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GVFG – Leitfaden - Toni Hofreiter

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nicht. Diese Regelung wurde getroffen unter dem Gesichtspunkt, dass die zur Verfügung stehenden<br />

Mittel sparsam verteilt werden, um möglichst viele Vorhaben fördern zu können.<br />

Güterverkehrszentren<br />

FAK-Beschluss vom 18.11.1994:<br />

Güterverkehrszentren (GVZ) sind Transportgewerbegebiete mit Infrastruktureinrichtungen für<br />

den kombinierten Ladungsverkehr (KLV) an geeigneten Systemschnittstellen, Ziel ist die Reduzierung<br />

von vermeidbarem Straßengüterverkehr insbesondere durch Verlagerung auf die Schiene<br />

und auf das Binnenschiff sowie durch Citylogistik.<br />

Ein Güterverkehrszentrum ist auch dann gegeben, wenn mehrere räumlich getrennte Teilflächen<br />

durch betriebliche Vernetzung so miteinander verbunden werden, dass sie wie eine zusammenhängende<br />

Fläche bewirtschaftet werden können (dezentrale Lösung).<br />

Von Güterverkehrszentren zu unterscheiden sind die Güterverteilzentren, die auf logistische<br />

Dienstleistungen und die Kooperation von Speditionen ausgerichtet sind, sowie Transportgewerbegebiete,<br />

die keine Möglichkeiten für den angestrebten Systemwechsel aufweisen (ohne KLV-<br />

Terminal).<br />

Förderungsfähig nach dem <strong>GVFG</strong> sind nur öffentliche Verkehrsflächen für Bereiche, die in Bebauungsplänen<br />

als Güterverkehrszentren ausgewiesen sind und entsprechend genutzt werden.<br />

Eine Flächennutzung durch artfremde Betriebe reduziert die Höhe der Zuwendung.<br />

In Anbetracht der geringen Zahl der Güterverkehrszentren und, der unterschiedlichen Standortvoraussetzungen<br />

sind Einzelfallentscheidungen unvermeidlich.<br />

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