GVFG – Leitfaden - Toni Hofreiter
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- 55 <strong>–</strong><br />
1. Die Unbedenklichkeitserklärung eines Landes bewirkt, dass eine Förderung vorzeitig erbrachter<br />
Vorhabenleistungen nicht nach §,14 Abs. 2 Satz 1 <strong>GVFG</strong> ausgeschlossen wird; sie<br />
präjudiziert aber weder rechtlich noch tatsächlich Entscheidungen darüber, ob und ggf.<br />
wann in welcher Höhe das Vorhaben aus Bundesfinanzhilfen nach dem <strong>GVFG</strong> gefördert<br />
wird.<br />
2. Das Finanzierungsrisiko für das Vorhaben trägt allein der Baulastträger.<br />
3. Bei Entscheidungen nach §§ 5 und 6 <strong>GVFG</strong> oder bei etwaigen Änderungen der gesetzlichen<br />
Förderungsbestimmungen bleibt der vorzeitige Baubeginn unberücksichtigt.<br />
Aus den Vorbehalten 1 - 3 folgt:<br />
Solange der BMV bei Vorhaben des Bundesprogramms nicht endgültig über die Förderung eines<br />
Vorhabens nach dem <strong>GVFG</strong> entschieden hat (Aufnahme nach Kategorie a in das ÖPNV-<br />
Förderprogramm) ist kein Raum für Formulierungen . , die eine spätere Förderung aus Bundesfinanzhilfen<br />
unterstellen (z.B. Begriffe wie Vorfinanzierung, Ablösung, Tilgung, Rückzahlung).<br />
Wertausgleich<br />
bei Umleitungen<br />
FAK-Beschluss vom 28.04.1982:<br />
Muss im Zuge eines Baus oder Ausbaus einer nach <strong>GVFG</strong> zuwendungsfähigen Maßnahme eine<br />
Umgehungsstraße ausgebaut werden, so ist für die für den Umleitungsverkehr größer zu dimensionierende<br />
Straße nach Wegfall dieses Umleitungsverkehrs ein Wertausgleich dann nicht anzurechnen,<br />
wenn die Straßendecke nur im notwendigen Umfang verstärkt wurde und der Ausbau<br />
der Straße selbst nach <strong>GVFG</strong> zuwendungsfähig wäre oder die Straße in der Erhaltungslast des<br />
Vorhabenträgers ist.<br />
Die Mehrheit der Mitglieder sprach sich für eine solche Regelung aus. (vgl. auch Richtlinie Umleitung)<br />
. . .