GVFG – Leitfaden - Toni Hofreiter
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B+R-Anlagen<br />
Die Förderobergrenze für B+R-Anlage wird auf 1.500 DM zuwendungsfähige Kosten je Stellplatz<br />
festgelegt. Grunderwerbskosten sind darin nicht eingeschlossen. Sie sind gesondert zu ermitteln.<br />
Zentrale Omnibusbahnhöfe<br />
In Ausfüllung der in § 3 <strong>GVFG</strong> genannten Fördervoraussetzungen sind beim Bau oder Ausbau<br />
von zentralen Omnibusbahnhöfen als Förderobergrenze 250.000 DM pro Stellplatz als zuwendungsfähig<br />
zugrunde zulegen. Darin sind die Kosten für Grunderwerb, Zufahrt und Witterungsschutz<br />
enthalten.<br />
Förderungsvoraussetzungen - Dauer -<br />
Erörterung im UFAK am 30.04. und 29.10.1975:<br />
Grundsätzlich müssen die Förderungsvoraussetzungen etwa noch 5 Jahre nach Inbetriebnahme<br />
vorliegen. Die Entscheidung über eine Rückforderung ist im Einzelfall zu treffen.<br />
Begründung:<br />
Bei dieser Frage ist eine Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass<br />
eine vernünftige Entscheidung zwischen den beiden Komponenten<br />
1. Förderungsvoraussetzungen brauchen nur bis zum Abschluss des Vorhabens vorzuliegen<br />
und<br />
2. Förderungsvoraussetzungen müssen für alle Zeiten vorliegen<br />
zu treffen ist. Fünf Jahre erscheint als angemessener Zeitraum. Besonderheiten im Einzelfall<br />
können eine andere Entscheidung erforderlich machen. Das gilt z.B. für die Bagatellgrenze.<br />
(vergl. Zweckbindungsfrist)<br />
. . .