GVFG – Leitfaden - Toni Hofreiter
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Wertausgleichsrichtlinien<br />
Erörterung im FAK am 28.03.1982, modifiziert durch FAK-Beschluss vom 18.11.1994:<br />
Die Wertausgleichsrichtlinien wurden nach eingehender Beratung im FAK am 31.10.1979 einschließlich<br />
der differenzierten Regelung über die Verwaltungskosten Dritter verabschiedet und<br />
sind von den Ländern mit Ausnahme von Rheinland-Pfalz eingeführt.<br />
Das Allgemeine Rundschreiben der Abteilung Straßenbau des Bundesverkehrsministeriums über<br />
Versorgungsleitungen sollte nach Meinung der Mitglieder des FAK analog bei <strong>GVFG</strong>-<br />
Maßnahmen gehandhabt werden.<br />
FAK-Beschluss vom 25.11.1983:<br />
Die Mitglieder sind einstimmig der Auffassung, dass für den Bereich des <strong>GVFG</strong> die Wertausgleichsrichtlinien<br />
<strong>GVFG</strong> anzuwenden sind.<br />
Erörterung im FAK am 26.03.2003:<br />
BMVBW nimmt zu dem Sachverhalt wie folgt Stellung:<br />
1. Das Telekommunikationsgesetz gilt nur für Telekommunikationslinien des Bundes bzw.<br />
seiner Lizenznehmer. Es können jedoch auch andere Telekommunikationslinien betroffen<br />
sein, z. B. Private, Feuerwehr, Verkehrsbetriebe.<br />
2. Baulastträger (Zuwendungsempfänger) kann auch ein anderer als die Öffentliche Hand<br />
sein, gegenüber dem keine Folgepflicht besteht, z. B. Verkehrsbetriebe.<br />
Insofern kann es durchaus sein, dass der Leitungseigentümer keiner Folgepflicht gegenüber<br />
dem Zuwendungsempfänger unterliegt und ein Entschädigungsanspruch für Verlagerungsmaßnahmen<br />
hat. Somit ist dann aber ein Wertausgleich zu berücksichtigen.<br />
Fazit:<br />
Die Richtlinie muss unverändert bleiben.<br />
Der FAK nimmt die Stellungnahme zustimmend zur Kenntnis.<br />
. . .