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GVFG – Leitfaden - Toni Hofreiter

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- 26 <strong>–</strong><br />

Die Grunderwerbskosten im Zuge solcher "In-sich-Geschäfte" sind im privaten Bereich nicht zuwendungsfähig<br />

(siehe FAK-Beschluss vom 03.03.1977). Beiden öffentlichen Betrieben wurde<br />

bisher der Grunderwerb zwischen Kommune und Eigengesellschaft als zuwendungsfähig, der<br />

Grunderwerb zwischen Eigengesellschaften (Töchter) jedoch nicht als zuwendungsfähig behandelt.<br />

Verschiedene Mitglieder äußerten Bedenken politischer und rechtlicher Art gegen die bisher<br />

praktizierte unterschiedliche Behandlung der Zuwendungsfähigkeit bei Grunderwerbsvorgängen<br />

im öffentlichen und privaten Bereich.<br />

Es wurde beschlossen, dass wie bisher verfahren werden soll. Jedoch sollen auch die Kosten für<br />

Grunderwerb zwischen Tochterbetrieben im öffentlichen Bereich zuwendungsfähig im Sinne des<br />

<strong>GVFG</strong> sein. Im privaten Bereich ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Die<br />

Zusatzfrage, ob auch die Kosten für den Erwerb von als Straßenland genutzten Grundstücken<br />

nach dem 01.01.1961 zuwendungsfähig sind, wird vom , FAK bejaht. Die Grundstückspreise können<br />

dabei jedoch nur sehr niedrig angesetzt werden.<br />

Grunderwerbsrichtlinien<br />

Änderung Ziffer 4 Satz 2<br />

Erörterung im FAK am 25.11.1983:<br />

BMF spricht sich für Streichung von Ziffer 4 Satz 2 der Grunderwerbsrichtlinien aus.<br />

Die Mehrheit der Mitglieder ist jedoch der Auffassung, dass die gegenwärtige Regelung beibehalten<br />

werden sollte.<br />

Grundstück - freiwerdend -<br />

Erörterung im UFAK am 22.01.1975 und 30.04.1975:<br />

Der Wert eines freiwerdenden Grundstücks ist bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten<br />

(Z. B. bei Verlegung von Betriebshöfen) 'zu berücksichtigen, gleich ob es verkauft wird oder<br />

. . .

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