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GVFG – Leitfaden - Toni Hofreiter

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Der Umbau kann auch als Unterbegriff des Ausbaus zu verstehen sein. Ein Rückbau ist jedenfalls<br />

nicht förderfähig.<br />

Eine Lösung ist über den Begriff "ortsgerechter Ausbau" zu finden.<br />

Der BMF ist jedoch gegen eine großzügige Auslegung des <strong>GVFG</strong>, weil von der ursprünglichen<br />

Zielsetzung des <strong>GVFG</strong> stark abgerückt wird. Es muss sich bei den förderfähigen Maßnahmen<br />

immer um einen verkehrsgerechten Ausbau handeln. Auch Maßnahmen des Fußgänger- oder<br />

Radfahrverkehrs sind nach <strong>GVFG</strong> förderfähig. Für Rückbaumaßnahmen aus städtebaulichen<br />

Gründen steht das Städtebauförderungsgesetz zur Verfügung.<br />

Umsteigeanlagen<br />

FAK-Beschluss vom 16./17.11.1992:<br />

1.) Zuwendungsfähigkeit von Park- und Umsteigeplätzen an Autobahnanschlussstellen<br />

Mit Finanzmitteln des <strong>GVFG</strong> können die Länder seit 1. Januar 1992 "Umsteigeparkplätze zur<br />

Verringerung des motorisierten Individualverkehrs" fördern, soweit sie nicht in der Baulast des<br />

Bundes oder des Landes liegen und die Voraussetzungen des § 3 <strong>GVFG</strong> erfüllen. Damit sind<br />

"Pendlerparkplätze" und "Mitfahrerparkplätze" mit <strong>GVFG</strong>-Mitteln grundsätzlich förderungsfähig.<br />

Bau und Unterhaltung von so genannten Mitfahrerparkplätzen an Bundesfernstraßen gehören<br />

nicht zur Straßenbaulast des Bundes. Der Bund hat lediglich i m Bereich von Autobahnanschlussstellen<br />

zur Unterstützung von Fahrgemeinschaften in Einzelfällen, in denen im Bereich<br />

von BAB-Anschlussstellen dem Bund Restflächen gehören, diese für das Abstellen der Pkw von<br />

Teilnehmern von Fahrgemeinschaften zur Verfügung gestellt.<br />

2.) Nachweis des Verwendungszwecks<br />

Die Finanzierung der zur Förderung anstehenden Park+Ride-Anlagen ist mit Erteilung des Bewilligungsbescheides<br />

zunächst als gesichert anzusehen, auch wenn darin Vorbehalte hinsichtlich<br />

der abschließenden Zuwendungsstärke enthalten sind (z.B. "Die Zuwendungen werden unter<br />

dem Vorbehalt des Nachweises gewährt, dass die Anlage in vollem Umfang, mindestens aber zu<br />

80 % Park+Ride-Zwecken dient'). Korrekturen am Vermögenshaushalt der Kommunen müssen<br />

. . .

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