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Für das Amt Blankenfelde-Mahlow - 15831 Mahlow

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Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBI. I S. 188), i. V. m. § 6 der Gemeindeordnung für <strong>das</strong> Land Brandenburg vom 15. 10. 1993 -<br />

GO - (GVBI. I S. 398) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober (GVBI. I S. 154), hat der <strong>Amt</strong>sausschuß des <strong>Amt</strong>es<br />

<strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> auf seiner öffentlichen Sitzung am 24. Januar 2002 folgende Hauptsatzung beschlossen:<br />

§1 Name, Sitz, Mitgliedsgemeinden<br />

(1) Das <strong>Amt</strong> führt den Namen „<strong>Amt</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>°.<br />

(2) Sitz des <strong>Amt</strong>es ist 15827 <strong>Blankenfelde</strong>, Kreis Teltow-Fläming, Karl-Marx-Straße 4.<br />

(3) Mitgliedsgemeinden sind die Gemeinden: <strong>Blankenfelde</strong>, Groß Kienitz, Jühnsdorf und <strong>Mahlow</strong>.<br />

§2 Wappen, Dienstsiegel<br />

(1) Das Wappen des <strong>Amt</strong>es <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> zeigt einen Schild von Silber und Rot schräg links geteilt, vorn ein golden bewehrter roter<br />

Adler mit goldenen Kleestengeln, hinten nach der Teilung fünf fünstrahlige silberne Sterne.<br />

(2) Das <strong>Amt</strong> führt <strong>das</strong> Dienstsiegel mit dem Wappen des <strong>Amt</strong>es <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> und der Inschrift „<strong>Amt</strong> <strong>Blankenfelde</strong><strong>Mahlow</strong>°<br />

§3 Aufgaben des <strong>Amt</strong>es<br />

(1) Neben den ihm durch Gesetz oder Verordnung zugewiesenen Aufgaben nach §§ 4 und 5 <strong>Amt</strong>sO erfüllt <strong>das</strong> <strong>Amt</strong> einzelne ihm von allen<br />

oder von mehreren Mitgliedsgemeinden nach § 5 Abs. 4 <strong>Amt</strong>sO übertragenen Selbstverwaltungsaufgaben.<br />

(2) Alle Mitgliedsgemeinden haben auf <strong>das</strong> <strong>Amt</strong> die Verwaltung aller gemeindlichen Einrichtungen übertragen.<br />

§4 Organisation, Zuständigkeiten<br />

(1) Die Gemeindevertretungen können für jedes weitere Mitglied des <strong>Amt</strong>sausschusses je einen Stellvertreter wählen.<br />

(2) Der <strong>Amt</strong>sausschuß entscheidet nach § 16 Abs. 1 <strong>Amt</strong>s0 i. V. m. § 35 Abs. 2 Ziff. 18 und 19 GO über:<br />

a) die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluß von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie<br />

Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen, ferner die Aufnahme von Krediten, sofern der Wert 5.000 Euro<br />

übersteigt;<br />

b) den Abschluß, die Änderung und Aufhebung von Grundstücksgeschäften und Vermögensgeschäften, sofern der Wert 12.500 Euro<br />

übersteigt, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung.<br />

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder des <strong>Amt</strong>sausschusses<br />

(1) Beabsichtigt ein Mitglied des <strong>Amt</strong>sausschusses, sein Recht, Vorschläge einzubringen oder Anträge zu stellen, auszuü<br />

ben, sind sie zu begründen und in der Regel in schriftlicher Form dem Vorsitzenden des <strong>Amt</strong>sausschusses oder dem <strong>Amt</strong>sdirektor zuzuleiten.<br />

(2) Kann ein Mitglied des <strong>Amt</strong>sausschusses die ihm aus seiner Mitgliedschaft im <strong>Amt</strong>sausschuß erwachsenen Pflichten nicht erfüllen, hat er<br />

<strong>das</strong> dem Vorsitzenden des <strong>Amt</strong>sausschusses mitzuteilen. Ist er an der Teilnahme an einer Sitzung des <strong>Amt</strong>sausschusses verhindert, hat er sich<br />

vorher beim Vorsitzenden zu entschuldigen und seinen Vertreter zu benachrichtigen.<br />

(3) Die Mitglieder teilen dem Vorsitzenden des <strong>Amt</strong>sausschusses (§ 38 Abs. 3 GO) innerhalb von vier Wochen nach der ersten Sitzung des<br />

<strong>Amt</strong>sausschusses schriftlich ihren ausgeübten Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mit, soweit dies für die Ausübung<br />

des Mandates von Bedeutung sein kann.<br />

Anzugeben sind:<br />

a) der ausgeübte Beruf mit Angabe des Arbeitgebers und der Art der Beschäftigung,<br />

b) jede Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer juristischen Person mit Sitz oder<br />

Tätigkeitsschwerpunkt im <strong>Amt</strong>sbereich <strong>Blankenfelde</strong><strong>Mahlow</strong>.<br />

Änderungen sind dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen.<br />

§6 Sitzungen des <strong>Amt</strong>sausschusses<br />

(1) Der <strong>Amt</strong>sausschuß tritt alle vier bis sechs Wochen zu einer Sitzung zusammen.<br />

(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des <strong>Amt</strong>sausschusses werden spätestens sieben Tage vor dem Tag der Sitzung gemäß § 11 Abs.<br />

4 in allen Bekanntmachungskästen der amtsangehörigen Gemeinden öffentlich bekanntgemacht.<br />

(3) Die Öffentlichkeit wird gemäß § 44 GO für folgende Gruppen von Angelegenheiten ausgeschlossen:<br />

a) Personal- und Disziplinarangelegenheiten, b) Grundstücksangelegenheiten und Vergaben, c) Abgaben und Wirtschaftsangelegenheiten<br />

einzelner, d) Aushandlung von Verträgen mit Dritten.<br />

§7 Unterrichtung der Einwohner<br />

(1) Der <strong>Amt</strong>sausschuß unterrichtet die Einwohner durch den <strong>Amt</strong>sdirektor über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der<br />

amtsangehörigen Gemeinden.<br />

(2) Jeder Einwohner hat <strong>das</strong> Recht, Beschlußvorlagen zu den in öffentlichen Sitzungen des <strong>Amt</strong>sausschusses zu behandelnden<br />

Tagesordnungspunkten einzusehen.<br />

(3) Das Recht auf Einsichtnahme kann er während der Öffnungszeiten der <strong>Amt</strong>sverwaltung im Gebäude der <strong>Amt</strong>sverwaltung in <strong>Blankenfelde</strong>,<br />

Karl-Marx-Straße 4, wahrnehmen.<br />

§8 <strong>Amt</strong>sdirektor<br />

(1) Der 1. Stellvertreter des <strong>Amt</strong>sdirektors ist der Hauptamtsleiter. Der 2. Stellvertreter des <strong>Amt</strong>sdirektors ist der Kämmerer.<br />

§9 Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Lohnempfänger des <strong>Amt</strong>es<br />

(1) Die Beamten des <strong>Amt</strong>es werden vom <strong>Amt</strong>sausschuß ernannt, befördert und entlassen. Er entscheidet ebenso über die<br />

Einstellung,Eingruppierung und Entlassung von Angestellten ab der Vergütungsgruppe IV a BAT-0 sowie grundsätzlich über alle<br />

Abordnungen, unabhängig von der Vergütungsgruppe.<br />

(2) <strong>Für</strong> die übrigen Personalangelegenheiten ist der <strong>Amt</strong>sdirektor zuständig.

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