GVFG – Leitfaden - Toni Hofreiter
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Lärmschutzmaßnahmen<br />
FAK-Beschluss vom 25.11.1983:<br />
Die Mitglieder sprechen sich grundsätzlich für die entsprechende Anwendung der "Richtlinien für<br />
den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes" (Allgemeines Rundschreiben<br />
Straßenbau 8/1983 des BMV) für Lärmschutzvorsorge bei <strong>GVFG</strong>-Maßnahmen aus.<br />
Sofern ein Land aus zwingenden Gründen abweichend verfährt, muss dessen Regelung akzeptiert<br />
werden.<br />
Lärmvorsorge/Lärmsanierung<br />
FAK-Beschluss vom 16./17.11.1992:<br />
Maßnahmen der Lärmvorsorge sind im Zuge von Neubau- und Ausbaumaßnahmen an verkehrswichtigen<br />
kommunalen Straßen nach den Erfordernissen der 16. Verordnung zur Durchführung<br />
des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BimSchV)<br />
grundsätzlich förderungsfähig.<br />
Eine nachträgliche Lärmsanierung an bestehenden kommunalen Straßen ist keine Neubau- oder<br />
Ausbaumaßnahme nach <strong>GVFG</strong> und damit nicht zuwendungsfähig. Eine verpflichtende bundesgesetzliche<br />
Rechtsgrundlage zur Lärmsanierung besteht nicht. Zuständig für notwendige Lärmschutzmaßnahmen<br />
ist der Baulastträger des jeweiligen Verkehrsweges.<br />
Leasing-Finanzierung<br />
Erörterung im FAK am 10.10.1978:<br />
Es sind keine finanziellen Vorteile gegenüber der direkten Finanzierung erkennbar.<br />
. . .