GVFG – Leitfaden - Toni Hofreiter
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auch dann möglich sein, wenn Z.B. bei anderen geförderten Vorhaben Rückzahlungen wegen<br />
nicht-zweckentsprechender Verwendung von Zuwendungen erforderlich werden.<br />
2.2 Wenn die mehrjährigen Erfahrungen mit geförderten Park+Ride-Anlagen zeigen, dass<br />
nur in einem "äußerst geringen Prozentsatz der Nachweis des Verwendungszwecks<br />
vom Vorhabenträger nicht erbracht werden konnte" und wenn außerdem Planungsverfahren<br />
und Akzeptanzuntersuchungen die Verwendung der Anlage für Park+Ride-<br />
Nutzer bereits im Vorfeld zunehmend absichern, werden eventuelle Rückzahlungen<br />
nahezu vermeidbar sein, so dass in finanztechnischer Hinsicht der Vorbehalt wirkungslos<br />
ist.<br />
2.3 Weil andererseits jedoch der sachdienliche Zwang es so genannten "Park+Ride-<br />
Vermerks" im Bewilligungsbescheid unbestritten ist, sollte diese Praxis beibehalten<br />
werden.<br />
Umzugskosten<br />
bei Erwerb von Häusern<br />
FAK-Beschluss vom 28.04.1982:<br />
Gemäß den Baukosten-Richtlinien zum <strong>GVFG</strong> gilt, wenn im Zuge von Verkehrsmaßnahmen<br />
Wohnhäuser beseitigt werden müssen, erhalten die Eigentümer Entschädigungen.<br />
Sozialpläne von Gemeinden schaffen keine zwingenden Rechtsvorschriften, nach denen weitere<br />
Zuwendungen nach dem <strong>GVFG</strong> geleistet werden können.<br />
. . .