GVFG – Leitfaden - Toni Hofreiter
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Die Regelung umfasst nur die Fälle, bei denen die Mittel nicht zweckgerecht eingesetzt werden.<br />
Die Regelung tritt nach Zustimmung der Länder am 21.7.2004 in Kraft.<br />
Bemerkung:<br />
Zustimmung des BMF erfolgte mit Schreiben vom 19.08.2004, AZ: I B 4 <strong>–</strong> Ve 3050 <strong>–</strong> 17/04.<br />
Rückforderungen bei nachträglichen Änderungen<br />
des ÖPNV-Anteils bei Omnibusbetriebshöfen<br />
UFAK-Beschluss vom 18.03.1986:<br />
Ein Sinken des Anteils der im ÖPNV eingesetzten Busse um mindestens 15 %-Punkte soll nicht<br />
in jedem Falle die Rückforderung von Zuwendungen auslösen dürfen. Das ist insbesondere dann<br />
notwendig, wenn eine die wirtschaftliche Stabilität eines Unternehmens fördernde Zunahme des<br />
Gelegenheitsverkehrs ohne absoluten Rückgang der im ÖPNV zurückgelegten Wagenkilometer<br />
die prozentuale Reduzierung des ÖPNV-Anteils auslöst.<br />
Der Arbeitskreis fasste mit einer Gegenstimme folgenden Beschluss:<br />
Der Arbeitskreis hält es für erforderlich, im Rahmen der Omnibusbetriebshofförderung weiterhin .<br />
zu prüfen, ob der Anteil der im ÖPNV eingesetzten Fahrzeuge nach der Förderung um mindestens<br />
15 %-Punkte gesunken ist, Jedes Land hat aufgrund der haushaltsrechtlichen Vorschriften<br />
im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob und in welchem Umfang gewährte<br />
Zuwendungen zurückzufordern sind.<br />
Der Arbeitskreis beschloss folgende Ergänzung des Beschlusses:<br />
Zur Vermeidung einer besonderen Härte sind Billigkeitsgesichtspunkte insbesondere dann zu<br />
berücksichtigen, wenn der Anteil der im (OPNV eingesetzten Fahrzeuge um 15 %-Punkte oder<br />
mehr gesunken ist, obwohl der Bestand an solchen Fahrzeugen objektiv nicht verringert wurde.<br />
. . .