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GVFG – Leitfaden - Toni Hofreiter

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- 21 <strong>–</strong><br />

B+R-Anlagen<br />

Die Förderobergrenze für B+R-Anlage wird auf 1.500 DM zuwendungsfähige Kosten je Stellplatz<br />

festgelegt. Grunderwerbskosten sind darin nicht eingeschlossen. Sie sind gesondert zu ermitteln.<br />

Zentrale Omnibusbahnhöfe<br />

In Ausfüllung der in § 3 <strong>GVFG</strong> genannten Fördervoraussetzungen sind beim Bau oder Ausbau<br />

von zentralen Omnibusbahnhöfen als Förderobergrenze 250.000 DM pro Stellplatz als zuwendungsfähig<br />

zugrunde zulegen. Darin sind die Kosten für Grunderwerb, Zufahrt und Witterungsschutz<br />

enthalten.<br />

Förderungsvoraussetzungen - Dauer -<br />

Erörterung im UFAK am 30.04. und 29.10.1975:<br />

Grundsätzlich müssen die Förderungsvoraussetzungen etwa noch 5 Jahre nach Inbetriebnahme<br />

vorliegen. Die Entscheidung über eine Rückforderung ist im Einzelfall zu treffen.<br />

Begründung:<br />

Bei dieser Frage ist eine Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass<br />

eine vernünftige Entscheidung zwischen den beiden Komponenten<br />

1. Förderungsvoraussetzungen brauchen nur bis zum Abschluss des Vorhabens vorzuliegen<br />

und<br />

2. Förderungsvoraussetzungen müssen für alle Zeiten vorliegen<br />

zu treffen ist. Fünf Jahre erscheint als angemessener Zeitraum. Besonderheiten im Einzelfall<br />

können eine andere Entscheidung erforderlich machen. Das gilt z.B. für die Bagatellgrenze.<br />

(vergl. Zweckbindungsfrist)<br />

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