GVFG – Leitfaden - Toni Hofreiter
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Mehrheit der Mitglieder ist jedoch der Meinung, dass eine solche Auslegung die bisherige Handhabung<br />
des Gesetzes durchbreche mit Folgen, die im Augenblick noch nicht abzusehen seien.<br />
Sie ist daher der Auffassung, dass, die bisherige Praxis, alle Planungskosten den Verwaltungskosten<br />
zuzurechnen, aufrechterhalten werden sollte.<br />
Beauftragung Dritter<br />
FAK-Beschluss vom 18.11.1994<br />
Nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 <strong>GVFG</strong> sind Verwaltungskosten nicht zuwendungsfähig. Zu den Verwaltungskosten<br />
gehören die Kosten für Planung, Entwurfsbearbeitung und Bauaufsicht. Diese sind<br />
mithin auch dann nicht zuwendungsfähig, wenn sie durch Beauftragung eines Dritten entstehen.<br />
(Zu Verwaltungskosten nach dem EWG vergl. Eisenbahnkreuzungsgesetz)<br />
Vorsorgemaßnahmen<br />
vor <strong>GVFG</strong>-Maßnahmen abgeschlossen<br />
Erörterung in UFAK am 20.09.1974 und 30.04.1975:<br />
Bereits vor Baubeginn eines <strong>GVFG</strong>-Vorhabens abgeschlossenen Vorsorgemaßnahmen können<br />
nicht als Vorhabenmasse bezuschusst werden. Vorsorgemaßnahmen mit Eigenfinanzierung bedürfen<br />
der Genehmigung der Bewilligungsbehörde vor Baubeginn.<br />
Vorzeitiger Baubeginn<br />
FAK-Beschluss vom 28.09.1982, modifiziert durch FAK-Beschluss vom 18.11.1994:<br />
Der FAK ist der Auffassung, dass die nach Landesrecht mögliche Unbedenklichkeitserklärung<br />
zum vorzeitigen Baubeginn für ein <strong>GVFG</strong>-Vorhaben auf Ausnahmefälle zu beschränken ist und<br />
unter folgenden Vorbehalten steht:<br />
. . .