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Für das Amt Blankenfelde-Mahlow - 15831 Mahlow

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Grundschule „Herbert Tschäpe", Herbert-Tschäpe-Straße 23<br />

Montag, 18. 2. 2002 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr<br />

Donnerstag, 21. 2. 2002 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr<br />

Samstag, 23.02.2002 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr<br />

Astrid-Lindgren-Grundschule,,Schulstraße 1<br />

Montag, 18. 2. 2002 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr<br />

Dienstag, 19. 2. 2002 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr<br />

Donnerstag, 21. 2. 2002 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr<br />

Samstag, 23. 2. 2002 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr<br />

Mitteilung des Ordnungsamtes<br />

Bisher hat die Firma SiL GmbH in <strong>Blankenfelde</strong> und <strong>Mahlow</strong> im Auftrag der Gemeinden und aufgrund von Satzungen die Straßenreinigung<br />

und den Winterdienst durchgeführt.<br />

Der Vertrag ist 2001 abgelaufen. Aufgrund der schlechteren finanziellen Leistungsfähigkeit haben die Gemeinden <strong>Blankenfelde</strong> und <strong>Mahlow</strong><br />

im Mai vergangenen Jahres beschlossen, die gemeindlichen Pflichtaufgaben zur Straßenreinigung einschließlich des Winterdienstes teilweise<br />

auf den Grundstückseigentümer zu übertragen und die von der Gemeinde zu erbringenden Leistungen neu auszuschreiben.<br />

Den Zuschlag für die ausgeschriebenen Leistungen hat die Firma Becker und Armbrust aus Ludwigsfelde erhalten.<br />

Ab dem 1. Januar 2002 reinigt die Firma die Straßen und führt auch den Winterdienst in den Straßen, die in den Straßenreinigungssatzungen<br />

(Anlagen) aufgelistet sind, durch.<br />

Aufgrund der neugefaßten Leistungsbeschreibungen haben die Gemeinden <strong>Blankenfelde</strong> im November und die Gemeinde <strong>Mahlow</strong> im<br />

Dezember 2001 neue Straßenreinigungssatzungen und Straßenreinigungsgebührensatzungen beschlossen. Diese Satzungen enthalten, außer<br />

den neu berechneten und in EURO angegebenen Gebühren, weitere wesentliche Änderungen.<br />

Der Wortlaut der Satzungen wurde im <strong>Amt</strong>sblatt Dezember 2001, Nr. 14 und 15, veröffentlicht.<br />

Zum besseren Verständnis gibt <strong>das</strong> Ordnungsamt hier einige Erläuterungen zu den Veränderungen:<br />

1. Gemeinde <strong>Blankenfelde</strong><br />

Die Reinigung und der Winterdienst, Schneeräumen und bei Glätte streuen, auf den Gehwegen und Radwegen vor den - Grundstücken obliegt<br />

grundsätzlich den Grundstückseigentümern (§ 5 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung, im folgenden abgekürzt StrRS).<br />

Die Gemeinde <strong>Blankenfelde</strong> führt die Straßenreinigung und den Winterdienst nicht in allen Straßen selbst durch. In welchen Straßen sie die<br />

Reinigung und den Winterdienst oder nur Winterdienst oder nur Straßenreinigung auf den Fahrbahnen der Straßen von der Firma Becker und<br />

Armbrust durchführen läßt,.ist in der Anlage zur StrRS dargestellt.<br />

In der Straßengruppe A läßt die Gemeinde sowohl die Straßenreinigung als auch den Winterdienst von der Firma ausführen. <strong>Für</strong> diese<br />

Leistung erhebt die Gemeinde von den Grundstückseigentümern in diesen Straßen Gebühren, nach der Straßenreinigungsgebührensatzung in<br />

Höhe von 1,24,9/m und Jahr.<br />

In der Straßengruppe B läßt die Gemeinde einmal jährlich im November die August-Bebel-Straße zwischen Heinrich-HeineStraße und<br />

Zossener Damm kehren. Wegen der geringen Kosten wird auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet. Der Winterdienst auf der Fahrbahn ist in<br />

diesem Straßenabschnitt von den Anliegern durchzuführen.<br />

In der Straßengruppe C läßt die Gemeinde einmal jährlich im November die genannten Straßen reinigen und den Winterdienst durchführen.<br />

<strong>Für</strong> diese Leistung erhebt die Gemeinde von den Grundstückseigentümern Gebühren in Höhe von 0,44 €/m und Jahr. Die Anlieger brauchen<br />

die Fahrbahn in diesen Straßen also nicht zu reinigen oder im Winter die Fahrbahnen bei Schnee zu räumen bzw bei Glätte zu streuen.<br />

In der Straßengruppe D läßt die Gemeinde nur den Winterdienst durchführen. Die Reinigung der Fahrbahnen in diesen Straßen hat sie den<br />

Anliegern übertragen. <strong>Für</strong> den Winterdienst erhebt die Gemeinde eine Gebühr von 0,40 €/m und Jahr.<br />

2. <strong>Mahlow</strong><br />

Wie oben bereits begründet, hat die Gemeinde <strong>Mahlow</strong> aus finanziellen Gründen den Rhythmus der Straßenreinigung von bisher<br />

vierzehntäglich auf einmal monatlich verändert (§ 6 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung).<br />

Aus gleichen Gründen wird die Straßenreinigung und der Winterdienst ab dem 1. Januar 2002 von der Gemeinde nicht mehr wie im<br />

vergangenen Jahr in allen Straßen durchgeführt.<br />

Nur in den Straßen, die in der Anlage zur Straßenreinigungsatzung aufgelistet sind, führt die Gemeinde <strong>Mahlow</strong> die Straßenreinigung und den<br />

Winterdienst noch selbst durch, bzw. hat hierzu die Firma Becker und Armbrust damit beauftragt.<br />

<strong>Für</strong> die monatliche Reinigung einschließlich der Durchführung des Winterdienstes verlangt die Gemeinde eine Gebühr von 0,60 €/m und Jahr.<br />

Die Reinigung und auch der Winterdienst auf den Geh- und Radwegen vor den Grundstücken ist auch in <strong>Mahlow</strong> Aufgabe der<br />

Grundstückseigentümer.<br />

Wie oft müssen diese Grundstückseigentümer die Straße reinigen?<br />

Antwort:<br />

Die Gemeinde hat in der Satzung den Umfang der Reinigung festgelegt, nämlich einmal monatlich.<br />

Nach dem Gleichheitssatz von Artikel 3 Grundgesetz, kann die Gemeinde demnach von den Grundstückseigentümern auch nur eine<br />

monatliche Reinigung der Straßen fordern. Mit dem Gleichheitssatz wäre nicht vereinbar, wenn die Gemeinde ihren Reinigungspflichten<br />

monatlich nachkommt, aber von den Grundstückseigentümern eine vierzehntägliche Reinigung fordern würde.<br />

Wer muß vor den kommunalen Grundstücken Gehwege und die Straßen, wenn dies den Grundstückseigentümern in diesen Straßen<br />

übertragen ist, reinigen und im Winter streuen oder Schnee räumen?<br />

Antwort:<br />

Nach dem Grundsatz „Vor dem Gesetz sind alle gleich" (Art. 3 GG) der Grundstückseigentümer, also die Kommune. Die Kommune ist hier<br />

in der gleichen Pflicht wie der private Grundstückseigentümer.

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