23.11.2013 Aufrufe

Entstehung und Entwicklung kleinerer Städte

Entstehung und Entwicklung kleinerer Städte

Entstehung und Entwicklung kleinerer Städte

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

224 M. Stercken<br />

habsburgischen Herrschaft bestellt. Erst 10 1ahre spater wird Biirgern <strong>und</strong><br />

Gemeinde zu Weesen gestattet, mit Wissen <strong>und</strong> unter Schutz des Vogtes, selbst<br />

einen Rat zu setzen 31 • Abgesehen von diesen Rechten zur stadtischen Selbstverwaltung<br />

umfasste das Stadtrecht in der zweiten Halfte des 14. Jahrh<strong>und</strong>erts<br />

noch die Befreiung von Herrschaftssteuern 1369/70 32 <strong>und</strong> mit einer Erbrechtsordnung<br />

von Biirgern <strong>und</strong> Vogt wurde 1385 die Verfiigungsgewalt des Stadtherrn<br />

iiber den Nachlass der Weesener eingeschrankt <strong>und</strong> das Erbrecht der<br />

Frau sowie der Erbgang yom Vater auf die Kinder geregelt33.<br />

Ein Marktrechtsprivileg aus der Zeit vor der Zerstorung liegt nicht vor 34 .<br />

Wenn ein Ort wie Weesen aber bereits friih als Hafen <strong>und</strong> Zollstelle bezeugt<br />

ist, so ist wahrscheinlich, dass hier ebenso friih Markt abgehalten wurde 35 . Die<br />

Marktrechtserneuerung durch den habsburgischen Landvogt 1399 <strong>und</strong> das<br />

Burgerbuch von 1564, das hervorhebt, dieses Marktrecht sei bei der Erneuerung<br />

schon sehr alt gewesen, lassen vermuten, dass schon die alte Stadt einen<br />

Wochenmarkt am Dienstag <strong>und</strong> vier 1ahrmarkte abhalten durfte 36 •<br />

Einige Privilegien Weesens konnen nicht als spezifisch stadtische Vorrechte<br />

interpretiert werden, denn sie werden ihm zusammen mit dem gesamten niederen<br />

Amt verliehen, so etwa im Jahre 1387 das 'privilegium de non evocando',<br />

also die gerichtliche Unabhangigkeit, sowie das Recht, Geachteten Asyl zu<br />

gewahren 37 . Ein eingehender Vergleich von stadtischen <strong>und</strong> Hindlichen Rechten<br />

ware angezeigt, urn Weesens Stadtstatus besser umschreiben zu konnen.<br />

Dass habsburgische wie auch andere nachzahringische Privilegien den<br />

Neugriindungen durchgangig lediglich begrenzte Freiheiten zugestanden haben,<br />

hat Paul Schweizer festgestelle s . Welchen Stellenwert die Weesener Privilegien<br />

im Rahmen der habsburgischen Stadtrechte inne hatten, miisste noch<br />

genauer untersucht werden 39 . Bei einem oberflachlichen Vergleich der Weesener<br />

mit der Ausstattung anderer Stadtgriindungen des 13. 1ahrh<strong>und</strong>erts in<br />

der Nordostschweiz scheint es, dass Weesens Startbedingungen im Hinblick<br />

auf eine Stadtwerdung nicht schlecht waren. Neunkirch bei Schaffhausen etwa,<br />

eine Griindung der Bischofe von Konstanz ebenfalls aus der zweiten HaUte<br />

des 13. 1ahrh<strong>und</strong>erts, hat iiber das 14. 1ahrh<strong>und</strong>ert hinaus deutlich dorfliche<br />

Verfassungsstrukturen <strong>und</strong> auch kein Marktrecht besessen; in Stadten wie<br />

Wil, Rapperswil, Bischofszell, Lichtensteig oder etwa Uznach behielt sich der<br />

Stadtherr im 14. 1ahrh<strong>und</strong>ert einen grosseren Einfluss auf die Verwaltung der<br />

Stadt vor 40 . Wenn die Quellen zum Weesener Marktrecht richtig interpretiert<br />

31 Blumer Urk<strong>und</strong>ensammlung Bd. I Nr. 84,97,98; Rechtsquellen Nr. 293, S. 405, Nr. 294, S. 406.<br />

32 Rechtsquellen Nr. 297, S.406; Staatsarchiv Schwyz, Altes Archiv, A. Urk<strong>und</strong>ensammlung<br />

Nr.205.<br />

33 Rechtsquellen Nr. 297, S. 406.<br />

34 Dass Konig Wenzel Weesen ein so1ches 1379 verliehen hat, wird zwar ofters zitiert, der Nachweis<br />

ist allerdings noch nicht erbracht, vgl. Gubser, Gaster, S. 185; Naef, Chronik, S. 986.<br />

35 Vgl. Literatur unter Anm. 9 ; vgl. auch Ammann, Froburger, S. 97ff.<br />

36 namlich am St. Urbanstag (25. Mai), Mitte August, St. Gallus (16. Okt.) <strong>und</strong> an St. Martins<br />

Abend; vgl. Rechtsquellen Nr. 299, S. 408; Nr. 314, S. 431.<br />

37Vgl. Rechtsquellen Nr. 5,7,22,314; Wegelin, Regesten Nr. 276.<br />

38 Schweizer, Stadtrechte, S. 227ff.; Elsener, Stadtrecht von Winterthur, S. 99.<br />

39 Vgl. Ansatze bei Meyer, Verwaltungsorganisation, S. 212.<br />

40 Stercken, Stadtische Kleinformen S. 190ff.; dies., Befestigung.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!