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GVFG – Leitfaden - Toni Hofreiter

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- 19 <strong>–</strong><br />

FAK-Beschluss vom 17.11.1994:<br />

Die nachträgliche Anlage separater Radwege und die bauliche Neuaufteilung des Straßenraumes<br />

zur Anlage von Radverkehrsflächen an förderungsfähigen Straßen sind förderungsfähige<br />

Ausbaumaßnahmen.<br />

selbständig geführte Radwege 1<br />

FAK-Beschluss vom 27.01.2004:<br />

Selbständig geführte Radverkehrsanlagen in gemeindlicher Baulastträgerschaft können im Rahmen<br />

des <strong>GVFG</strong> förderfähig sein. Es muss sich - wie bei den Straßen für den motorisierten Verkehr<br />

auch - um für den Radverkehr wichtige Wege handeln. Die kommunalpolitische Zielsetzung<br />

muss gemäß § 3 durch die entsprechende Ausweisung im Flächennutzungsplan der Gemeinde<br />

oder durch besondere Darstellung in einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan zum Ausdruck<br />

gebracht werden.<br />

Begründung:<br />

Die Forderung, selbständig geführte Radwege aus Mitteln des <strong>GVFG</strong> zu fördern, ist in der Vergangenheit<br />

wiederholt geäußert worden. Bisher wurde darauf hingewiesen, dass die zu fördernden<br />

Straßen dem motorisierten Verkehr gewidmet sein müssen. Ein entsprechender negativer<br />

Beschluss der Verkehrsabteilungsleiterkonferenz (VALK) datiert vom 10./11. März 1999.<br />

Zur nachhaltigen Umsetzung des nationalen Radverkehrsplans bedarf es jedoch einer zeitgemäßen<br />

Auslegung der Bestimmungen des <strong>GVFG</strong>. Hierdurch würde den Städten, Gemeinden und<br />

Kreisen mehr Spielraum bei der Radverkehrsfinanzierung eröffnet. Vor dem Hintergrund eines<br />

geänderten Verkehrsbewusstseins, bei dem der nicht motorisierte Fahrradverkehr eine ernst zu<br />

nehmende Größe im Modal Split der Verkehrsarten darstellen soll, wird daher eine Förderung<br />

von selbständig geführten Radverkehrsanlagen im Rahmen des <strong>GVFG</strong> für zulässig gehalten,<br />

soweit bestimmte Kriterien erfüllt sind.<br />

1 Beschluss Radwege von 1997 ist nach Auffassung des BMVBW mit diesem Beschluss obsolet<br />

Radwege - FAK-Beschluss vom 05.06.1997<br />

Ein reiner Radweg (oder auch Fussweg) kann nie als verkehrswichtige Starße im Sinne des <strong>GVFG</strong> qualifiziert werden.<br />

Die Anlage von Radwegen kann nur dann mir <strong>GVFG</strong>-Mitteln gefördert werden, wenn ein enger Zusammenhang mir<br />

einer förderfähigen Starße besteht, d.h. wenn von den Radwegen Teilfunktionen dieser Straße übernommen werden. In<br />

diesem Falle müssen sie auch nicht unmittelbar neben dieser Staße verlaufen.<br />

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