24.11.2013 Aufrufe

GVFG – Leitfaden - Toni Hofreiter

GVFG – Leitfaden - Toni Hofreiter

GVFG – Leitfaden - Toni Hofreiter

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 37 <strong>–</strong><br />

Parkleitsysteme<br />

FAK-Beschluss vom 16./17.11.1992:<br />

Parkleitsysteme gehören zu den Verkehrsleit- und Informationssystemen (<strong>GVFG</strong>-Formulierung<br />

"Verkehrsleitsysteme"). Parkleitsysteme können dann gefördert werden, wenn sie in besonderer<br />

Weise zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs, zu einem besseren Verkehrsfluss<br />

und zu mehr Sicherheit beitragen. Deswegen reicht eine bloße statische wegweisende Beschilderung<br />

im verkehrlichen Problembereich nicht aus. Parkleitsysteme sollen entsprechend den<br />

konkreten Verkehrssituationen und Belegungen der Parkkapazitäten gesteuert werden können.<br />

Sie sollten von Parkraum-Management-Maßnahmen (z.B. Parkraumbewirtschaftung) begleitet ,<br />

werden. Kombinationen von Parkleitsystemen mit Informationssystemen für den ÖPNV (Anschlussangebote)<br />

sind zweckmäßig.<br />

Förderung von Parkleitsystemen und P+R-Anlagen in Trägerschaft öffentlicher und privater<br />

Gesellschaften<br />

FAK-Beschluss vom 16./17.11.1992:<br />

Die Bedingung, dass eine Förderung nur möglich ist, wenn sich das Vorhaben in der Baulast von<br />

Gemeinden, Landkreisen oder kommunalen Zusammenschlüssen, die an Stelle von Gemeinden<br />

oder Landkreisen Träger der Baulast sind, soll in erster Linie sicherstellen, dass der Vorhabenträger<br />

(Baulastträger) nicht identisch mit dem Zuwendungsgeber sein darf. In Bezug auf die<br />

Förderung von Straßen bedarf es deswegen dieser Klarstellung.<br />

In Anlehnung an die . Förderpraxis im Bereich des ÖPNV können für Parkleitsysteme und P+R-<br />

Anlagen auch andere als vorstehend genannte Gebietskörperschaften Zuwendungsempfänger<br />

sein, wie z.B. öffentliche und private Gesellschaften, wenn sie öffentliche Aufgaben zur Verbesserung<br />

der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden im Sinne des <strong>GVFG</strong> durchführen.<br />

Grundvoraussetzung ist, dass die Vorhabenträgerin nicht in der Lage ist, die Investitionen allein<br />

zu finanzieren (Subsidiarität). Wirtschaftliche Erträge aus den geförderten Vorhaben sollen bei<br />

der Bemessung der Zuwendungen berücksichtigt werden, hinsichtlich der zweckentsprechenden<br />

Verwendung der Mittel und der Nutzung der geförderten Anlagen bzw. bei evtl. Rückzahlungen<br />

müssen die gleichen Sicherheiten gegeben sein wie bei einem Baulastträger "Gemeinde" etc.<br />

. . .

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!