24.11.2013 Aufrufe

GVFG – Leitfaden - Toni Hofreiter

GVFG – Leitfaden - Toni Hofreiter

GVFG – Leitfaden - Toni Hofreiter

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 40 <strong>–</strong><br />

Rückforderung<br />

Erörterung im UFAK vom 30.04. und 29 10 1975, FAK-Beschluss vom 18.02.1976:<br />

Der Bund kann Bundesfinanzhilfen, die als Landeszuwendungen an einen Vorhabenträger weitergeleitet<br />

worden sind, nicht vom Land mit der Begründung zurückfordern, die Mittel seien vom<br />

Vorhabenträger nicht zweckentsprechend verwendet worden. Die Rückforderung vom Zuwendungsempfänger<br />

obliegt dem Land. Die zurückgegebenen Mittel fließen in den Landeshaushalt<br />

und stehen für die weitere Durchführung des Förderprogramms wieder zur Verfügung.<br />

Begründug:<br />

Die Länder verwalten die <strong>GVFG</strong>-Mittel in eigener Zuständigkeit. Daraus folgt, dass sie, auch die<br />

Frage einer Rückforderung bei nicht gesetzesentsprechender Verwendung der Mittel durch den<br />

Vorhabenträger eigenverantwortlich zu entscheiden haben.<br />

Dabei sind 2 Entscheidungen zu treffen:<br />

1. Liegt überhaupt eine fehlerhafte Verwendung vor?<br />

2. Sollen die Mittel v o m Zuwendungsempfänger zurückgefordert werden?<br />

Die Befugnis zur Hingabe von Finanzhilfen an die Länder begründet keine Verwaltungsbefugnis<br />

des Bundes hinsichtlich der i m <strong>GVFG</strong> benannten kommunalen Verkehrswege und -anlagen.<br />

Die diesbezüglichen Verwaltungsaufgaben liegen vielmehr ausschließlich bei den Ländern. Diese<br />

- noch weniger Gemeinden oder Gemeindeverbände - haften auch nicht dem Bund auf Ersatz<br />

eines , dem Bund aus fehlerhaftem Verwaltungshandeln entstehenden Vermögensschaden. Das<br />

dürfte schon deshalb gelten, weil im <strong>GVFG</strong>-Bereich ein solcher Vermögensschaden aus fehlerhaftem<br />

Verwaltungshandeln der Länder beim Bund nicht entstehen kann. Denn abgesehen vom<br />

Ausnahmefall der Förderung nach § 11 <strong>GVFG</strong> (Vorhaben der Deutschen Bahn AG) darf der<br />

Bund die für Zwecke des <strong>GVFG</strong> gebundenen Mittel für eigene Aufgaben nicht verwenden. Fehlerhaftes<br />

Verwaltungshandeln eines Landes oder einer Gemeinde schadet daher nicht dem<br />

Bund, sondern anderen Ländern (oder Gemeinden).<br />

Im Falle des <strong>GVFG</strong> verwalten die Länder weder Haushaltsmittel des Bundes (die Finanzhilfen<br />

gehen in die Landeshaushalte ein) noch nehmen sie Vermögensinteressen des Bundes wahr.<br />

. . .

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!