Unmittelbares Ansetzen
Unmittelbares Ansetzen Unmittelbares Ansetzen
Begleitkolleg im Strafrecht – 10_b: Folien zum unmittelbaren Ansetzen Kriterien zur Feststellung des unmittelbaren Ansetzens a) Verwirklichung des Tatbestands § 22 StGB verknüpft das unmittelbare Ansetzen mit der Tatbestandsverwirklichung. Daher sollte zunächst geklärt werden, durch welche Handlung der Täter den Tatbestand verwirklicht hätte. 3 b) Handlungs-Unmittelbarkeit Diese erste Unmittelbarkeitskomponente ist erfüllt, wenn die Handlung des Täters in ungestörtem Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden würde. 4 c) Zeitliche Unmittelbarkeit Diese zweite Unmittelbarkeitskomponente ist erfüllt, wenn zwischen der letzten ausgeführten Handlung und der Tatbestandsverwirklichung bei ungestörtem Fortgang ein enger zeitlicher Zusammenhang bestanden hätte. d) Aufnahme einer tätigen Beziehung zum fremden Rechtskreis / konkrete Gefährdung Der Begriff des Ansetzens erfordert, dass der Täter seine Tatmittel in eine tätige (nicht nur gedankliche) Beziehung zum Angriffsgegenstand gebracht hat. Dieser muss somit aus Sicht des Täters schon unmittelbar gefährdet sein. e) Vorstellung des Täters von der Tat § 22 StGB versubjektiviert den Versuchsbeginn dadurch, dass für die Beurteilung des u. A. die Tätervorstellung entscheidend ist. Ob auch objektiv die Tatbestandsverwirklichung unmittelbar bevorsteht, ist irrelevant. 5 3 Somit ist im Versuch auch immer der Tatentschluss vor dem unmittelbaren Ansetzen zu prüfen! 4 Hat der Täter schon mit der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals begonnen, so hat er normalerweise unproblematisch unmittelbar angesetzt Probleme ergeben sich hier höchstens bei zweiaktigen Delikten wie dem Raub und Qualifizierungen oder Privilegierungen (vgl. Lackner/Kühl § 22 Rn. 10, § 250 Rn. 7). 5 Vgl. insbes. beim untauglichen Versuch!
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Begleitkolleg im Strafrecht – 10_b: Folien zum unmittelbaren <strong>Ansetzen</strong><br />
Kriterien zur Feststellung des unmittelbaren <strong>Ansetzen</strong>s<br />
a) Verwirklichung des Tatbestands<br />
§ 22 StGB verknüpft das unmittelbare <strong>Ansetzen</strong> mit der<br />
Tatbestandsverwirklichung. Daher sollte zunächst geklärt<br />
werden, durch welche Handlung der Täter den Tatbestand<br />
verwirklicht hätte. 3<br />
b) Handlungs-Unmittelbarkeit<br />
Diese erste Unmittelbarkeitskomponente ist erfüllt, wenn<br />
die Handlung des Täters in ungestörtem Fortgang ohne<br />
Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden<br />
würde. 4<br />
c) Zeitliche Unmittelbarkeit<br />
Diese zweite Unmittelbarkeitskomponente ist erfüllt, wenn<br />
zwischen der letzten ausgeführten Handlung und der<br />
Tatbestandsverwirklichung bei ungestörtem Fortgang ein<br />
enger zeitlicher Zusammenhang bestanden hätte.<br />
d) Aufnahme einer tätigen Beziehung zum fremden<br />
Rechtskreis / konkrete Gefährdung<br />
Der Begriff des <strong>Ansetzen</strong>s erfordert, dass der Täter seine<br />
Tatmittel in eine tätige (nicht nur gedankliche) Beziehung zum<br />
Angriffsgegenstand gebracht hat. Dieser muss somit aus Sicht<br />
des Täters schon unmittelbar gefährdet sein.<br />
e) Vorstellung des Täters von der Tat<br />
§ 22 StGB versubjektiviert den Versuchsbeginn dadurch,<br />
dass für die Beurteilung des u. A. die Tätervorstellung<br />
entscheidend ist. Ob auch objektiv die Tatbestandsverwirklichung<br />
unmittelbar bevorsteht, ist irrelevant. 5<br />
3 Somit ist im Versuch auch immer der Tatentschluss vor dem unmittelbaren <strong>Ansetzen</strong> zu prüfen!<br />
4 Hat der Täter schon mit der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals begonnen, so hat er normalerweise<br />
unproblematisch unmittelbar angesetzt Probleme ergeben sich hier höchstens bei zweiaktigen Delikten wie dem<br />
Raub und Qualifizierungen oder Privilegierungen (vgl. Lackner/Kühl § 22 Rn. 10, § 250 Rn. 7).<br />
5 Vgl. insbes. beim untauglichen Versuch!