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GVFG – Leitfaden - Toni Hofreiter

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- 57 <strong>–</strong><br />

Zweckbindungsfrist<br />

für geförderte Anlagen<br />

FAK-Beschluss vom 27.05.1986:<br />

Es wurde festgestellt, dass - außer bei der Förderung von Betriebshöfen - nur in Nordrhein-<br />

Westfalen eine allgemeine Zweckbindungsfrist von 25 Jahren festgelegt ist. Die Rückzahlung<br />

von Zuwendungen ist eine Ermessensentscheidung des jeweiligen Landes. Eine generelle<br />

Zweckbindungsfrist ist im übrigen nicht zweckmäßig. Es sind insbesondere ökonomische Gesichtspunkte<br />

des Einzelfalles zu berücksichtigen.<br />

(vergl. Förderungsvoraussetzungen <strong>–</strong> Dauer - )

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