<br />

die zwei Werte nicht gesondert genannt sind, dann geht es eben<br />

hauptsächlich um die Münze mit dem Namen centenionalis. Wenn diese<br />

aber gesetzlich gegen Mißbrauch geschützt werden mußte, so stammt<br />

das Gesetz aus ausgesprochenen Krisenzeiten: also eher aus dem Jahre<br />

356 als aus 352. Erhalten wurde der Erlaß typischerweise in Constantina<br />

(Arelate) in Gallien, also gerade im Krisenherd.<br />

Sind wir aber mit dem Text des Gesetzes wirklich mitten drin in der<br />

gallischen Krise, 356, dann wird es klar, warum der Centenionalis (unser<br />

AE 3, geprägt ab 346 im ganzen Reich mit Ausnahme der gallischen<br />

Dioecese in den Jahren nach 353) nun plötzlich außer communis auch<br />

als „etwas größere Sorte", maiorina, benannt wird. In Gallien wird nämlich<br />

zur selben Zeit wertloses Kleingeld geschlagen, das in der Größe<br />

allenfalls die Hälfte vom centenionalis ist. Demgegenüber ist der centenionalis<br />

wirklich auffallend größer, wenn wir mit der Annahme Recht<br />

behalten, daß die AE 3-Typen der Reform von 346 als centenionales zu<br />

benennen sind. Pecunia maiorina ist demnach keine Nominalbenennung,<br />

sondern nur ein Charakteristikum der betreffenden Münze: eben „die<br />

etwas größere", bei der kein Nachwiegen nötig ist, um den höheren<br />

Wert festzustellen. Im selben Sinne ist im Gesetz von 349" von der<br />

81 Vgl. oben S. 76 ff.<br />

82 RIC IX, XXIX f.<br />

83 Vgl. die Schlagworte in der RE bzw. in Schrötter's Wörterbuch d. Münzkunde,<br />

1930, 97 (Regling) mit den früheren Meinungen.<br />

84 Cod. Theod. 9, 21, 6: Conperimus nonnullos flaturarios maiorinam pecuniam . . .<br />

separato argento ab aere purgare.

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