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Entstehung und Entwicklung kleinerer Städte

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Anfänge der kleineren <strong>Städte</strong> im früheren Herzogtum Luxemburg vor 1500 145<br />

Ihre vielfältigen <strong>und</strong> für jeden Ort unterschiedlichen Motive wurden oben<br />

analysiert . Die waren auch mit Orten ohne Stadtcharakter zu bewerkstelligen,<br />

mit ungefreiten Dörfern, aus denen ihnen die Menschen weggelaufen wären,<br />

aber nicht . Wenn sich trotzdem Montmedy <strong>und</strong> Virton zu ordentlichen <strong>Städte</strong>n<br />

entwickelten, dann dank anderer landesherrlicher Maßnahmen .<br />

Echte <strong>Städte</strong> erhielten hingegen andere Stadtrechte als die »Loi de Beaumont«<br />

. In der Grafschaft Chiny erhielt Ivoix als einziger Ort neben Chiny<br />

selbst ein anderes Recht : Es war die einzige schon im frühen 13 . Jahrh<strong>und</strong>ert<br />

als Stadt anzusprechende Ortschaft . Diese Stadtrechte waren in mancher Hinsicht<br />

nicht so günstig wie die »Loi de Beaumont« . In Ivoix wurde die »taille«<br />

in doppelter Höhe des in Beaumont verlangten Bürgergelds beibehalten <strong>und</strong><br />

die Bewohner mußten zum Unterhalt der Stadtmauer beitragen` . Die nach<br />

dem Typus von Laroche befreiten <strong>Städte</strong>, hauptsächlich in den Ardennen gelegen<br />

(Marche, Houffalize, Bastnach, Salm <strong>und</strong> vielleicht Diekirch"'), mußten<br />

nicht nur für den Mauerbau <strong>und</strong> -unterhalt aufkommen, sondern zudem ein<br />

Schützenkontingent permanent unterhalten` . Im Echternach-Luxemburger<br />

Stadtrecht wurden Handelssteuern festgelegt, eine achttägige Kriegsfolgepflicht<br />

auferlegt <strong>und</strong> die Ernennung der Schöffen - wie in Laroche - dem<br />

Stadtherrn vorbehalten"' .<br />

Außer in Diedenhofen <strong>und</strong> Grevenmacher lassen sich in diesen Urk<strong>und</strong>en<br />

echte, städtische Merkmale erkennen, die somit schon vor der Privilegierung<br />

bestanden : ein Handelssektor, der ausführlicher Regelung bedurfte, eine in<br />

Bürger, Händler, gräfliche Ministeriale, städtische Amtsträger differenzierte<br />

Gesellschaft, die dann in der Folge eine Autonomie durchzusetzen vermochte,<br />

die jener der nach dem Recht von Beaumont befreiten Orte sicher nicht nachstand<br />

(deren angebliche, freie Meier- <strong>und</strong> Schöffenwahl im 19 . Jahrh<strong>und</strong>ert<br />

wohl viel zu liberal interpretiert worden ist).<br />

Nichtsdestoweniger sollte auch in diesen <strong>Städte</strong>n die Rolle des Freiheitsbriefes<br />

für die Stadtwerdung nicht überschätzt werden . Wenn auch in der<br />

Echternach-Luxemburger Urk<strong>und</strong>e von einer Zustimmung der Bürger die<br />

Rede ist <strong>und</strong> entsprechende Verhandlungen angedeutet sind' $° , so entsprechen<br />

die Bestimmungen hier wie andernorts doch eher landespolitischen Motiven<br />

als den Interessen der Stadtbewohner' $ ' . Von der Privilegierung Echternachs<br />

(1236) bis zu jener von Bastnach (1332) ist die Absicht des Grafen zu erkennen,<br />

mittels Stadtbefreiung konkurrierende Rechte insbesondere geistlicher<br />

Gr<strong>und</strong>herrschaften am selben Ort auszuschalten <strong>und</strong> seine alleinige Gerichtshoheit<br />

durchzusetzen . Im Fall Echternachs (1236) stieß Gräfin Ermesinde<br />

.<br />

"6 VANNERUS, Charte, S. 252ff.<br />

"' Der Diekircher Freiheitsbrief ist nicht erhalten . Aus der Abgabe des Neunten wurde immer<br />

auf eine Befreiung nach dem Grevenmacher Typ geschlossen (DOSET, Villes, S. 121 ; HERR,<br />

Freiheit <strong>und</strong> Verfassung, S. 13), doch aus späteren Texten ist auch hier die Verpflichtung zum<br />

Mauerunterhalt <strong>und</strong> zum Schützenkontingent zu erkennen (Herr, a.a.O ., S 14), wie sie für<br />

Laroche typisch ist .<br />

"8 DOSET, Villes, S. 124-131 .<br />

"9 Ebd ., S . 117f . ; PAULY, Luxemburg 1, S. 18-60 .<br />

'a° PAULY, Luxemburg I, S . 35 .<br />

'a' Vgl . ebd., S. 54-60 ; ENNEN, Franchises, S. 280f . ; dies ., Burg, Stadt <strong>und</strong> Territorialstaat .

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