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GVFG – Leitfaden - Toni Hofreiter

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geförderten Verkehrsinvestitionen grundsätzlich für einen längeren Zeitraum als 20 Jahre dem<br />

öffentlichen Personennahverkehr dienen. Eine Ausrichtung der Dauer der Zweckbindung an der<br />

voraussichtlichen Nutzungsdauer der Anlage erschiene von daher durchaus sachgerecht. Das<br />

Finanzministerium Baden-Württemberg hat mitgeteilt, dass aus seiner Sicht bei einer Orientierung<br />

am steuerlichen Abschreibungszeitraum eine Bindungsfrist von 30 Jahren für Omnibusbetriebshöfe<br />

richtig erscheine. Nach eingehender Erörterung der Frage sprachen sich die Vertreter<br />

der Bundesländer Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Saarland für eine<br />

20jährige und die Vertreter von Baden-Württemberg, Bayern und Nordrhein-Westfalen für eine<br />

30jährige Bindungsfrist aus.<br />

Eigenleistungen<br />

Im Rahmen der Vermessungsarbeiten<br />

FAK-Beschluss vom 26.03.2003:<br />

Vermessungskosten und Katastergebühren sind grundsätzlich den zuwendungsfähigen Ausgaben<br />

hinzuzurechnen. Diese Kosten gehören entsprechend den Grunderwerbsregelungen nach<br />

den „Abgrenzungsrichtlinien“ zum Umfang der Gestehungskosten. Dabei wird nicht unterschieden,<br />

bei wem die Kosten anfallen.<br />

Die entsprechenden Ausgaben sind zuwendungsfähig, wenn die Arbeit von einem öffentlich bestellten<br />

Vermessungsingenieur oder von dem beim Zuwendungsempfänger angesiedelten kommunalen<br />

Vermessungs- bzw. Katasteramt durchgeführt werden.<br />

. . .

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