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GVFG – Leitfaden - Toni Hofreiter

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- 42 <strong>–</strong><br />

Die Regelung umfasst nur die Fälle, bei denen die Mittel nicht zweckgerecht eingesetzt werden.<br />

Die Regelung tritt nach Zustimmung der Länder am 21.7.2004 in Kraft.<br />

Bemerkung:<br />

Zustimmung des BMF erfolgte mit Schreiben vom 19.08.2004, AZ: I B 4 <strong>–</strong> Ve 3050 <strong>–</strong> 17/04.<br />

Rückforderungen bei nachträglichen Änderungen<br />

des ÖPNV-Anteils bei Omnibusbetriebshöfen<br />

UFAK-Beschluss vom 18.03.1986:<br />

Ein Sinken des Anteils der im ÖPNV eingesetzten Busse um mindestens 15 %-Punkte soll nicht<br />

in jedem Falle die Rückforderung von Zuwendungen auslösen dürfen. Das ist insbesondere dann<br />

notwendig, wenn eine die wirtschaftliche Stabilität eines Unternehmens fördernde Zunahme des<br />

Gelegenheitsverkehrs ohne absoluten Rückgang der im ÖPNV zurückgelegten Wagenkilometer<br />

die prozentuale Reduzierung des ÖPNV-Anteils auslöst.<br />

Der Arbeitskreis fasste mit einer Gegenstimme folgenden Beschluss:<br />

Der Arbeitskreis hält es für erforderlich, im Rahmen der Omnibusbetriebshofförderung weiterhin .<br />

zu prüfen, ob der Anteil der im ÖPNV eingesetzten Fahrzeuge nach der Förderung um mindestens<br />

15 %-Punkte gesunken ist, Jedes Land hat aufgrund der haushaltsrechtlichen Vorschriften<br />

im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob und in welchem Umfang gewährte<br />

Zuwendungen zurückzufordern sind.<br />

Der Arbeitskreis beschloss folgende Ergänzung des Beschlusses:<br />

Zur Vermeidung einer besonderen Härte sind Billigkeitsgesichtspunkte insbesondere dann zu<br />

berücksichtigen, wenn der Anteil der im (OPNV eingesetzten Fahrzeuge um 15 %-Punkte oder<br />

mehr gesunken ist, obwohl der Bestand an solchen Fahrzeugen objektiv nicht verringert wurde.<br />

. . .

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