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GVFG – Leitfaden - Toni Hofreiter

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- 13 <strong>–</strong><br />

2. Grundlage für die jährliche Mittelzuweisung des Bundes an die Länder sind - im Rahmen<br />

der gesetzlich geregelten Mittelverteilung - die für das jeweilige Land im Bundes- und Landesprogramm<br />

ausgewiesenen Beträge.<br />

3. Programmzuordnung<br />

3.1 Schienenvorhaben in Verdichtungsräumen einschließlich Randgebiete über 100 Mio.<br />

DM zuwendungsfähige Kosten können wahlweise entweder in das Bundesprogramm<br />

oder das jeweilige Landesprogramm aufgenommen werden.<br />

3.2 Vorhaben, die in das Bundesprogramm aufgenommen wurden, können zur beschleunigten<br />

Durchführung ergänzend aus dem Landesprogramm (Zuschußsatz,60 %) gefördert<br />

werden; dabei handelt es sich dann um eine endgültige Finanzierung, keine<br />

Vorfinanzierung,<br />

3.3 In Einzelfällen können Vorhaben, die in das, Bundesprogramm aufgenommen sind und<br />

mit bis zu 60 % gefördert werden, zur Entlastung der kommunalen/Landeshaushalte<br />

aus dem jeweiligen Landesprogramm ergänzend mit bis zu 75 % gefördert werden.<br />

Dingliche Sicherung von Zuwendungen bei<br />

Vorhaben privater Träger - Dauer -<br />

Erörterung im FAK am 20.01.1981:<br />

Bau bzw. Ausbau von Omnibusbetriebshöfen werden nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 <strong>GVFG</strong> gefördert. Zur<br />

Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung und zur Sicherung eines<br />

evtl. Wertausgleichs wird vielfach bei privaten Zuwendungsempfängern die Eintragung einer beschränkten<br />

'persönlichen Dienstbarkeit und einer Grundschuld zur Voraussetzung der Gewährung<br />

der Zuwendung gemacht.<br />

Eine Veräußerung, Vermietung, Verpachtung oder Zweckentfremdung innerhalb eines Zeitraums<br />

von 20 Jahren seit Fertigstellung bedarf der Zustimmung der Bewilligungsbehörde; diese entscheidet<br />

ggf. auch über einen Wertausgleich.<br />

Die Zuwendungsempfänger gehen davon aus, dass die eingetragenen dinglichen Rechte nach<br />

Ablauf von 20 Jahren generell zur Löschung bewilligt werden müssen. Andererseits sollen die<br />

. . .

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