GVFG – Leitfaden - Toni Hofreiter
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geförderten Verkehrsinvestitionen grundsätzlich für einen längeren Zeitraum als 20 Jahre dem<br />
öffentlichen Personennahverkehr dienen. Eine Ausrichtung der Dauer der Zweckbindung an der<br />
voraussichtlichen Nutzungsdauer der Anlage erschiene von daher durchaus sachgerecht. Das<br />
Finanzministerium Baden-Württemberg hat mitgeteilt, dass aus seiner Sicht bei einer Orientierung<br />
am steuerlichen Abschreibungszeitraum eine Bindungsfrist von 30 Jahren für Omnibusbetriebshöfe<br />
richtig erscheine. Nach eingehender Erörterung der Frage sprachen sich die Vertreter<br />
der Bundesländer Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Saarland für eine<br />
20jährige und die Vertreter von Baden-Württemberg, Bayern und Nordrhein-Westfalen für eine<br />
30jährige Bindungsfrist aus.<br />
Eigenleistungen<br />
Im Rahmen der Vermessungsarbeiten<br />
FAK-Beschluss vom 26.03.2003:<br />
Vermessungskosten und Katastergebühren sind grundsätzlich den zuwendungsfähigen Ausgaben<br />
hinzuzurechnen. Diese Kosten gehören entsprechend den Grunderwerbsregelungen nach<br />
den „Abgrenzungsrichtlinien“ zum Umfang der Gestehungskosten. Dabei wird nicht unterschieden,<br />
bei wem die Kosten anfallen.<br />
Die entsprechenden Ausgaben sind zuwendungsfähig, wenn die Arbeit von einem öffentlich bestellten<br />
Vermessungsingenieur oder von dem beim Zuwendungsempfänger angesiedelten kommunalen<br />
Vermessungs- bzw. Katasteramt durchgeführt werden.<br />
. . .