GVFG – Leitfaden - Toni Hofreiter
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Die Beantwortung der Frage zu 1) wird in der Regel eine Ermessensentscheidung darüber sein,<br />
ob das Vorhaben geeignet ist, die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Bei späterem Wegfall<br />
ursprünglich vorgelegener Voraussetzungen liegt die Ermessensentscheidung darin, ob der<br />
Zeitraum, in dem die Voraussetzungen vorgelegen haben, als ausreichend anerkannt werden<br />
kann.<br />
Wird eine fehlerhafte Verwendung der Mittel angenommen, so ist die Frage zu 2) nach dem jeweiligen<br />
geltenden Landeshaushaltsrecht zu entscheiden.<br />
Ebenfalls eigenverantwortlich entscheiden die Länder über eine Verzinsung. Das bedeutet, dass<br />
der Bund bei fehlerhafter Verwendung' von <strong>GVFG</strong>-Mitteln die Zuwendungen weder vom Vorhabenträger<br />
selbst zurückfordern, noch die Rückforderung durch das Land erzwingen kann. Bei<br />
vom Land abweichender Beurteilung der zweckentsprechenden Verwendung durch den Vorhabenträger<br />
kann der Bund dem Land zwar seine abweichende Beurteilung mitteilen, aber nicht<br />
verlangen, dass das Land sich anschließt.<br />
Regelung zur Durchführung des <strong>GVFG</strong> im Falle der Rückforderung von Mitteln vom Letztempfänger<br />
FAK-Beschluss vom 27.01.2004:<br />
1. Bund und Länder sind der Auffassung, dass die Grundvereinbarung zwischen dem Bund<br />
und den Ländern über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel<br />
104a Abs. 4 des Grundgesetzes vom 19. September 1986 (Grundvereinbarung) bei<br />
gesetzlichen Regelungslücken im Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (<strong>GVFG</strong>) eine Auslegungshilfe<br />
darstellt.<br />
2. Vom Letztempfänger wegen nichtzweckentsprechender Verwendung zurückgeforderte Beträge<br />
sind gemäß Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der Grundvereinbarung grundsätzlich an den Bund<br />
in Höhe seines ursprünglichen Finanzierungsanteils weiterzuleiten, soweit nicht ein anderweitiger<br />
zweckentsprechender Einsatz dieser Mittel durch das jeweilige Land im Rahmen<br />
des jeweiligen <strong>GVFG</strong>-Bundes- oder Landesprogramms möglich ist.<br />
3. Gleiches gilt gemäß Artikel 9 Abs. 2 Satz 2 der Grundvereinbarung auch für auf zurückgeforderte<br />
Beträge fällige Zinseinnahmen.<br />
4. Eine Vereinnahmung der Beträge gemäß Absatz 2 und 3 als allgemeine Deckungsmittel<br />
des Landeshaushaltes ist nicht statthaft.<br />
. . .