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Entstehung und Entwicklung kleinerer Städte

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Stadtstatus <strong>und</strong> zentralOrtliche Funktion - Weesen am Walensee 229<br />

Es entspricht offenbar den politischen Interessen <strong>und</strong> Bediirfnissen, dass die<br />

aIte Stadt Weesen nicht wieder erstehen soH, der Siedlungsplatz verlegt <strong>und</strong><br />

der neuen Siedlung untersagt wird, nach aussen als Stadt zu erscheinen 62 • Einen<br />

derart handelspolitisch <strong>und</strong> strategisch gunstig gelegenen Ort woHte man<br />

wohl nicht vollig wiist halten. Der Wiederaufbau als unbefestigter Ort muss<br />

nicht nur als Schadigung der habsburgischen Stadtherrn oder Bestrafung der<br />

Weesener, sondern kann auch als Ausdruck einer neuen, typisch eidgenossischen<br />

Stadtepolitik verstanden werden. Hans Conrad Peyer hat gezeigt, dass<br />

die <strong>Entwicklung</strong> des Stadtewesens mit der Territorialisierung durch die Eidgenossen<br />

stagniert: Es werden keine neuen Stadte mehr angelegt, denn die<br />

Stadteorte woHten wohl jede Konkurrenz klein halten <strong>und</strong> den Landerorten<br />

war die stadtische Lebensform ohnehin fremd 63 •<br />

Wie wir dies auch fur andere Kleinstadte <strong>und</strong> stadtische Siedlungen im 15.<br />

Jahrh<strong>und</strong>ert beobachten konnen, wird Weesen nun uber Verpfandungen <strong>und</strong><br />

Burg- <strong>und</strong> Landrechte sukzessive aus den alten, lehnrechtlichen Herrschaftszusammenhangen<br />

gelost 64 • Dass es in dieser Situation nicht nur Spielball von<br />

Herrschaftsinteressen gewesen ist, sondern eine gewisse politische U nab hangigkeit<br />

entfalten konnte, dokumentiert eine zehnjahrige Verbindung Weesens<br />

<strong>und</strong> der Landschaft Gaster mit der Stadt St. Gallen <strong>und</strong> dem Land Appenzell<br />

aus dem Jahre 1405 65 • Ais nicht eingelostes habsburgisches Pfand gelangt Weesen<br />

schliesslich nach 1438 <strong>und</strong> definitiv dann nach dem Alten Zurichkrieg<br />

1447 zusammen mit der Landschaft Gaster in den gemeinsamen Besitz der<br />

Stan de Schwyz <strong>und</strong> Glarus 66 •<br />

Welche Konsequenzen hat die Eingliederung in die gemeine Herrschaft der<br />

Landerorte fur Wee sen ? Vorab muss man feststellen, dass sich Weesen im<br />

Gegensatz zu den anderen gewusteten Stadtgr<strong>und</strong>ungen, die aHenfalls als lokker<br />

bebaute, dorfliche Strukturen wiedererstanden sind, im 15. <strong>und</strong> 16. Jahrh<strong>und</strong>ert<br />

zu einem baulich verdichteten Ort beim (<strong>und</strong> auf dem Gr<strong>und</strong> des)<br />

nordwestlich der alten Stadt gelegenen Dominikanerinnenklosters entwickeln<br />

kann 67 • 1523 errichten die Burger ein neues Rathaus, in dem aHerdings nicht<br />

nur der nach wie vor durch die Gemeinde gewahlte Rat unter Vorsitz des<br />

Untervogtes oder Landvogtes tagte, sondern das auch zunehmend fur obrigkeitliche<br />

Geschafte beansprucht wurde 68 •<br />

Dass Weesen auch als unbefestigte, umgesiedelte Siedlung noch auf seinem<br />

Stadtstatus beharrte oder zumindest fur eine Stadt gehalten wurde, belegt etwa<br />

der genannte Vertrag von 1405, der Weesen als »stat« <strong>und</strong> seine Bewohner als<br />

62 Vgl. Schaab, Stiidtlein, S. 265.<br />

63 Vgl. Peyer, Miirkte, S. 246; ders., Stiidte, S. 268ff.; Schaab, Stiidtlein S. 262.<br />

64 Thommen, Urk<strong>und</strong>en Bd. 3, Nr. 271, S. 289 ff,; vgl. NiH, Chronik, S. 988.<br />

65 Vgl. VB Abtei St. Gallen Bd. 3, Nr. 2354.<br />

66 Vgl. Gmiir, Rechtsgeschichte, S. 141ff., hier S. 185ff., VB Abtei St. Gallen Bd. 4, Nr. 2354;<br />

Blumer Urk<strong>und</strong>ensammlung Bd. 1 Nr. 171; Thommen, Urk<strong>und</strong>en Bd. 3 Nr. 54, S. 45ff.; Nr.<br />

271, S.289ff., Nr. 272, S. 291ff., Nr. 297, S. 322f.; gewisse Rechte stehen aber auch danach<br />

offenbar noch bei Habsburg: vgl. Thommen, Vrk<strong>und</strong>ensammlung Bd. 4 Nr. 209, S. 212f. Nr.<br />

233, S. 225.<br />

67 Vgl. Anderes, Kunstdenkmiiler, S. 368f. 388.<br />

68 Gmiir, Rechtsgeschichte, S. 159; Rechtsquellen Nr. 314, S. 428ff., 431; Nr. 344, S. 470.

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