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GVFG – Leitfaden - Toni Hofreiter

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- 6 <strong>–</strong><br />

Abbruchkosten<br />

FAK-Beschluss vom 28.04.1982 und 17.11.1994:<br />

Abbruchkosten sind nach den Richtlinien zum <strong>GVFG</strong> Baukosten. Fallen sie vor Erteilung des<br />

Bewilligungsbescheides an„so sind sie grundsätzlich nicht zuwendungsfähig. Bei erheblicher<br />

zeitlicher Differenz zwischen Abbruch und Baubeginn gibt es jedoch die Möglichkeit, die entstehenden<br />

Kosten in die Zuwendungsfähigkeit mit einzubeziehen, wenn<br />

a) der Verkäufer des Grundstücks sich bereit erklärt, den Abbruch noch auf seine Rechnung<br />

vornehmen zu lassen. Die Kosten des Abbruchs werden dann Bestandteil der zuwendungsfähigen<br />

Grunderwerbskosten.<br />

b) der Abbruch als vorzeitiger Baubeginn für förderungsunbedenklich erklärt wird. Dies sollte<br />

aber nur dann geschehen, wenn die Kosten des Abbruchs tatsächlich erheblich sind.<br />

c) der Abbruch als Vorsorge- bzw. Vorfinanzierungsmaßnahme im Zusammenhang mit einem<br />

Vorhaben der städtebaulichen Erneuerung oder der Neuordnung der Erschließung anerkannt<br />

wurde. Maßgeblich für die Definition des Vorhabenbeginns sind die Vorschriften der jeweiligen<br />

Landeshaushaltsordnung.<br />

Begründung:<br />

Abbruchkosten fallen in der Regel nach Abschluss des Grunderwerbs an. Sie können deshalb<br />

den Gestehungskosten nicht mehr zugerechnet werden. Ablösung von Betriebs- und Erhaltungskosten<br />

nach § 15 Abs. 4 EKrG<br />

Erörterung im FAK am 03.03.1977:<br />

Die Mitglieder des FAK waren mit großer Mehrheit der Ansicht, dass die Erhaltungs- und Betriebskosten<br />

nach § 15 Abs. 4 EWG nicht zu den Baukosten und damit auch nicht zu den zuwendungsfähigen<br />

Kosten gerechnet werden können. Die Ablösung dieser Erhaltungs- und Betriebskosten<br />

durch eine einmalige Zahlung ändert den Charakter dieser Kosten als Unterhaltungsaufwand<br />

nicht; auch in diesem Falle ist daher die Einbeziehung in die nach <strong>GVFG</strong> zuwendungsfähigen<br />

Kosten nicht möglich.<br />

. . .

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