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GVFG – Leitfaden - Toni Hofreiter

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- 56 <strong>–</strong><br />

Wertausgleichsrichtlinien<br />

Erörterung im FAK am 28.03.1982, modifiziert durch FAK-Beschluss vom 18.11.1994:<br />

Die Wertausgleichsrichtlinien wurden nach eingehender Beratung im FAK am 31.10.1979 einschließlich<br />

der differenzierten Regelung über die Verwaltungskosten Dritter verabschiedet und<br />

sind von den Ländern mit Ausnahme von Rheinland-Pfalz eingeführt.<br />

Das Allgemeine Rundschreiben der Abteilung Straßenbau des Bundesverkehrsministeriums über<br />

Versorgungsleitungen sollte nach Meinung der Mitglieder des FAK analog bei <strong>GVFG</strong>-<br />

Maßnahmen gehandhabt werden.<br />

FAK-Beschluss vom 25.11.1983:<br />

Die Mitglieder sind einstimmig der Auffassung, dass für den Bereich des <strong>GVFG</strong> die Wertausgleichsrichtlinien<br />

<strong>GVFG</strong> anzuwenden sind.<br />

Erörterung im FAK am 26.03.2003:<br />

BMVBW nimmt zu dem Sachverhalt wie folgt Stellung:<br />

1. Das Telekommunikationsgesetz gilt nur für Telekommunikationslinien des Bundes bzw.<br />

seiner Lizenznehmer. Es können jedoch auch andere Telekommunikationslinien betroffen<br />

sein, z. B. Private, Feuerwehr, Verkehrsbetriebe.<br />

2. Baulastträger (Zuwendungsempfänger) kann auch ein anderer als die Öffentliche Hand<br />

sein, gegenüber dem keine Folgepflicht besteht, z. B. Verkehrsbetriebe.<br />

Insofern kann es durchaus sein, dass der Leitungseigentümer keiner Folgepflicht gegenüber<br />

dem Zuwendungsempfänger unterliegt und ein Entschädigungsanspruch für Verlagerungsmaßnahmen<br />

hat. Somit ist dann aber ein Wertausgleich zu berücksichtigen.<br />

Fazit:<br />

Die Richtlinie muss unverändert bleiben.<br />

Der FAK nimmt die Stellungnahme zustimmend zur Kenntnis.<br />

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