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Fall 8

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Lösung <strong>Fall</strong> Nr. 1 [Wer ist Eigentümer?]<br />

I. Anspruch des E gegen den F auf Einwilligung in die Berichtigung des Grundbuches<br />

gemäß § 894 BGB (-)<br />

1. Anwendbarkeit<br />

§ 894 BGB ist vorliegend unproblematisch anwendbar.<br />

2. Unrichtigkeit des Grundbuches (Grundbuch besagt F = Eigentümer) (-)<br />

Zu prüfen ist, ob der F tatsächlich Eigentümer des Grundstücks in<br />

München ist.<br />

F könnte vorliegend das Eigentum allein von P gemäß §§ 873, 925 BGB<br />

erworben haben.<br />

Voraussetzungen hierfür sind:<br />

aa. Auflassung gemäß §§ 873 I, 925, 145, 147 BGB (+)<br />

F und P haben sich iSd. §§ 873 I, 925, 145, 147 BGB über den<br />

Eigentumsübergang am Grundstück geeinigt.<br />

bb. Eintragung ins Grundbuch gemäß § 873 I BGB (+)<br />

Die Eintragung des Erwerbers F in das Grundbuch ist erfolgt.<br />

cc. Einigsein zZpkt. der Eintragung (kein Widerruf, beachte § 873 II BGB)(+)<br />

Ein Widerruf durch den Veräußerer P liegt nicht vor.<br />

dd. Berechtigung (Rechtsinhaber oder § 185 II BGB) (-)<br />

Vorliegend war der P nicht zur Veräußerung des Grundstücks<br />

berechtigt, denn er war selbst nicht Eigentümer des Grundstücks. P


war zwar gesetzlicher Erbe des M, konnte aber nach § 1922 BGB kein<br />

Eigentum im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erwerben, weil das<br />

Grundstück nicht zum Vermögen des Vaters M gehörte.<br />

Ein Erwerb nach § 892 BGB scheitert bereits daran, dass es an einem<br />

rechtsgeschäftlichen Erwerb fehlt. ( § 1922 BGB = Erwerb qua Gesetz)<br />

P war auch nicht vom Verfügungsbefugten E zur Veräußerung des<br />

Grundstücks gemäß § 158 II BGB ermächtigt.<br />

Es besteht keine Berechtigung des P zur Veräußerung des Grundstücks.<br />

ee. Überwindung der Nichtberechtigung<br />

(1) Rechtsgeschäft iSe. Verkehrsgeschäfts (+)<br />

Die Veräußerung des Grundstücks von P an F stellt einen<br />

rechtsgeschäftlichen Erwerb eines dinglichen Rechtes dar. Ferner<br />

ist ein Verkehrsgeschäft gegeben, da zwischen P und F<br />

Personenverschiedenheit besteht.<br />

(2) Rechtsscheinstatbestand (grds. Innehaben einer Buchposition) (+)<br />

Vorliegend bestand der geforderte Rechtsschein grds. nicht, da der<br />

P als Veräußerer nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen<br />

war.<br />

(P) Legitimation durch Erbschein<br />

Die Legitimation des Verfügenden kann aber auch dann gegeben<br />

sein, wenn er zwar nicht im Grundbuch eingetragen ist, aber einem<br />

im Grundbuch eingetragenen gleichzustellen ist. Das ist zB. dann<br />

der <strong>Fall</strong> wenn der Erbe einen Erbschein vorweist. War der Erblasser<br />

als Nichtberechtigter im Grundbuch eingetragen, erwirbt sein Erbe<br />

diese Buchposition als vermögenswertes Gut automatisch mit der<br />

in ihr enthaltenen Legitimation (§§ 1922, 857 analog). Der Erbe ist<br />

auch ohne Eintragung im Grundbuch bei Nachweis seiner<br />

Erbenstellung in einer dem Gutglaubenserwerb genügenden Weise<br />

als Rechtsinhaber in demselben Umfang wie der Erblasser<br />

legitimiert. So liegt der <strong>Fall</strong> hier.<br />

(3) Guter Glaube (nur positive Kenntnis schadet, anders § 932 II BGB)(+)


Der gutgläubige Erwerb ist immer dann ausgeschlossen, wenn der<br />

Erwerber positive Kenntnis der Unrichtigkeit des Grundbuches<br />

besitzt.<br />

Im Zeitpunkt der Auflassung war F gutgläubig.<br />

Aber im Zeitpunkt der Eintragung des F hatte der wahre<br />

Eigentümer E seine Eigentumsrechte ggü. F bereits geltend<br />

gemacht.<br />

(P) Zeitpunkt der Gutgläubigkeit<br />

Grundsatz: Vollendung des Rechtserwerbs<br />

Beachte: Gemäß § 892 II Hs. 1 BGB ist zugunsten des Erwerbers der<br />

Zeitpunkt der Stellung des Eintragungsantrages maßgebend.<br />

Vorliegend hatte der F keine positive Kenntnis von der<br />

Unrichtigkeit des Grundbuches im Zeitpunkt der Stellung des<br />

Eintragungsantrags und war daher gutgläubig iSv. § 892 BGB.<br />

(4) Kein Widerspruch im Grundbuch (+)<br />

Ein Widerspruch war im Zeitpunkt des Rechtserwerbs nicht<br />

eingetragen.<br />

3. Zwischenergebnis<br />

Die Voraussetzungen des § 892 BGB liegen vor. F hat Eigentum am Grundstück<br />

vom Nichtberechtigten P erworben.<br />

II.<br />

Endergebnis<br />

Das Grundbuch ist vorliegend nicht unrichtig. Der E hat gegen den F keinen Anspruch<br />

auf Berichtigung des Grundbuches gemäß § 894 BGB.

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