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Entstehung und Entwicklung kleinerer Städte

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Inventar historischer Verkehrswege der Schweiz (lVS) 315<br />

rische Strukturen fur den Menschen als Fussganger zu erhalten, nicht mehr<br />

beniitzte Wege wiederum in Wegnetze einzugliedern <strong>und</strong> im gesamten die Umweltqualitat<br />

im Bereich der Siedlungen <strong>und</strong> der Erholungsgebiete wiederum<br />

zu regeneneren.<br />

Als »historische Verkehrswege« definieren wir »Wegverbindungen fruherer<br />

Zeitepochen, die durch historische Dokumente nachweisbar <strong>und</strong> teilweise<br />

auch aufgr<strong>und</strong> ihres traditionellen Erscheinungsbildes im Gelande auffindbar<br />

sind«. Sie umfassen das ganze Spektrum zwischen grossraumigen Transitverbindungen<br />

<strong>und</strong> lokalen Wirtschaftswegen. Die Untersuchungen konzentrieren<br />

sich zeitlich primar auf das Wegnetz, wie es im Topographischen Atlas der<br />

Schweiz (»Siegfried-Karte«) enthalten ist (Erstausgaben 1870 - 1901, Massstab<br />

1 :25 000 <strong>und</strong> 1 :50000) (Aerni <strong>und</strong> Schneider 1993, S. 36).<br />

1.2. Die gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen des IVS<br />

Urn die Gefahr der weiteren Zerstorung historischer Verkehrswege <strong>und</strong> der<br />

mit ihnen in Beziehung stehenden Objekte zu reduzieren, hat sich das<br />

B<strong>und</strong>esamt fiir Forstwesen <strong>und</strong> Landschaftsschutz (BFL, he ute BUWAL) 1980<br />

entschlossen, diese im »Inventar historischer Verkehrswege der Schweiz (lVS)«<br />

zu erfassen <strong>und</strong> zu dokumentieren. 1983 ist das Geographische Institut der<br />

Universitat Bern mit der Ausfiihrung der Arbeiten betraut worden.<br />

Die gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage fur den Auftrag findet sich im 1966 erlassenen<br />

Natur- <strong>und</strong> Heimatschutzgesetz (NHG). Nach diesem Gesetz sind nach Art. 4<br />

»beim heimatlichen Landschafts- <strong>und</strong> Ortsbild, den geschichtlichen Statten<br />

sowie den Natur- <strong>und</strong> Kulturdenkmalern« die Objekte nach nationaler, regionaler<br />

<strong>und</strong> lokaler Bedeutung zu unterscheiden. Der B<strong>und</strong>esrat hat nun nach<br />

Rucksprache mit den Kantonen Inventare von Objekten mit nationaler Bedeutung<br />

aufzustellen (NHG Art. 5, Abs. 1).<br />

Ein zweites Basisgesetz fur das IVS bildet das Raumplanungsgesetz (RPG)<br />

von 1979. Es verpflichtet die Kantone zur Erstellung von Richtplanen fiir die<br />

raumliche <strong>Entwicklung</strong>. Nach dem B<strong>und</strong>esgesetz iiber Fuss- <strong>und</strong> Wanderwege<br />

(FWG) gehoren dazu auch Fuss- <strong>und</strong> Wanderwege, wobei historische<br />

Wegstrecken nach Moglichkeit einzubeziehen sind (FWG Art. 3).<br />

Die nachste Stufe der Konkretisierung planerischer Massnahmen liegt im<br />

Aufstellen der Nutzungsplane durch die Gemeinden. Nutzungsplane unterscheiden<br />

Bau-, Landwirtschafts- <strong>und</strong> Schutzzonen (RPG Art. 14). Schutzzonen<br />

umfassen »besonders schone sowie naturk<strong>und</strong>lich oder kulturgeschichtlich<br />

wertvolle Landschaften« sowie »bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Statten<br />

sowie Natur- <strong>und</strong> Kulturdenkmaler« (RPG Art. 17). Dazu gehoren ausdrucklich<br />

auch Passstrassen <strong>und</strong> Briicken. Damit ordnet dieser Artikel den Landschafts-<br />

<strong>und</strong> Ortsbildschutz ein in eine umfassende Nutzungsordnung, gleichberechtigt<br />

mit Siedlung <strong>und</strong> Landwirtschaft.<br />

Die Aufnahme eines Objektes in ein B<strong>und</strong>esinventar verpflichtet nur den<br />

B<strong>und</strong>, bei der Ausubung seiner Aufgaben (NHG Art. 2) auf Schutzobjekte<br />

Riicksicht zu nehmen. Urn den Schutz von Objekten auch auf regionaler <strong>und</strong><br />

kommunaler Ebene sicherzustellen, bedarf es neben der Erstellung des Inven-

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