GVFG – Leitfaden - Toni Hofreiter
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Abbruchkosten<br />
FAK-Beschluss vom 28.04.1982 und 17.11.1994:<br />
Abbruchkosten sind nach den Richtlinien zum <strong>GVFG</strong> Baukosten. Fallen sie vor Erteilung des<br />
Bewilligungsbescheides an„so sind sie grundsätzlich nicht zuwendungsfähig. Bei erheblicher<br />
zeitlicher Differenz zwischen Abbruch und Baubeginn gibt es jedoch die Möglichkeit, die entstehenden<br />
Kosten in die Zuwendungsfähigkeit mit einzubeziehen, wenn<br />
a) der Verkäufer des Grundstücks sich bereit erklärt, den Abbruch noch auf seine Rechnung<br />
vornehmen zu lassen. Die Kosten des Abbruchs werden dann Bestandteil der zuwendungsfähigen<br />
Grunderwerbskosten.<br />
b) der Abbruch als vorzeitiger Baubeginn für förderungsunbedenklich erklärt wird. Dies sollte<br />
aber nur dann geschehen, wenn die Kosten des Abbruchs tatsächlich erheblich sind.<br />
c) der Abbruch als Vorsorge- bzw. Vorfinanzierungsmaßnahme im Zusammenhang mit einem<br />
Vorhaben der städtebaulichen Erneuerung oder der Neuordnung der Erschließung anerkannt<br />
wurde. Maßgeblich für die Definition des Vorhabenbeginns sind die Vorschriften der jeweiligen<br />
Landeshaushaltsordnung.<br />
Begründung:<br />
Abbruchkosten fallen in der Regel nach Abschluss des Grunderwerbs an. Sie können deshalb<br />
den Gestehungskosten nicht mehr zugerechnet werden. Ablösung von Betriebs- und Erhaltungskosten<br />
nach § 15 Abs. 4 EKrG<br />
Erörterung im FAK am 03.03.1977:<br />
Die Mitglieder des FAK waren mit großer Mehrheit der Ansicht, dass die Erhaltungs- und Betriebskosten<br />
nach § 15 Abs. 4 EWG nicht zu den Baukosten und damit auch nicht zu den zuwendungsfähigen<br />
Kosten gerechnet werden können. Die Ablösung dieser Erhaltungs- und Betriebskosten<br />
durch eine einmalige Zahlung ändert den Charakter dieser Kosten als Unterhaltungsaufwand<br />
nicht; auch in diesem Falle ist daher die Einbeziehung in die nach <strong>GVFG</strong> zuwendungsfähigen<br />
Kosten nicht möglich.<br />
. . .