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GVFG – Leitfaden - Toni Hofreiter

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- 50 <strong>–</strong><br />

Verkehrsberuhigung<br />

Erörterung im FAK am 28.04.1982:<br />

Verkehrsberuhigungsmaßnahmen sind im derzeitigen Förderkatalog des <strong>GVFG</strong> nicht enthalten.<br />

Die bestehende Rechtslage lässt eine gezielte Förderung nicht zu. Verkehrsberuhigung ist erreichbar<br />

durch ein Bündel von Maßnahmen (wie z. B. Ortsumgehung).<br />

Erörterung im FAK am 25.11.1983:<br />

Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung, die mit der Zweckbindung des <strong>GVFG</strong> nicht vereinbar sind,<br />

sind nicht förderungsfähig. Einverständnis besteht darüber, dass grundsätzlich auch Maßnahmen'<br />

zur Verbesserung des Fußgänger- und Radfahrerverkehrs durch das <strong>GVFG</strong>, gefördert werden<br />

können, jedoch der gesetzliche Rahmen zu beachten ist (z. B. Trennung der Verkehrsarten<br />

an Hauptverkehrsstraßen).<br />

FAK-Beschluss vom 16./17.11.1992:<br />

Für die Förderfähigkeit von Verkehrsberuhigungsmaßnahmen gelten die bisherigen Beschlüsse<br />

des FAK nach wie vor.<br />

(s. o. und Umbau)<br />

Erörterung im FAK am 17.11.1994:<br />

Eine punktuelle Geschwindigkeitsbegrenzung (Tempo 30) schließt die Förderung als verkehrswichtige<br />

Straße nicht aus.<br />

Erörterung im FAK am 27.01.2004:<br />

Unter Bezug auf die als Anlage 4 zum Ergebnisvermerk des 31. FAK beigefügten Papiere des<br />

Deutschen Städtetages sind die Ländervertreter im FAK der Auffassung, dass Last- und Geschwindigkeitsbegrenzungen<br />

im Sinne des Förderzwecks unschädlich sind, wenn der Zuwendungsempfänger<br />

die Veränderung nicht beeinflussen (Umsetzung übergeordneten Rechts) kann<br />

oder verkehrliche Gründe ( z. B. Unfallhäufigkeit) diese Maßnahmen erforderlich machen.<br />

. . .

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