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Für das Amt Blankenfelde-Mahlow - 15831 Mahlow

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Die kommunalen Grundstücke sind meist auch kommunale Einrichtungen, wie Schulen oder Kindergärten. Hier ist es in der Regel die<br />

Aufgabe des Hausmeisters die Gehwege, jetzt auch die Straßen, zu kehren und im Winter zu streuen.<br />

Ist für <strong>das</strong> Grundstück kein Hausmeister zuständig, muß die Gemeindevertretung als Grundstückseigentümer einen Verantwortlichen<br />

bestimmen oder eine Firma damit beauftragen.<br />

Kann von den Winterdienstverpflichteten (Kommune oder Grundstückseigentümer) im Winter schnee- und eisfreie Straßen gefordert werden?<br />

Antwort: nein<br />

Von den Kommunen kann nicht ein unbegrenzter Winterdienst gefordert werden. Es sind lediglich zuniutbare Maßnahmen einzuleiten und zu<br />

verwirklichen. Eine Winterdienstpflicht für die Kommunen besteht lediglich im Rahmen der tatsächlichen und<br />

finanziellen Leistungsfähigkeit der Kommune (VK Minden, Urteil vom 13. 01. 1988 bzw. BGH, Urteil vom 20. 12. 1990).<br />

Die kommunale Leistungsfähigkeit bestimmt also die Sicherheitserwartung, die der Verkehrsteilnehmer, Kraftfahrer, Fußgänger und<br />

Radfahrer, an die Kommune stellen darf. Die Zumutbarkeit von Winterdienstmaßnahmen im Rahmen der finanziellen und tatsächlichen<br />

Leistungsfähigkeit wird in einer Großstadt anders sein als in einer kleinen Gemeinde.<br />

Falls eine Winterdienstmaßnahme nach den genannten Kriterien nicht mehr zumutbar ist, wie dies bei Blitzeis, besonders starken<br />

Schneefällen oder bei örtlich besonders starken Schneeverwehungen eintreten kann, muß hingenommen werden, <strong>das</strong>s schlimmstenfalls eine<br />

Straße nicht mehr befahren werden kann. Diese Aussage treffen regelmäßig die Verwaltungsgerichte.<br />

Winterdienstmaßnahmen, die Straßenzustände wie im Sommer garantieren, können von der Kommune nicht gefordert werden. Schnee<br />

räumen oder streuen?<br />

Antwort:<br />

Grundsätzlich hat die Streupflicht Vorrang vor der Räumpflicht. Durch sie können größere Gefahren abgewehrt werden. Frischgefallener<br />

Schnee ist weniger glatt als eine festgefahrene oder festgetretene Schneedecke.<br />

In der Praxis ist aber jeder Einzelfall an Hand der konkreten Wettersituation zu prüfen und die Maßnahmen darauf abzustimmen. D. h. die<br />

Verpflichtung, Maßnahmen des Winterdienstes durchzuführen, kann durchaus dadurch erfüllt sein, <strong>das</strong>s eine vorhandene Schneedecke,<br />

nachdem sie festgefahren wurde und dadurch Schneeglätte entstand, gestreut wird, ohne vorherige Räumungsmaßnahmen durchzuführen.<br />

Schulwege und Winterdienst<br />

Schulwege sind nach gängiger Rechtsprechung auch dann verkehrswichtig, wenn die Straßen ansonsten nur mäßig befahren werden.<br />

Insbesondere vor Schulen und auf den Schulwegen ist der Winterdienst auf den Gehwegen und auf den Fahrbahnen, wegen des<br />

Schulbusverkehrs, mit besonderer Verantwortung und Sorgfalt durchzuführen.<br />

Wer beschafft mir den Streusand? Antwort:<br />

Jeder, der für <strong>das</strong> Streuen der Gehwege, Radwege und Straße gemäß der Straßenreinigungssatzung verpflichtet ist, ist selbst für die<br />

Beschaffung und auch für die Entfernung und Entsorgung des Streusandes verantwortlich.<br />

Die Gemeinden <strong>Blankenfelde</strong> und <strong>Mahlow</strong> haben zur Unterstützung ihrer Bürger, sozusagen für den Notfall, an folgend genannten Stellen<br />

Streusandbehälter aufgestellt, aus denen sich jeder Bürger Streusand holen kann, solange der Vorrat reicht.<br />

Das Ordnungsamt sorgt dafür, <strong>das</strong>s die Streusandbehälter möglichst immer gefüllt sind. Allen Grundstückseigentümern ist aber anzuraten,<br />

sich selbst noch vor dem Winter einen Streusandvorrat auf dem Grundstück anzulegen. Baumärkte und diverse Firmen in <strong>Blankenfelde</strong> und<br />

<strong>Mahlow</strong> liefern auch Streusand an. An folgenden Orten sind Streusandbehälter aufgestellt:<br />

Gemeinde <strong>Blankenfelde</strong><br />

1. W.-Raabe-Str./Ecke K.-Liebknecht-Str. (Trafostation) 2. Klabundring/Ecke E.-Klausener-Str.<br />

3. Märkische Promenade/Ecke An den vier Ruten 4. Rembrandtstr., an der ehem. Kaufhalle<br />

5. Lindenstraße, gegenüber Haus Nr. 5<br />

6. Heckenrosenstr./Ecke Glasower Damm 7. Breitscheidstr./Ecke K.-Schuhmacher-Str. B. K.-Marx-Str./Ecke Heidestr.<br />

9. E.-Klausener-Str./Ecke Eichendorffstr.<br />

10. K.-Liebknecht-Str./Ecke Märk. Promenade Gemeinde <strong>Mahlow</strong><br />

1. Arcorstr./Ecke H.-Thoma-Str.<br />

2. Ziethener Str./Ecke Trebbiner Str. 3. Beethovenstr./Ecke <strong>Mahlow</strong>er Str. 4. Lindenring, vor Nr. 20<br />

5. Schulstr./Ecke Glasower Damm 6. Goethestr./Ecke Lessingstr.<br />

7. Trebbiner Str/Ecke Bahnhofstr. B. Trebbiner Str./Ecke Fliederweg 9. E.-Thälmann-Str./Ecke H.-Heinrich-Str.<br />

Bernhardt<br />

24.01.2002<br />

ENDE DER AMTLICHEN BEKANNTMACHUNGEN<br />

Brandenburgisches Straßenbauamt Wünsdorf<br />

Öffentliche Bekanntmachung der Festsetzung der Ortsdurchfahrtsgrenzen in der Gemeinde <strong>Mahlow</strong><br />

In der Gemeinde <strong>Mahlow</strong> ist aufgrund der Einführung der Stationierung und der vorhandenen Bebauung die Neufestsetzung der<br />

Ortsdurchfahrtsgrenzen erforderlich. Gemäß § 5 Abs. 4 Bundesfernstraßengesetz vom 19. 04. 1994, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil<br />

I, Nr. 25 vom 28. 04. 1994 und § 2 Nr. b der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz<br />

(Fernstraßenzuständigkeitsverordnung - FStrZV) vom 14. 08. 996, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für <strong>das</strong> Land Brandenburg<br />

Teil II, Nr. 33 vom 19. 09. 1996 wird nach Anhörung des <strong>Amt</strong>es <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> die Ortsdurchfahrt wie folgt neu festgesetzt:<br />

Die Ortsdurchfahrt im Zuge der B 96 in der Gemeinde <strong>Mahlow</strong><br />

verläuft von Abschnitt 570, Stations-km 1,631 bis Abschnitt 580, Stations-km 0,549.<br />

Diese Verfügung gilt einen Tag nach der Veröffentlichung als bekanntgegeben.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder<br />

zur Niederschrift beim Brandenburgischen Straßenbauamt Wünsdorf, Hauptallee 116/4,15838 Wünsdorf einzulegen.<br />

Wünsdorf, 21. 02. 2000 Im Auftrag

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