GVFG – Leitfaden - Toni Hofreiter
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- 15 <strong>–</strong><br />
Eisenbahnkreuzungsgesetz<br />
a) Förderungsfähigkeit von Kostenanteilen der DB<br />
Erörterung im UFAK am 29.10.1975, FAK-Beschluss vom 18.02.1976:<br />
Investitionszuschüsse nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 11 <strong>GVFG</strong> können in Ausnahmefällen<br />
auf den Kostenanteil der DB an Kreuzungsmaßnahmen auch dann verwendet werden,<br />
wenn eine Fernverkehrsstrecke der DB betroffen ist. Solche Investitionszuschüsse sollen in der<br />
Regel nur dann gewährt werden, wenn es sich um kostenaufwendige Maßnahmen zur Beseitigung<br />
von BÜ innerhalb geschlossener Ortschaften handelt.<br />
Begründung:<br />
Eine solche Förderungsmöglichkeit sollte mit § 2 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 11 ausdrücklich<br />
geschaffen werden. Hierüber gab es bei der Erarbeitung des Gesetzes keine Zweifel.<br />
Selbstverständlich muss es sich bei der Kreuzungsmaßnahme um ein nach <strong>GVFG</strong> förderungswürdiges<br />
Vorhaben handeln.<br />
b) Verwaltungskosten nach dem EKrG - Umfang der zuwendungsfähigen Kostenanteile bei<br />
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 <strong>GVFG</strong><br />
Erörterung im UFAK am 19.02.1976:<br />
Nach dem EWG wird die volle Kostenmasse (einschl. Verwaltungskosten, Probebohrungen<br />
usw.) aufgeteilt. Die Verwaltungskosten (siehe auch übrige Richtlinien) bei EKrG-Maßnahmen<br />
sind nicht zuwendungsfähig.<br />
c) Vorrang der <strong>GVFG</strong>-Förderung vor der § 17 EKrG-Förderung bei EKrG-Maßnahmen<br />
(siehe hierzu Nr. 10 Abs. 4 EWG-Richtlinien 1988 und , Kommentar Marschall/Schweinsberg zu<br />
§ 17 EKrG/Ziff. 7)<br />
FAK-Beschluss vom 16./17.11.1992:<br />
Da kein Rechtsanspruch auf <strong>GVFG</strong>-Förderung besteht, kann EKrG-Finanzierung nicht mit Hinweis<br />
auf <strong>GVFG</strong>-Fördermöglichkeit abgelehnt werden.<br />
. . .