GVFG – Leitfaden - Toni Hofreiter
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Rückforderung<br />
Erörterung im UFAK vom 30.04. und 29 10 1975, FAK-Beschluss vom 18.02.1976:<br />
Der Bund kann Bundesfinanzhilfen, die als Landeszuwendungen an einen Vorhabenträger weitergeleitet<br />
worden sind, nicht vom Land mit der Begründung zurückfordern, die Mittel seien vom<br />
Vorhabenträger nicht zweckentsprechend verwendet worden. Die Rückforderung vom Zuwendungsempfänger<br />
obliegt dem Land. Die zurückgegebenen Mittel fließen in den Landeshaushalt<br />
und stehen für die weitere Durchführung des Förderprogramms wieder zur Verfügung.<br />
Begründug:<br />
Die Länder verwalten die <strong>GVFG</strong>-Mittel in eigener Zuständigkeit. Daraus folgt, dass sie, auch die<br />
Frage einer Rückforderung bei nicht gesetzesentsprechender Verwendung der Mittel durch den<br />
Vorhabenträger eigenverantwortlich zu entscheiden haben.<br />
Dabei sind 2 Entscheidungen zu treffen:<br />
1. Liegt überhaupt eine fehlerhafte Verwendung vor?<br />
2. Sollen die Mittel v o m Zuwendungsempfänger zurückgefordert werden?<br />
Die Befugnis zur Hingabe von Finanzhilfen an die Länder begründet keine Verwaltungsbefugnis<br />
des Bundes hinsichtlich der i m <strong>GVFG</strong> benannten kommunalen Verkehrswege und -anlagen.<br />
Die diesbezüglichen Verwaltungsaufgaben liegen vielmehr ausschließlich bei den Ländern. Diese<br />
- noch weniger Gemeinden oder Gemeindeverbände - haften auch nicht dem Bund auf Ersatz<br />
eines , dem Bund aus fehlerhaftem Verwaltungshandeln entstehenden Vermögensschaden. Das<br />
dürfte schon deshalb gelten, weil im <strong>GVFG</strong>-Bereich ein solcher Vermögensschaden aus fehlerhaftem<br />
Verwaltungshandeln der Länder beim Bund nicht entstehen kann. Denn abgesehen vom<br />
Ausnahmefall der Förderung nach § 11 <strong>GVFG</strong> (Vorhaben der Deutschen Bahn AG) darf der<br />
Bund die für Zwecke des <strong>GVFG</strong> gebundenen Mittel für eigene Aufgaben nicht verwenden. Fehlerhaftes<br />
Verwaltungshandeln eines Landes oder einer Gemeinde schadet daher nicht dem<br />
Bund, sondern anderen Ländern (oder Gemeinden).<br />
Im Falle des <strong>GVFG</strong> verwalten die Länder weder Haushaltsmittel des Bundes (die Finanzhilfen<br />
gehen in die Landeshaushalte ein) noch nehmen sie Vermögensinteressen des Bundes wahr.<br />
. . .