GVFG – Leitfaden - Toni Hofreiter
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Mittelrückflüsse<br />
FAK-Beschluss vom 23.11.1988, modifiziert durch FAK-Beschluss vom 17.11.1994:<br />
Die Länder. entscheiden in eigener Verantwortung über die Rückforderung von, Zuwendungen<br />
aus Bundesfinanzhilfen und' über die Verzinsung, Zurückgezahlte Zuwendungen sind aufgrund<br />
der Zweckbindung der <strong>GVFG</strong>-Förderung wieder zuzuführen.<br />
Danach verbleiben zurückgezahlte Mittel des kommunalen Straßenbaus sowie der ÖPNV-<br />
Landesprogramme bei dem jeweiligen Land, ÖPNV-Mittel des Bundesprogramms werden beim<br />
Bundesprogramm vereinnahmt, wobei dem betreffenden Land ein Vorgriffsrecht eingeräumt<br />
wird.<br />
Zinsen für zurückgezahlte <strong>GVFG</strong>-Mittel sind nach Auffassung des Bundes an den Bundessaushalt<br />
(Kap. 1218 Tit. 119 99) abzuführen. Hierzu bestehen jedoch unterschiedliche Auffassungen.<br />
Diese Frage s o l l vom Bundesminister für Finanzen mit den Länderfinanzministern geklärt werden.<br />
Nachträge<br />
FAK-Beschluss vom 27.01.2004:<br />
Bei der Abwicklung von Baumaßnahmen kann es zu Nachvergütungsforderungen des Auftragnehmers<br />
kommen. Sie können zum einen begründet sein in einer nicht eindeutigen Beschreibung<br />
der auszuführenden Arbeiten. Oder auch in Arbeiten, deren Notwendigkeit sich erst später<br />
herausstellt. Üblicherweise wird eine Einigung in Nachtragsverhandlungen zwischen Auftragnehmer<br />
und Auftraggeber angestrebt. Ist das Ergebnis eine Anerkennung (eines Teils) der<br />
Nachvergütungsforderung, so sind diese Kosten in der Regel als zuwendungsfähig im Sinne des<br />
<strong>GVFG</strong> anzusehen.<br />
Ist in den Nachtragsverhandlungen keine Einigung zu erzielen, wird versucht, die Forderung auf<br />
dem Klageweg durchzusetzen. Kommt es zu einem Urteil, so können die entsprechenden Mehrkosten<br />
bei einer Fördermaßnahme als zuwendungsfähig angesehen werden.<br />
. . .