Für das Amt Blankenfelde-Mahlow - 15831 Mahlow
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Grundschule „Herbert Tschäpe", Herbert-Tschäpe-Straße 23<br />
Montag, 18. 2. 2002 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr<br />
Donnerstag, 21. 2. 2002 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr<br />
Samstag, 23.02.2002 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr<br />
Astrid-Lindgren-Grundschule,,Schulstraße 1<br />
Montag, 18. 2. 2002 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr<br />
Dienstag, 19. 2. 2002 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr<br />
Donnerstag, 21. 2. 2002 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr<br />
Samstag, 23. 2. 2002 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr<br />
Mitteilung des Ordnungsamtes<br />
Bisher hat die Firma SiL GmbH in <strong>Blankenfelde</strong> und <strong>Mahlow</strong> im Auftrag der Gemeinden und aufgrund von Satzungen die Straßenreinigung<br />
und den Winterdienst durchgeführt.<br />
Der Vertrag ist 2001 abgelaufen. Aufgrund der schlechteren finanziellen Leistungsfähigkeit haben die Gemeinden <strong>Blankenfelde</strong> und <strong>Mahlow</strong><br />
im Mai vergangenen Jahres beschlossen, die gemeindlichen Pflichtaufgaben zur Straßenreinigung einschließlich des Winterdienstes teilweise<br />
auf den Grundstückseigentümer zu übertragen und die von der Gemeinde zu erbringenden Leistungen neu auszuschreiben.<br />
Den Zuschlag für die ausgeschriebenen Leistungen hat die Firma Becker und Armbrust aus Ludwigsfelde erhalten.<br />
Ab dem 1. Januar 2002 reinigt die Firma die Straßen und führt auch den Winterdienst in den Straßen, die in den Straßenreinigungssatzungen<br />
(Anlagen) aufgelistet sind, durch.<br />
Aufgrund der neugefaßten Leistungsbeschreibungen haben die Gemeinden <strong>Blankenfelde</strong> im November und die Gemeinde <strong>Mahlow</strong> im<br />
Dezember 2001 neue Straßenreinigungssatzungen und Straßenreinigungsgebührensatzungen beschlossen. Diese Satzungen enthalten, außer<br />
den neu berechneten und in EURO angegebenen Gebühren, weitere wesentliche Änderungen.<br />
Der Wortlaut der Satzungen wurde im <strong>Amt</strong>sblatt Dezember 2001, Nr. 14 und 15, veröffentlicht.<br />
Zum besseren Verständnis gibt <strong>das</strong> Ordnungsamt hier einige Erläuterungen zu den Veränderungen:<br />
1. Gemeinde <strong>Blankenfelde</strong><br />
Die Reinigung und der Winterdienst, Schneeräumen und bei Glätte streuen, auf den Gehwegen und Radwegen vor den - Grundstücken obliegt<br />
grundsätzlich den Grundstückseigentümern (§ 5 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung, im folgenden abgekürzt StrRS).<br />
Die Gemeinde <strong>Blankenfelde</strong> führt die Straßenreinigung und den Winterdienst nicht in allen Straßen selbst durch. In welchen Straßen sie die<br />
Reinigung und den Winterdienst oder nur Winterdienst oder nur Straßenreinigung auf den Fahrbahnen der Straßen von der Firma Becker und<br />
Armbrust durchführen läßt,.ist in der Anlage zur StrRS dargestellt.<br />
In der Straßengruppe A läßt die Gemeinde sowohl die Straßenreinigung als auch den Winterdienst von der Firma ausführen. <strong>Für</strong> diese<br />
Leistung erhebt die Gemeinde von den Grundstückseigentümern in diesen Straßen Gebühren, nach der Straßenreinigungsgebührensatzung in<br />
Höhe von 1,24,9/m und Jahr.<br />
In der Straßengruppe B läßt die Gemeinde einmal jährlich im November die August-Bebel-Straße zwischen Heinrich-HeineStraße und<br />
Zossener Damm kehren. Wegen der geringen Kosten wird auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet. Der Winterdienst auf der Fahrbahn ist in<br />
diesem Straßenabschnitt von den Anliegern durchzuführen.<br />
In der Straßengruppe C läßt die Gemeinde einmal jährlich im November die genannten Straßen reinigen und den Winterdienst durchführen.<br />
<strong>Für</strong> diese Leistung erhebt die Gemeinde von den Grundstückseigentümern Gebühren in Höhe von 0,44 €/m und Jahr. Die Anlieger brauchen<br />
die Fahrbahn in diesen Straßen also nicht zu reinigen oder im Winter die Fahrbahnen bei Schnee zu räumen bzw bei Glätte zu streuen.<br />
In der Straßengruppe D läßt die Gemeinde nur den Winterdienst durchführen. Die Reinigung der Fahrbahnen in diesen Straßen hat sie den<br />
Anliegern übertragen. <strong>Für</strong> den Winterdienst erhebt die Gemeinde eine Gebühr von 0,40 €/m und Jahr.<br />
2. <strong>Mahlow</strong><br />
Wie oben bereits begründet, hat die Gemeinde <strong>Mahlow</strong> aus finanziellen Gründen den Rhythmus der Straßenreinigung von bisher<br />
vierzehntäglich auf einmal monatlich verändert (§ 6 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung).<br />
Aus gleichen Gründen wird die Straßenreinigung und der Winterdienst ab dem 1. Januar 2002 von der Gemeinde nicht mehr wie im<br />
vergangenen Jahr in allen Straßen durchgeführt.<br />
Nur in den Straßen, die in der Anlage zur Straßenreinigungsatzung aufgelistet sind, führt die Gemeinde <strong>Mahlow</strong> die Straßenreinigung und den<br />
Winterdienst noch selbst durch, bzw. hat hierzu die Firma Becker und Armbrust damit beauftragt.<br />
<strong>Für</strong> die monatliche Reinigung einschließlich der Durchführung des Winterdienstes verlangt die Gemeinde eine Gebühr von 0,60 €/m und Jahr.<br />
Die Reinigung und auch der Winterdienst auf den Geh- und Radwegen vor den Grundstücken ist auch in <strong>Mahlow</strong> Aufgabe der<br />
Grundstückseigentümer.<br />
Wie oft müssen diese Grundstückseigentümer die Straße reinigen?<br />
Antwort:<br />
Die Gemeinde hat in der Satzung den Umfang der Reinigung festgelegt, nämlich einmal monatlich.<br />
Nach dem Gleichheitssatz von Artikel 3 Grundgesetz, kann die Gemeinde demnach von den Grundstückseigentümern auch nur eine<br />
monatliche Reinigung der Straßen fordern. Mit dem Gleichheitssatz wäre nicht vereinbar, wenn die Gemeinde ihren Reinigungspflichten<br />
monatlich nachkommt, aber von den Grundstückseigentümern eine vierzehntägliche Reinigung fordern würde.<br />
Wer muß vor den kommunalen Grundstücken Gehwege und die Straßen, wenn dies den Grundstückseigentümern in diesen Straßen<br />
übertragen ist, reinigen und im Winter streuen oder Schnee räumen?<br />
Antwort:<br />
Nach dem Grundsatz „Vor dem Gesetz sind alle gleich" (Art. 3 GG) der Grundstückseigentümer, also die Kommune. Die Kommune ist hier<br />
in der gleichen Pflicht wie der private Grundstückseigentümer.