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GVFG – Leitfaden - Toni Hofreiter

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den zugehörigen Randgebieten liegen, werden allerdings nur dann in das Bundesprogramm für<br />

den ÖPNV aufgenommen, wenn die zuwendungsfähigen Kosten den Betrag von 100 Mio. DM<br />

überschreiten.<br />

Baulastträger<br />

FAK-Beschluss vom 17.11.1994:<br />

Wird eine Straße mit dem Ziel gebaut, dass die Baulast nach der Fertigstellung auf den Bund<br />

bzw. auf das Land übergehen soll, ist eine Förderung aus Mitteln des <strong>GVFG</strong> ausgeschlossen.<br />

Vorhaben, die in den Bedarfsplänen des Bundes bzw. eines Landes ausgewiesen sind, sind<br />

nicht förderungsfähig.<br />

(vergl. Aufstufung)<br />

Bepflanzung<br />

FAK-Beschluss vom 17.11.1994:<br />

Die erstmalige Bepflanzung und Begrünung innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen ist Bestandteil<br />

der Verkehrsanlage und damit grundsätzlich förderungsfähig.<br />

Behindertengerechte Baumaßnahmen<br />

Aufzüge in Stadtbahnanlagen<br />

UFAK-Beschluss vom 30.01. und 31.10.1985:<br />

Zur angemessenen Berücksichtigung der Belange Behinderter können die Kosten für Aufzugsanlagen<br />

oder Rampen in Schnellbahnstationen - auch neben Fahrtreppen zuwendungsfähig sein,<br />

. . .

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