GVFG – Leitfaden - Toni Hofreiter
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den zugehörigen Randgebieten liegen, werden allerdings nur dann in das Bundesprogramm für<br />
den ÖPNV aufgenommen, wenn die zuwendungsfähigen Kosten den Betrag von 100 Mio. DM<br />
überschreiten.<br />
Baulastträger<br />
FAK-Beschluss vom 17.11.1994:<br />
Wird eine Straße mit dem Ziel gebaut, dass die Baulast nach der Fertigstellung auf den Bund<br />
bzw. auf das Land übergehen soll, ist eine Förderung aus Mitteln des <strong>GVFG</strong> ausgeschlossen.<br />
Vorhaben, die in den Bedarfsplänen des Bundes bzw. eines Landes ausgewiesen sind, sind<br />
nicht förderungsfähig.<br />
(vergl. Aufstufung)<br />
Bepflanzung<br />
FAK-Beschluss vom 17.11.1994:<br />
Die erstmalige Bepflanzung und Begrünung innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen ist Bestandteil<br />
der Verkehrsanlage und damit grundsätzlich förderungsfähig.<br />
Behindertengerechte Baumaßnahmen<br />
Aufzüge in Stadtbahnanlagen<br />
UFAK-Beschluss vom 30.01. und 31.10.1985:<br />
Zur angemessenen Berücksichtigung der Belange Behinderter können die Kosten für Aufzugsanlagen<br />
oder Rampen in Schnellbahnstationen - auch neben Fahrtreppen zuwendungsfähig sein,<br />
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