GVFG – Leitfaden - Toni Hofreiter
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2. Grundlage für die jährliche Mittelzuweisung des Bundes an die Länder sind - im Rahmen<br />
der gesetzlich geregelten Mittelverteilung - die für das jeweilige Land im Bundes- und Landesprogramm<br />
ausgewiesenen Beträge.<br />
3. Programmzuordnung<br />
3.1 Schienenvorhaben in Verdichtungsräumen einschließlich Randgebiete über 100 Mio.<br />
DM zuwendungsfähige Kosten können wahlweise entweder in das Bundesprogramm<br />
oder das jeweilige Landesprogramm aufgenommen werden.<br />
3.2 Vorhaben, die in das Bundesprogramm aufgenommen wurden, können zur beschleunigten<br />
Durchführung ergänzend aus dem Landesprogramm (Zuschußsatz,60 %) gefördert<br />
werden; dabei handelt es sich dann um eine endgültige Finanzierung, keine<br />
Vorfinanzierung,<br />
3.3 In Einzelfällen können Vorhaben, die in das, Bundesprogramm aufgenommen sind und<br />
mit bis zu 60 % gefördert werden, zur Entlastung der kommunalen/Landeshaushalte<br />
aus dem jeweiligen Landesprogramm ergänzend mit bis zu 75 % gefördert werden.<br />
Dingliche Sicherung von Zuwendungen bei<br />
Vorhaben privater Träger - Dauer -<br />
Erörterung im FAK am 20.01.1981:<br />
Bau bzw. Ausbau von Omnibusbetriebshöfen werden nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 <strong>GVFG</strong> gefördert. Zur<br />
Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung und zur Sicherung eines<br />
evtl. Wertausgleichs wird vielfach bei privaten Zuwendungsempfängern die Eintragung einer beschränkten<br />
'persönlichen Dienstbarkeit und einer Grundschuld zur Voraussetzung der Gewährung<br />
der Zuwendung gemacht.<br />
Eine Veräußerung, Vermietung, Verpachtung oder Zweckentfremdung innerhalb eines Zeitraums<br />
von 20 Jahren seit Fertigstellung bedarf der Zustimmung der Bewilligungsbehörde; diese entscheidet<br />
ggf. auch über einen Wertausgleich.<br />
Die Zuwendungsempfänger gehen davon aus, dass die eingetragenen dinglichen Rechte nach<br />
Ablauf von 20 Jahren generell zur Löschung bewilligt werden müssen. Andererseits sollen die<br />
. . .