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GVFG – Leitfaden - Toni Hofreiter

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- 48 <strong>–</strong><br />

auch dann möglich sein, wenn Z.B. bei anderen geförderten Vorhaben Rückzahlungen wegen<br />

nicht-zweckentsprechender Verwendung von Zuwendungen erforderlich werden.<br />

2.2 Wenn die mehrjährigen Erfahrungen mit geförderten Park+Ride-Anlagen zeigen, dass<br />

nur in einem "äußerst geringen Prozentsatz der Nachweis des Verwendungszwecks<br />

vom Vorhabenträger nicht erbracht werden konnte" und wenn außerdem Planungsverfahren<br />

und Akzeptanzuntersuchungen die Verwendung der Anlage für Park+Ride-<br />

Nutzer bereits im Vorfeld zunehmend absichern, werden eventuelle Rückzahlungen<br />

nahezu vermeidbar sein, so dass in finanztechnischer Hinsicht der Vorbehalt wirkungslos<br />

ist.<br />

2.3 Weil andererseits jedoch der sachdienliche Zwang es so genannten "Park+Ride-<br />

Vermerks" im Bewilligungsbescheid unbestritten ist, sollte diese Praxis beibehalten<br />

werden.<br />

Umzugskosten<br />

bei Erwerb von Häusern<br />

FAK-Beschluss vom 28.04.1982:<br />

Gemäß den Baukosten-Richtlinien zum <strong>GVFG</strong> gilt, wenn im Zuge von Verkehrsmaßnahmen<br />

Wohnhäuser beseitigt werden müssen, erhalten die Eigentümer Entschädigungen.<br />

Sozialpläne von Gemeinden schaffen keine zwingenden Rechtsvorschriften, nach denen weitere<br />

Zuwendungen nach dem <strong>GVFG</strong> geleistet werden können.<br />

. . .

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