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GVFG – Leitfaden - Toni Hofreiter

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- 35 <strong>–</strong><br />

Mittelrückflüsse<br />

FAK-Beschluss vom 23.11.1988, modifiziert durch FAK-Beschluss vom 17.11.1994:<br />

Die Länder. entscheiden in eigener Verantwortung über die Rückforderung von, Zuwendungen<br />

aus Bundesfinanzhilfen und' über die Verzinsung, Zurückgezahlte Zuwendungen sind aufgrund<br />

der Zweckbindung der <strong>GVFG</strong>-Förderung wieder zuzuführen.<br />

Danach verbleiben zurückgezahlte Mittel des kommunalen Straßenbaus sowie der ÖPNV-<br />

Landesprogramme bei dem jeweiligen Land, ÖPNV-Mittel des Bundesprogramms werden beim<br />

Bundesprogramm vereinnahmt, wobei dem betreffenden Land ein Vorgriffsrecht eingeräumt<br />

wird.<br />

Zinsen für zurückgezahlte <strong>GVFG</strong>-Mittel sind nach Auffassung des Bundes an den Bundessaushalt<br />

(Kap. 1218 Tit. 119 99) abzuführen. Hierzu bestehen jedoch unterschiedliche Auffassungen.<br />

Diese Frage s o l l vom Bundesminister für Finanzen mit den Länderfinanzministern geklärt werden.<br />

Nachträge<br />

FAK-Beschluss vom 27.01.2004:<br />

Bei der Abwicklung von Baumaßnahmen kann es zu Nachvergütungsforderungen des Auftragnehmers<br />

kommen. Sie können zum einen begründet sein in einer nicht eindeutigen Beschreibung<br />

der auszuführenden Arbeiten. Oder auch in Arbeiten, deren Notwendigkeit sich erst später<br />

herausstellt. Üblicherweise wird eine Einigung in Nachtragsverhandlungen zwischen Auftragnehmer<br />

und Auftraggeber angestrebt. Ist das Ergebnis eine Anerkennung (eines Teils) der<br />

Nachvergütungsforderung, so sind diese Kosten in der Regel als zuwendungsfähig im Sinne des<br />

<strong>GVFG</strong> anzusehen.<br />

Ist in den Nachtragsverhandlungen keine Einigung zu erzielen, wird versucht, die Forderung auf<br />

dem Klageweg durchzusetzen. Kommt es zu einem Urteil, so können die entsprechenden Mehrkosten<br />

bei einer Fördermaßnahme als zuwendungsfähig angesehen werden.<br />

. . .

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