GVFG – Leitfaden - Toni Hofreiter
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die Kosten der Verlegung, Veränderung oder Erneuerung der Anlagen selbst zuwendungsfähig<br />
sind,<br />
es sich um Anlagen rechtlich selbständiger Dritter handelt - auch einer rechtlich selbständigen<br />
Gesellschaft einer Gemeinde -,<br />
eine Folgepflicht für den Dritten nicht besteht und<br />
es sich bei den Anlagen nicht um Verkehrswege oder Verkehrsanlagen handelt.<br />
Verwaltungskosten Dritter, die nicht Vorhabenträger sind<br />
Erörterung im FAK am 10.10.1978:<br />
Nach den bisherigen Erörterungen des Themas ist folgende Unterscheidung zu treffen:<br />
a) Der Baulastträger beauftragt einen Dritten, Planungsarbeiten für ihn durchzuführen, die an<br />
sich seine Sache wären. Die hierfür anfallenden Verwaltungskosten sind nach allgemeiner<br />
Auffassung nicht zuwendungsfähig.<br />
b) Der Baulastträger wird von einem Dritten mit Verwaltungsaufgaben für Planungsarbeiten belastet,<br />
für die der Baulastträger nichtzuständig ist und die er nicht durchführen kann oder darf<br />
(Beispiel: Verlegen von Fernsprechleitungen durch die Deutsche Bundespost).<br />
Die Zuwendungsfähigkeit solcher Verwaltungskosten ist umstritten. Die Vertreter des Bundes,<br />
Niedersachsens, Nordrhein-Westfalens, Rheinland Pfalz und des Saarlandes halten auch die<br />
Verwaltungskosten unter b) nicht für zuwendungsfähig. Anderer Ansicht sind Baden-Württemberg,<br />
Hamburg, Schleswig-Holstein und die kommunalen' Spitzenverbände. Der Vertreter Bayerns<br />
schlägt vor, wie bisher, aber mit der Maßgabe zu verfahren, dass solche Kosten für vom<br />
Baulastträger selbst nicht durchführbare und nicht in seiner Kompetenz liegende Planungen<br />
nicht Verwaltungskosten im Sinne des <strong>GVFG</strong>, sondern zuwendungsfähige im Entschädigungsbereich<br />
liegende Kosten für fremde Leistungen sind. Von Bundesseite werden beide Auslegungen<br />
des <strong>GVFG</strong> zwar rechtlich für möglich gehalten, jedoch empfohlen, im Interesse der Kontinuität,<br />
der Praktibilität und der finanziellen Folgen bei der bisherigen strengen Abgrenzung zu bleiben.<br />
Die Auffassung des FAK wird schließlich auf Vorschlag des Vorsitzenden übereinstimmend wie<br />
folgt zusammengefasst:<br />
Ein Teil der Mitglieder neigt der Auffassung zu, dass bei extensiver Gesetzesauslegung unter<br />
Umständen die Planungskosten der Deutschen Bundespost zuwendungsfähig sein können. Die<br />
. . .