GVFG – Leitfaden - Toni Hofreiter
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- 20 <strong>–</strong><br />
Wegweisung für den Radverkehr<br />
FAK-Beschluss vom 27.01.2004:<br />
Mit einer Wegweisung für den Radverkehr wird der Radverkehr auf sicheren und verkehrsgünstigen<br />
Radrouten geführt. Die Wegweisung für den Radverkehr stellt ein eigenständiges „Verkehrsleitsystem“<br />
dar. Sie dient der Optimierung, der Sicherheit und Leichtigkeit des gesamten Straßenverkehrs,<br />
insbesondere des Radverkehrs.<br />
Die Wegweisung für den Radverkehr gemäß „Merkblatt zur wegweisenden Beschilderung für<br />
den Radverkehr“ der Forschungsgesellschaft Stadtverkehr (FGSV) ist als System förderfähig im<br />
Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 1 f <strong>GVFG</strong>. Voraussetzung ist die Ausweisung in einem Radverkehrsplan<br />
der Kommune oder des Kreises.<br />
Förderbreite von Radwegen<br />
Erörterung im FAK am 27.01.2004:<br />
Die als förderbar anzuerkennende lichte Breite von Fahrradwegen bestimmen die Länder in ihren<br />
<strong>GVFG</strong>-Landesverwaltungsvorschriften. Hierbei sind u. a. die Bestimmungen der StVO und<br />
der VwV-StVO zu berücksichtigen, die auf die, die anerkannten Regeln der Technik und Rechtssprechung<br />
repräsentierenden, Empfehlungen für Planung, Entwurf und Betrieb von Radverkehrsanlagen<br />
(ERA 95 <strong>–</strong> derzeit in Überarbeitung ) verweisen. Ein Beschluss des FAK ist daher<br />
nicht sinnvoll und notwendig.<br />
Förderobergrenzen<br />
Empfehlungen des UFAK „Verkehrsanlagen des ÖPNV“ vom 25.10.1993:<br />
P+R-Anlagen<br />
Die Fördergrenze für P+R-Anlagen von bisher 15.000 DM wird auf nunmehr 18.000 DM zuwendungsfähige<br />
Kosten (brutto, d.h. einschl. Grunderwerb) pro Stellplatz erhöht.<br />
. . .