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GVFG – Leitfaden - Toni Hofreiter

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nem Mitgesellschafter eines als Gesellschaft geführten Unternehmens erworben wird? Ein<br />

gleichgelagertes Problem besteht, wenn bei einem durch Aufgabe der alten Anlage freiwerdenden<br />

Grundstück derartige Eigentumsverhältnisse bestehen: Kann bzw. muss der Wert des freiwerdenden<br />

Grundstücks von den zuwendungsfähigen Kosten abgesetzt werden?<br />

Die Frage, ob bei der Beurteilung von einer formatrechtlichen - der Grunderwerb ist als eigenständiger<br />

Rechtsvorgang zwischen zwei selbständigen Personen anzusehen - oder "wirtschaftlichen"<br />

Betrachtungsweise auszugehen ist, trat schon in den Anfangszeiten der Gemeindeverkehrswegeförderung<br />

auf, und zwar bei kommunalen Verkehrsunternehmen, die rechtlich selbständig<br />

- z. B. als GmbH oder AG - geführt werden, aber ganz oder überwiegend in der Hand der<br />

Gemeinde sind. Damals war vom Bundesminister für Verkehr der formatrechtliche Standpunkt<br />

vertreten und der Grunderwerb des selbständigen Unternehmens von der Gemeinde als zuwendungsfähig<br />

anerkannt worden. Der Grunderwerb wurde nur dann als nicht zuwendungsfähig angesehen,<br />

wenn das Verkehrsunternehmen als unselbständiges, gemeindeeigenes Unternehmen<br />

betrieben wurde. Die formatrechtliche Betrachtungsweise wurde nicht zuletzt deshalb als richtig<br />

angesehen, weil als Ausgleich hierzu die Folgekostenpflicht herangezogen werden konnte: Selbständige<br />

Unternehmen waren in der Regel folgekostenpflichtig, unselbständige nicht.<br />

Überwiegend waren die Mitglieder des FAK der Ansicht, dass diese bei kommunalen Unternehmen<br />

angewandte Handhabung nicht ohne weiteres auch auf private Unternehmen übertragen<br />

werden kann. Bei diesen ist die Gefahr einer Bereicherung (Förderquote von überwiegend mehr<br />

als 80 %!) weniger auszuschließen als bei öffentlichen Unternehmen.<br />

Man war daher mit Mehrheit - ohne Widerspruch - der Ansicht, dass bei Festsetzung der zuwendungsfähigen<br />

Kosten ein Grunderwerb innerhalb der Familie nicht z u berücksichtigen ist. Entsprechend<br />

ist im Fall eines freiwerdenden Grundstückes der Wert des Grundstückes von den<br />

zuwendungsfähigen Kosten abzusetzen. Dies ist ohne direkte Abweichung von der formatrechtlichen<br />

Betrachtungsweise möglich, in dem von dem Gesetz eingeräumten. Spielraum für die Höhe<br />

der Förderung - "bis zu 75 %" - Gebrauch gemacht w i r d .<br />

FAK-Beschluss vom 10.10.1978:<br />

Anlass, die Frage im FAK zu behandeln, ist die Sorge vor missbräuchlicher Ausnutzung, insbesondere<br />

bei der Förderung von Betriebshöfen und zentralen Werkstätten nach dem <strong>GVFG</strong>, Es<br />

geht darum, dass im Unternehmensverband zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften<br />

Grundstücke veräußert und erworben werden können, um auf diese Weise auch für den Grundstückserwerb<br />

in den Genuss von Zuwendungen nach dem <strong>GVFG</strong> zu gelangen.<br />

. . .

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