24.11.2013 Aufrufe

Aufbau des Grundbuchblatts

Aufbau des Grundbuchblatts

Aufbau des Grundbuchblatts

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Aufbau</strong> <strong>des</strong> <strong>Grundbuchblatts</strong><br />

Aufschrift Angabe <strong>des</strong> Amtsgerichts Beispiel: Amtsgericht Siegburg<br />

• Grundbuchbezirk bzw. Gemarkung Obermenden<br />

Gemarkung<br />

• Nummer <strong>des</strong> Blattes und<br />

evtl. Nummer <strong>des</strong> Ban<strong>des</strong>,<br />

Blatt 0910<br />

Band 17<br />

Seitennummerierung<br />

Bestandsverzeichnis • Lage<br />

Adresse (Straße)<br />

• Größe<br />

2345 qm<br />

• Wirtschaftsart<br />

Wohnhaus<br />

• Rechte, die dem jeweiligen<br />

Wegerecht über das Nachbarstückes<br />

Eigentümer <strong>des</strong> Grundgrundstück<br />

zustehen<br />

Abteilung I • Eigentümer Klaus u. Brigitte Mustermann<br />

• Eigentumsverhältnisse Je ½ Eigentumsanteil<br />

• Grundlage für den Eigentumserwerb<br />

z. B. Auflassung, Erbschein,<br />

Testament, Zuschlagsbefugnis<br />

in einer Zwangsvollstreckung<br />

Abteilung II Lasten Grunddienstbarkeiten Beschränkte<br />

Dienstbarkeiten<br />

(Dauerwohnrecht, Dauernutzungsrecht)<br />

Nießbrauch Reallasten<br />

Benutzungsregelung<br />

(Wegerecht) Erbbaurecht Altenteil<br />

Verfügungsbeschränkungen Zwangsversteigerungsvermerk<br />

Konkursvermerk Nacherbenvermerk<br />

etc.<br />

Vormerkungen und Widersprüche<br />

Auflassungsvormerkung<br />

Rangvorbehalte etc.<br />

Abteilung III Grundpfandrechte sowie<br />

Vormerkungen, Widersprüche,<br />

Veränderungen, die<br />

sich hierauf beziehen<br />

Grundschulden Hypotheken<br />

Quelle: http://www.baufinanzierung-bayern.de/themen/immobilie/grundbuch.html


Das Grundbuch<br />

Das Grundbuch ist das beim Grundbuchamt (Amtsgericht/in Baden-Württemberg z. T. bei den Notaren) geführte, öffentliche Register aller privaten<br />

und der (auf Antrag) eingetragenen öffentlichen Grundstücke eines Amtsgerichtsbezirkes (Grundbuchbezirk).<br />

Das Grundbuch dient der Darlegung der Rechtsverhältnisse von Grundstücken gegenüber der Öffentlichkeit. Es gibt insbesondere Auskunft<br />

über den jeweiligen Grundstückseigentümer und evtl. auf dem Grundstück lastende Rechte und Belastungen.<br />

Alle Eintragungen im Grundbuch, bis auf das Bestandsverzeichnis, unterliegen dem öffentlichen Glauben. Sollte es gerade bei der Größe <strong>des</strong><br />

Grundstücks, die im Bestandsverzeichnis aufgeführt ist, zu Unstimmigkeiten kommen, gelten die Vermessungen <strong>des</strong> Liegenschaftsamtes. Auf alle<br />

anderen Eintragungen kann sich der Einsichtnehmende vorbehaltlos verlassen, vorausgesetzt er handelt gutgläubig.<br />

In das Grundbuch und die Grundakte kann jeder Einsicht nehmen, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Banken dürfen meistens generell Einsicht<br />

nehmen, da hier das berechtigte Interesse vermutet wird. Zum Nachweis genügt der Kreditantrag, die Kontoeröffnung etc.<br />

In einigen Grundbuchbezirken wurde das gebundene Grundbuch durch das elektronische Grundbuch abgelöst. Dieses ist nicht mehr ganz so<br />

anschaulich wie das auf den Folgeseiten abgebildete "alte" Grundbuch. Dies wird aber die Zukunft der Grundbücher sein.


I. Bestandsverzeichnis<br />

Muster einer Grundbuchakte


II.<br />

Erste Abteilung<br />

Die Abteilung I gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse am Grundstück und die Grundlage <strong>des</strong> Eigentumserwerbs.<br />

Begründung von Eigentum<br />

• Alleineigentum: Eine natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft ist alleiniger Eigentümer.<br />

• Miteigentum an Bruchteilen: Zwei oder mehreren Personen steht das Miteigentum zu. Jeder Teileigentümer kann über seinen Miteigentumsbruchteil frei verfügen<br />

(z. B. Ehepaare).<br />

• Gesamthandseigentum: Zwei oder mehreren Personen steht gemeinsam das Eigentum zu. Sie können <strong>des</strong>halb nur gemeinsam verfügen (z. B. bei einer Erbengemeinschaft).<br />

Grundlage für den Eigentumserwerb<br />

• Auflassung: Käufer und Verkäufer haben sich in Anwesenheit eines Notars über den Eigentumsübergang eines Grundstücks/einer Immobilie geeinigt.<br />

• Erbschein oder Testament mit Eröffnungsprotokoll: Wenn der Eigentumsübergang durch einen To<strong>des</strong>fall eintritt.<br />

• Zuschlag: Wenn der Eigentumsübergang durch einen Zuschlag in der Zwangsversteigerung erfolgt.


III.<br />

Zweite Abteilung<br />

Die Abteilung II <strong>des</strong> Grundbuches enthält die Lasten und Beschränkungen, mit denen die im Bestandsverzeichnis aufgeführten Grundstücke belastet sind<br />

(Ausnahme: Grundpfandrechte). Hier ist erkennbar, wodurch der Eigentümer in seiner Verfügung über das Grundstück beschränkt ist.


IV.<br />

Dritte Abteilung<br />

In Abteilung III <strong>des</strong> Grundbuches werden alle Grundpfandrechte eingetragen. Hierunter werden Grundschulden und Hypotheken verstanden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!