GVFG – Leitfaden - Toni Hofreiter
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FAK-Beschluss vom 17.11.1994:<br />
Die nachträgliche Anlage separater Radwege und die bauliche Neuaufteilung des Straßenraumes<br />
zur Anlage von Radverkehrsflächen an förderungsfähigen Straßen sind förderungsfähige<br />
Ausbaumaßnahmen.<br />
selbständig geführte Radwege 1<br />
FAK-Beschluss vom 27.01.2004:<br />
Selbständig geführte Radverkehrsanlagen in gemeindlicher Baulastträgerschaft können im Rahmen<br />
des <strong>GVFG</strong> förderfähig sein. Es muss sich - wie bei den Straßen für den motorisierten Verkehr<br />
auch - um für den Radverkehr wichtige Wege handeln. Die kommunalpolitische Zielsetzung<br />
muss gemäß § 3 durch die entsprechende Ausweisung im Flächennutzungsplan der Gemeinde<br />
oder durch besondere Darstellung in einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan zum Ausdruck<br />
gebracht werden.<br />
Begründung:<br />
Die Forderung, selbständig geführte Radwege aus Mitteln des <strong>GVFG</strong> zu fördern, ist in der Vergangenheit<br />
wiederholt geäußert worden. Bisher wurde darauf hingewiesen, dass die zu fördernden<br />
Straßen dem motorisierten Verkehr gewidmet sein müssen. Ein entsprechender negativer<br />
Beschluss der Verkehrsabteilungsleiterkonferenz (VALK) datiert vom 10./11. März 1999.<br />
Zur nachhaltigen Umsetzung des nationalen Radverkehrsplans bedarf es jedoch einer zeitgemäßen<br />
Auslegung der Bestimmungen des <strong>GVFG</strong>. Hierdurch würde den Städten, Gemeinden und<br />
Kreisen mehr Spielraum bei der Radverkehrsfinanzierung eröffnet. Vor dem Hintergrund eines<br />
geänderten Verkehrsbewusstseins, bei dem der nicht motorisierte Fahrradverkehr eine ernst zu<br />
nehmende Größe im Modal Split der Verkehrsarten darstellen soll, wird daher eine Förderung<br />
von selbständig geführten Radverkehrsanlagen im Rahmen des <strong>GVFG</strong> für zulässig gehalten,<br />
soweit bestimmte Kriterien erfüllt sind.<br />
1 Beschluss Radwege von 1997 ist nach Auffassung des BMVBW mit diesem Beschluss obsolet<br />
Radwege - FAK-Beschluss vom 05.06.1997<br />
Ein reiner Radweg (oder auch Fussweg) kann nie als verkehrswichtige Starße im Sinne des <strong>GVFG</strong> qualifiziert werden.<br />
Die Anlage von Radwegen kann nur dann mir <strong>GVFG</strong>-Mitteln gefördert werden, wenn ein enger Zusammenhang mir<br />
einer förderfähigen Starße besteht, d.h. wenn von den Radwegen Teilfunktionen dieser Straße übernommen werden. In<br />
diesem Falle müssen sie auch nicht unmittelbar neben dieser Staße verlaufen.<br />
. . .