Für das Amt Blankenfelde-Mahlow - 15831 Mahlow
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Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBI. I S. 188), i. V. m. § 6 der Gemeindeordnung für <strong>das</strong> Land Brandenburg vom 15. 10. 1993 -<br />
GO - (GVBI. I S. 398) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober (GVBI. I S. 154), hat der <strong>Amt</strong>sausschuß des <strong>Amt</strong>es<br />
<strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> auf seiner öffentlichen Sitzung am 24. Januar 2002 folgende Hauptsatzung beschlossen:<br />
§1 Name, Sitz, Mitgliedsgemeinden<br />
(1) Das <strong>Amt</strong> führt den Namen „<strong>Amt</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>°.<br />
(2) Sitz des <strong>Amt</strong>es ist 15827 <strong>Blankenfelde</strong>, Kreis Teltow-Fläming, Karl-Marx-Straße 4.<br />
(3) Mitgliedsgemeinden sind die Gemeinden: <strong>Blankenfelde</strong>, Groß Kienitz, Jühnsdorf und <strong>Mahlow</strong>.<br />
§2 Wappen, Dienstsiegel<br />
(1) Das Wappen des <strong>Amt</strong>es <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> zeigt einen Schild von Silber und Rot schräg links geteilt, vorn ein golden bewehrter roter<br />
Adler mit goldenen Kleestengeln, hinten nach der Teilung fünf fünstrahlige silberne Sterne.<br />
(2) Das <strong>Amt</strong> führt <strong>das</strong> Dienstsiegel mit dem Wappen des <strong>Amt</strong>es <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> und der Inschrift „<strong>Amt</strong> <strong>Blankenfelde</strong><strong>Mahlow</strong>°<br />
§3 Aufgaben des <strong>Amt</strong>es<br />
(1) Neben den ihm durch Gesetz oder Verordnung zugewiesenen Aufgaben nach §§ 4 und 5 <strong>Amt</strong>sO erfüllt <strong>das</strong> <strong>Amt</strong> einzelne ihm von allen<br />
oder von mehreren Mitgliedsgemeinden nach § 5 Abs. 4 <strong>Amt</strong>sO übertragenen Selbstverwaltungsaufgaben.<br />
(2) Alle Mitgliedsgemeinden haben auf <strong>das</strong> <strong>Amt</strong> die Verwaltung aller gemeindlichen Einrichtungen übertragen.<br />
§4 Organisation, Zuständigkeiten<br />
(1) Die Gemeindevertretungen können für jedes weitere Mitglied des <strong>Amt</strong>sausschusses je einen Stellvertreter wählen.<br />
(2) Der <strong>Amt</strong>sausschuß entscheidet nach § 16 Abs. 1 <strong>Amt</strong>s0 i. V. m. § 35 Abs. 2 Ziff. 18 und 19 GO über:<br />
a) die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluß von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie<br />
Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen, ferner die Aufnahme von Krediten, sofern der Wert 5.000 Euro<br />
übersteigt;<br />
b) den Abschluß, die Änderung und Aufhebung von Grundstücksgeschäften und Vermögensgeschäften, sofern der Wert 12.500 Euro<br />
übersteigt, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung.<br />
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder des <strong>Amt</strong>sausschusses<br />
(1) Beabsichtigt ein Mitglied des <strong>Amt</strong>sausschusses, sein Recht, Vorschläge einzubringen oder Anträge zu stellen, auszuü<br />
ben, sind sie zu begründen und in der Regel in schriftlicher Form dem Vorsitzenden des <strong>Amt</strong>sausschusses oder dem <strong>Amt</strong>sdirektor zuzuleiten.<br />
(2) Kann ein Mitglied des <strong>Amt</strong>sausschusses die ihm aus seiner Mitgliedschaft im <strong>Amt</strong>sausschuß erwachsenen Pflichten nicht erfüllen, hat er<br />
<strong>das</strong> dem Vorsitzenden des <strong>Amt</strong>sausschusses mitzuteilen. Ist er an der Teilnahme an einer Sitzung des <strong>Amt</strong>sausschusses verhindert, hat er sich<br />
vorher beim Vorsitzenden zu entschuldigen und seinen Vertreter zu benachrichtigen.<br />
(3) Die Mitglieder teilen dem Vorsitzenden des <strong>Amt</strong>sausschusses (§ 38 Abs. 3 GO) innerhalb von vier Wochen nach der ersten Sitzung des<br />
<strong>Amt</strong>sausschusses schriftlich ihren ausgeübten Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mit, soweit dies für die Ausübung<br />
des Mandates von Bedeutung sein kann.<br />
Anzugeben sind:<br />
a) der ausgeübte Beruf mit Angabe des Arbeitgebers und der Art der Beschäftigung,<br />
b) jede Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer juristischen Person mit Sitz oder<br />
Tätigkeitsschwerpunkt im <strong>Amt</strong>sbereich <strong>Blankenfelde</strong><strong>Mahlow</strong>.<br />
Änderungen sind dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen.<br />
§6 Sitzungen des <strong>Amt</strong>sausschusses<br />
(1) Der <strong>Amt</strong>sausschuß tritt alle vier bis sechs Wochen zu einer Sitzung zusammen.<br />
(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des <strong>Amt</strong>sausschusses werden spätestens sieben Tage vor dem Tag der Sitzung gemäß § 11 Abs.<br />
4 in allen Bekanntmachungskästen der amtsangehörigen Gemeinden öffentlich bekanntgemacht.<br />
(3) Die Öffentlichkeit wird gemäß § 44 GO für folgende Gruppen von Angelegenheiten ausgeschlossen:<br />
a) Personal- und Disziplinarangelegenheiten, b) Grundstücksangelegenheiten und Vergaben, c) Abgaben und Wirtschaftsangelegenheiten<br />
einzelner, d) Aushandlung von Verträgen mit Dritten.<br />
§7 Unterrichtung der Einwohner<br />
(1) Der <strong>Amt</strong>sausschuß unterrichtet die Einwohner durch den <strong>Amt</strong>sdirektor über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der<br />
amtsangehörigen Gemeinden.<br />
(2) Jeder Einwohner hat <strong>das</strong> Recht, Beschlußvorlagen zu den in öffentlichen Sitzungen des <strong>Amt</strong>sausschusses zu behandelnden<br />
Tagesordnungspunkten einzusehen.<br />
(3) Das Recht auf Einsichtnahme kann er während der Öffnungszeiten der <strong>Amt</strong>sverwaltung im Gebäude der <strong>Amt</strong>sverwaltung in <strong>Blankenfelde</strong>,<br />
Karl-Marx-Straße 4, wahrnehmen.<br />
§8 <strong>Amt</strong>sdirektor<br />
(1) Der 1. Stellvertreter des <strong>Amt</strong>sdirektors ist der Hauptamtsleiter. Der 2. Stellvertreter des <strong>Amt</strong>sdirektors ist der Kämmerer.<br />
§9 Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Lohnempfänger des <strong>Amt</strong>es<br />
(1) Die Beamten des <strong>Amt</strong>es werden vom <strong>Amt</strong>sausschuß ernannt, befördert und entlassen. Er entscheidet ebenso über die<br />
Einstellung,Eingruppierung und Entlassung von Angestellten ab der Vergütungsgruppe IV a BAT-0 sowie grundsätzlich über alle<br />
Abordnungen, unabhängig von der Vergütungsgruppe.<br />
(2) <strong>Für</strong> die übrigen Personalangelegenheiten ist der <strong>Amt</strong>sdirektor zuständig.