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GVFG – Leitfaden - Toni Hofreiter

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Erhaltungskosten - Ablösung bei Kreuzungsmaßnahmen<br />

FAK-Beschluss vom 27.05.1986 (mit 9 Stimmen gegen 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen:<br />

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Vorteilsausgleich, Erhaltungs- und Betriebskosten sind getrennt von den Baukosten zu betrachten,<br />

Ablösungsbeträge nach EWG sind nicht zuwendungsfähig,<br />

Vorteile in der Erhaltung und Betriebsführung sind bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen<br />

Kosten nicht zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie dem Trägerselbst entstehen oder<br />

von einem Dritten zu erstatten sind.<br />

Abnahmekosten<br />

Erörterung im UFAK am 10/1976 und FAK am 17.11.1994:<br />

Kosten für bauaufsichtliche Abnahmen sind nicht förderungsfähig, weil sie unter Verwaltungskosten<br />

zu rechnen sind.<br />

(vergl. Verwaltungskosten)<br />

Aufstufung<br />

Geförderter kommunaler Straßen<br />

Erörterung im FAK am 27.05.1986:<br />

Mit Mitteln des <strong>GVFG</strong> geförderte Straßen dürfen nicht sofort nach ihrer Fertigstellung aufgestuft<br />

werden, weil das <strong>GVFG</strong> die Förderung von Maßnahmen in der Baulast der Gemeinden zum<br />

Zweck hat und deshalb die gebaute oder ausgebaute Straße für einen gewissen, im Einzelfall zu<br />

bestimmenden Zeitraum, in der Baulast der Gemeinde verbleiben muss.<br />

(vergleiche: Baulastträger)<br />

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