Unmittelbares Ansetzen

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Begleitkolleg im Strafrecht – 10_b: Folien zum unmittelbaren Ansetzen Gemischt subjektiv-objektive Theorie(n) (i.d.R. nicht als Meinungsstreit aufzubauen!) ( a ) Zwischenaktstheorie ( h.L.) Versuch liegt bei Handlungen vor, die zwar noch nicht tatbestandsmäßig sind, bei natürlicher Betrachtung aber als deren Bestandteil erscheinen, weil nach dem Täterplan zwischen diesen und der Tatverwirklichung keine wesentlichen Zwischenakte mehr liegen. ( b ) andere Literaturansicht Versuch liegt vor, wenn der Täter aus seiner Sicht die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschritten hat. ( c ) Gefährdungstheorie Versuch liegt vor, wenn nach dem Täterplan eine Situation eingetreten ist, in welcher das betroffene Rechtsgutsobjekt aus Tätersicht bereits konkret gefährdet ist. ( d ) Rechtsprechung (wie h.L., aber + b) und c)) Versuch liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschreitet und Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind, in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden oder das geschützte Rechtsgut 1 nach Vorstellung des Täters konkret in Gefahr bringen. Ein Versuch liegt damit vor, wenn der Täter Handlungen begeht, die im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung führen sollen oder in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen (siehe z.B.: BGHSt 28, 162 (163); 30, 363 (364) 2 1 Bzw. wohl gemeint: das Angriffsobjekt. 2 Ähnlich BGH NStZ 1987, S. 20.

Begleitkolleg im Strafrecht – 10_b: Folien zum unmittelbaren Ansetzen Unmittelbares Ansetzen Kurzfassung Grundformel: Unmittelbares Ansetzen ist gegeben, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum “jetzt geht’s los” überschritten hat und objektiv zur tatbestandsmäßigen Handlung ansetzt, so dass sein Tun ohne wesentliche Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht und das Rechtsgut [bzw. das Angriffsobjekt] aus seiner Sicht schon konkret gefährdet ist. (Anm.: Wird unmittelbares Ansetzten verneint, liegt eine in der Regel nur straflose Vorbereitungshandlung vor)

Begleitkolleg im Strafrecht – 10_b: Folien zum unmittelbaren <strong>Ansetzen</strong><br />

Gemischt subjektiv-objektive Theorie(n)<br />

(i.d.R. nicht als Meinungsstreit aufzubauen!)<br />

( a ) Zwischenaktstheorie ( h.L.)<br />

Versuch liegt bei Handlungen vor, die zwar noch nicht<br />

tatbestandsmäßig sind, bei natürlicher Betrachtung aber<br />

als deren Bestandteil erscheinen, weil nach dem<br />

Täterplan zwischen diesen und der Tatverwirklichung<br />

keine wesentlichen Zwischenakte mehr liegen.<br />

( b ) andere Literaturansicht<br />

Versuch liegt vor, wenn der Täter aus seiner Sicht die<br />

Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschritten hat.<br />

( c ) Gefährdungstheorie<br />

Versuch liegt vor, wenn nach dem Täterplan eine<br />

Situation eingetreten ist, in welcher das betroffene<br />

Rechtsgutsobjekt aus Tätersicht bereits konkret gefährdet<br />

ist.<br />

( d ) Rechtsprechung (wie h.L., aber + b) und c))<br />

Versuch liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle<br />

zum „Jetzt geht’s los“ überschreitet und Handlungen<br />

vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines<br />

Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind, in die<br />

Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden oder das<br />

geschützte Rechtsgut 1 nach Vorstellung des Täters<br />

konkret in Gefahr bringen. Ein Versuch liegt damit vor,<br />

wenn der Täter Handlungen begeht, die im ungestörten<br />

Fortgang unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung<br />

führen sollen oder in unmittelbarem räumlichen und<br />

zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen (siehe z.B.:<br />

BGHSt 28, 162 (163); 30, 363 (364) 2<br />

1 Bzw. wohl gemeint: das Angriffsobjekt.<br />

2 Ähnlich BGH NStZ 1987, S. 20.

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