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GVFG – Leitfaden - Toni Hofreiter

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- 55 <strong>–</strong><br />

1. Die Unbedenklichkeitserklärung eines Landes bewirkt, dass eine Förderung vorzeitig erbrachter<br />

Vorhabenleistungen nicht nach §,14 Abs. 2 Satz 1 <strong>GVFG</strong> ausgeschlossen wird; sie<br />

präjudiziert aber weder rechtlich noch tatsächlich Entscheidungen darüber, ob und ggf.<br />

wann in welcher Höhe das Vorhaben aus Bundesfinanzhilfen nach dem <strong>GVFG</strong> gefördert<br />

wird.<br />

2. Das Finanzierungsrisiko für das Vorhaben trägt allein der Baulastträger.<br />

3. Bei Entscheidungen nach §§ 5 und 6 <strong>GVFG</strong> oder bei etwaigen Änderungen der gesetzlichen<br />

Förderungsbestimmungen bleibt der vorzeitige Baubeginn unberücksichtigt.<br />

Aus den Vorbehalten 1 - 3 folgt:<br />

Solange der BMV bei Vorhaben des Bundesprogramms nicht endgültig über die Förderung eines<br />

Vorhabens nach dem <strong>GVFG</strong> entschieden hat (Aufnahme nach Kategorie a in das ÖPNV-<br />

Förderprogramm) ist kein Raum für Formulierungen . , die eine spätere Förderung aus Bundesfinanzhilfen<br />

unterstellen (z.B. Begriffe wie Vorfinanzierung, Ablösung, Tilgung, Rückzahlung).<br />

Wertausgleich<br />

bei Umleitungen<br />

FAK-Beschluss vom 28.04.1982:<br />

Muss im Zuge eines Baus oder Ausbaus einer nach <strong>GVFG</strong> zuwendungsfähigen Maßnahme eine<br />

Umgehungsstraße ausgebaut werden, so ist für die für den Umleitungsverkehr größer zu dimensionierende<br />

Straße nach Wegfall dieses Umleitungsverkehrs ein Wertausgleich dann nicht anzurechnen,<br />

wenn die Straßendecke nur im notwendigen Umfang verstärkt wurde und der Ausbau<br />

der Straße selbst nach <strong>GVFG</strong> zuwendungsfähig wäre oder die Straße in der Erhaltungslast des<br />

Vorhabenträgers ist.<br />

Die Mehrheit der Mitglieder sprach sich für eine solche Regelung aus. (vgl. auch Richtlinie Umleitung)<br />

. . .

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