GVFG – Leitfaden - Toni Hofreiter
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Die Grunderwerbskosten im Zuge solcher "In-sich-Geschäfte" sind im privaten Bereich nicht zuwendungsfähig<br />
(siehe FAK-Beschluss vom 03.03.1977). Beiden öffentlichen Betrieben wurde<br />
bisher der Grunderwerb zwischen Kommune und Eigengesellschaft als zuwendungsfähig, der<br />
Grunderwerb zwischen Eigengesellschaften (Töchter) jedoch nicht als zuwendungsfähig behandelt.<br />
Verschiedene Mitglieder äußerten Bedenken politischer und rechtlicher Art gegen die bisher<br />
praktizierte unterschiedliche Behandlung der Zuwendungsfähigkeit bei Grunderwerbsvorgängen<br />
im öffentlichen und privaten Bereich.<br />
Es wurde beschlossen, dass wie bisher verfahren werden soll. Jedoch sollen auch die Kosten für<br />
Grunderwerb zwischen Tochterbetrieben im öffentlichen Bereich zuwendungsfähig im Sinne des<br />
<strong>GVFG</strong> sein. Im privaten Bereich ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Die<br />
Zusatzfrage, ob auch die Kosten für den Erwerb von als Straßenland genutzten Grundstücken<br />
nach dem 01.01.1961 zuwendungsfähig sind, wird vom , FAK bejaht. Die Grundstückspreise können<br />
dabei jedoch nur sehr niedrig angesetzt werden.<br />
Grunderwerbsrichtlinien<br />
Änderung Ziffer 4 Satz 2<br />
Erörterung im FAK am 25.11.1983:<br />
BMF spricht sich für Streichung von Ziffer 4 Satz 2 der Grunderwerbsrichtlinien aus.<br />
Die Mehrheit der Mitglieder ist jedoch der Auffassung, dass die gegenwärtige Regelung beibehalten<br />
werden sollte.<br />
Grundstück - freiwerdend -<br />
Erörterung im UFAK am 22.01.1975 und 30.04.1975:<br />
Der Wert eines freiwerdenden Grundstücks ist bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten<br />
(Z. B. bei Verlegung von Betriebshöfen) 'zu berücksichtigen, gleich ob es verkauft wird oder<br />
. . .