GVFG – Leitfaden - Toni Hofreiter
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nem Mitgesellschafter eines als Gesellschaft geführten Unternehmens erworben wird? Ein<br />
gleichgelagertes Problem besteht, wenn bei einem durch Aufgabe der alten Anlage freiwerdenden<br />
Grundstück derartige Eigentumsverhältnisse bestehen: Kann bzw. muss der Wert des freiwerdenden<br />
Grundstücks von den zuwendungsfähigen Kosten abgesetzt werden?<br />
Die Frage, ob bei der Beurteilung von einer formatrechtlichen - der Grunderwerb ist als eigenständiger<br />
Rechtsvorgang zwischen zwei selbständigen Personen anzusehen - oder "wirtschaftlichen"<br />
Betrachtungsweise auszugehen ist, trat schon in den Anfangszeiten der Gemeindeverkehrswegeförderung<br />
auf, und zwar bei kommunalen Verkehrsunternehmen, die rechtlich selbständig<br />
- z. B. als GmbH oder AG - geführt werden, aber ganz oder überwiegend in der Hand der<br />
Gemeinde sind. Damals war vom Bundesminister für Verkehr der formatrechtliche Standpunkt<br />
vertreten und der Grunderwerb des selbständigen Unternehmens von der Gemeinde als zuwendungsfähig<br />
anerkannt worden. Der Grunderwerb wurde nur dann als nicht zuwendungsfähig angesehen,<br />
wenn das Verkehrsunternehmen als unselbständiges, gemeindeeigenes Unternehmen<br />
betrieben wurde. Die formatrechtliche Betrachtungsweise wurde nicht zuletzt deshalb als richtig<br />
angesehen, weil als Ausgleich hierzu die Folgekostenpflicht herangezogen werden konnte: Selbständige<br />
Unternehmen waren in der Regel folgekostenpflichtig, unselbständige nicht.<br />
Überwiegend waren die Mitglieder des FAK der Ansicht, dass diese bei kommunalen Unternehmen<br />
angewandte Handhabung nicht ohne weiteres auch auf private Unternehmen übertragen<br />
werden kann. Bei diesen ist die Gefahr einer Bereicherung (Förderquote von überwiegend mehr<br />
als 80 %!) weniger auszuschließen als bei öffentlichen Unternehmen.<br />
Man war daher mit Mehrheit - ohne Widerspruch - der Ansicht, dass bei Festsetzung der zuwendungsfähigen<br />
Kosten ein Grunderwerb innerhalb der Familie nicht z u berücksichtigen ist. Entsprechend<br />
ist im Fall eines freiwerdenden Grundstückes der Wert des Grundstückes von den<br />
zuwendungsfähigen Kosten abzusetzen. Dies ist ohne direkte Abweichung von der formatrechtlichen<br />
Betrachtungsweise möglich, in dem von dem Gesetz eingeräumten. Spielraum für die Höhe<br />
der Förderung - "bis zu 75 %" - Gebrauch gemacht w i r d .<br />
FAK-Beschluss vom 10.10.1978:<br />
Anlass, die Frage im FAK zu behandeln, ist die Sorge vor missbräuchlicher Ausnutzung, insbesondere<br />
bei der Förderung von Betriebshöfen und zentralen Werkstätten nach dem <strong>GVFG</strong>, Es<br />
geht darum, dass im Unternehmensverband zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften<br />
Grundstücke veräußert und erworben werden können, um auf diese Weise auch für den Grundstückserwerb<br />
in den Genuss von Zuwendungen nach dem <strong>GVFG</strong> zu gelangen.<br />
. . .