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GVFG – Leitfaden - Toni Hofreiter

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- 41 <strong>–</strong><br />

Die Beantwortung der Frage zu 1) wird in der Regel eine Ermessensentscheidung darüber sein,<br />

ob das Vorhaben geeignet ist, die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Bei späterem Wegfall<br />

ursprünglich vorgelegener Voraussetzungen liegt die Ermessensentscheidung darin, ob der<br />

Zeitraum, in dem die Voraussetzungen vorgelegen haben, als ausreichend anerkannt werden<br />

kann.<br />

Wird eine fehlerhafte Verwendung der Mittel angenommen, so ist die Frage zu 2) nach dem jeweiligen<br />

geltenden Landeshaushaltsrecht zu entscheiden.<br />

Ebenfalls eigenverantwortlich entscheiden die Länder über eine Verzinsung. Das bedeutet, dass<br />

der Bund bei fehlerhafter Verwendung' von <strong>GVFG</strong>-Mitteln die Zuwendungen weder vom Vorhabenträger<br />

selbst zurückfordern, noch die Rückforderung durch das Land erzwingen kann. Bei<br />

vom Land abweichender Beurteilung der zweckentsprechenden Verwendung durch den Vorhabenträger<br />

kann der Bund dem Land zwar seine abweichende Beurteilung mitteilen, aber nicht<br />

verlangen, dass das Land sich anschließt.<br />

Regelung zur Durchführung des <strong>GVFG</strong> im Falle der Rückforderung von Mitteln vom Letztempfänger<br />

FAK-Beschluss vom 27.01.2004:<br />

1. Bund und Länder sind der Auffassung, dass die Grundvereinbarung zwischen dem Bund<br />

und den Ländern über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel<br />

104a Abs. 4 des Grundgesetzes vom 19. September 1986 (Grundvereinbarung) bei<br />

gesetzlichen Regelungslücken im Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (<strong>GVFG</strong>) eine Auslegungshilfe<br />

darstellt.<br />

2. Vom Letztempfänger wegen nichtzweckentsprechender Verwendung zurückgeforderte Beträge<br />

sind gemäß Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der Grundvereinbarung grundsätzlich an den Bund<br />

in Höhe seines ursprünglichen Finanzierungsanteils weiterzuleiten, soweit nicht ein anderweitiger<br />

zweckentsprechender Einsatz dieser Mittel durch das jeweilige Land im Rahmen<br />

des jeweiligen <strong>GVFG</strong>-Bundes- oder Landesprogramms möglich ist.<br />

3. Gleiches gilt gemäß Artikel 9 Abs. 2 Satz 2 der Grundvereinbarung auch für auf zurückgeforderte<br />

Beträge fällige Zinseinnahmen.<br />

4. Eine Vereinnahmung der Beträge gemäß Absatz 2 und 3 als allgemeine Deckungsmittel<br />

des Landeshaushaltes ist nicht statthaft.<br />

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