24.11.2013 Aufrufe

GVFG – Leitfaden - Toni Hofreiter

GVFG – Leitfaden - Toni Hofreiter

GVFG – Leitfaden - Toni Hofreiter

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 53 <strong>–</strong><br />

−<br />

−<br />

−<br />

−<br />

die Kosten der Verlegung, Veränderung oder Erneuerung der Anlagen selbst zuwendungsfähig<br />

sind,<br />

es sich um Anlagen rechtlich selbständiger Dritter handelt - auch einer rechtlich selbständigen<br />

Gesellschaft einer Gemeinde -,<br />

eine Folgepflicht für den Dritten nicht besteht und<br />

es sich bei den Anlagen nicht um Verkehrswege oder Verkehrsanlagen handelt.<br />

Verwaltungskosten Dritter, die nicht Vorhabenträger sind<br />

Erörterung im FAK am 10.10.1978:<br />

Nach den bisherigen Erörterungen des Themas ist folgende Unterscheidung zu treffen:<br />

a) Der Baulastträger beauftragt einen Dritten, Planungsarbeiten für ihn durchzuführen, die an<br />

sich seine Sache wären. Die hierfür anfallenden Verwaltungskosten sind nach allgemeiner<br />

Auffassung nicht zuwendungsfähig.<br />

b) Der Baulastträger wird von einem Dritten mit Verwaltungsaufgaben für Planungsarbeiten belastet,<br />

für die der Baulastträger nichtzuständig ist und die er nicht durchführen kann oder darf<br />

(Beispiel: Verlegen von Fernsprechleitungen durch die Deutsche Bundespost).<br />

Die Zuwendungsfähigkeit solcher Verwaltungskosten ist umstritten. Die Vertreter des Bundes,<br />

Niedersachsens, Nordrhein-Westfalens, Rheinland Pfalz und des Saarlandes halten auch die<br />

Verwaltungskosten unter b) nicht für zuwendungsfähig. Anderer Ansicht sind Baden-Württemberg,<br />

Hamburg, Schleswig-Holstein und die kommunalen' Spitzenverbände. Der Vertreter Bayerns<br />

schlägt vor, wie bisher, aber mit der Maßgabe zu verfahren, dass solche Kosten für vom<br />

Baulastträger selbst nicht durchführbare und nicht in seiner Kompetenz liegende Planungen<br />

nicht Verwaltungskosten im Sinne des <strong>GVFG</strong>, sondern zuwendungsfähige im Entschädigungsbereich<br />

liegende Kosten für fremde Leistungen sind. Von Bundesseite werden beide Auslegungen<br />

des <strong>GVFG</strong> zwar rechtlich für möglich gehalten, jedoch empfohlen, im Interesse der Kontinuität,<br />

der Praktibilität und der finanziellen Folgen bei der bisherigen strengen Abgrenzung zu bleiben.<br />

Die Auffassung des FAK wird schließlich auf Vorschlag des Vorsitzenden übereinstimmend wie<br />

folgt zusammengefasst:<br />

Ein Teil der Mitglieder neigt der Auffassung zu, dass bei extensiver Gesetzesauslegung unter<br />

Umständen die Planungskosten der Deutschen Bundespost zuwendungsfähig sein können. Die<br />

. . .

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!