BV 290 - Friedhofsgebührensatzung OT Aspenstedt - Halberstadt
BV 290 - Friedhofsgebührensatzung OT Aspenstedt - Halberstadt
BV 290 - Friedhofsgebührensatzung OT Aspenstedt - Halberstadt
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Kommunale Beteiligungen / Controlling<br />
Herr Preiß<br />
26.07.2011<br />
X Öffentlich<br />
nicht öffentlich<br />
Beratungsfolge<br />
Sitzungstermin<br />
Ortschaftsrat <strong>Aspenstedt</strong> 31.08.2011<br />
Finanzausschuss 13.09.2011<br />
Hauptausschuss 15.09.2011<br />
Stadtrat 22.09.2011<br />
Beratungsergebnis<br />
ja nein Enthaltungen<br />
beschlossen<br />
abgelehnt<br />
Vorlage Nr. <strong>BV</strong> <strong>290</strong> (V/2009-2014)<br />
<strong>Friedhofsgebührensatzung</strong> für den städtischen Friedhof im Ortsteil<br />
<strong>Aspenstedt</strong><br />
Beschluss:<br />
Der Stadtrat der Stadt <strong>Halberstadt</strong> beschließt die „Satzung über die Erhebung von<br />
Gebühren für die Benutzung des städtischen Friedhofs im Ortsteil <strong>Aspenstedt</strong>“<br />
(<strong>Friedhofsgebührensatzung</strong> <strong>OT</strong> <strong>Aspenstedt</strong>).<br />
Andreas Henke<br />
Anlagen<br />
- Anlage 1: <strong>Friedhofsgebührensatzung</strong><br />
- Anlage 2: Betriebsabrechnungsbogen, Gebührenermittlung und Gebührenvergleich<br />
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Begründung<br />
1. fachlich<br />
Im Zuge der Eingemeindung zum 01.01.2010 unterhält die Stadt <strong>Halberstadt</strong> neben<br />
dem Friedhof <strong>Halberstadt</strong> auch in den Ortsteilen <strong>Aspenstedt</strong>, Athenstedt, Langenstein,<br />
einschließlich Mahndorf und dem Schachdorf Ströbeck kommunale Friedhöfe.<br />
Die Gemeinde Sargstedt verfügt über einen kirchlichen Friedhof.<br />
Für die Nutzung der Friedhöfe werden Gebühren gem. § 5 Kommunalabgabengesetz<br />
des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) kalkuliert und erhoben. Dabei sollen die Gebühren<br />
die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 KAG<br />
LSA). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die Gebühren zu 100% kostendeckend<br />
kalkuliert wurden und seitens der Stadt <strong>Halberstadt</strong> keine Bezuschussung der Gebühren<br />
erfolgt. Die Gebühren auf dem Friedhof <strong>Halberstadt</strong> sind seit einigen Jahren<br />
bereits kostendeckend kalkuliert. Der Kalkulationszeitraum soll dabei drei Jahre nicht<br />
übersteigen (vgl. § 5 Abs. 2b KAG LSA). Dem wird mit der vorliegenden Kalkulation<br />
nachgekommen.<br />
In der Vergangenheit stand bereits die Kommunalaufsicht des Landkreises Harz in<br />
Schriftwechsel mit der Verwaltungsgemeinschaft Harzvorland-Huy bezüglich der<br />
Neukalkulation der Friedhofsgebühren. Im Zuge der Gebietsreform wandte sich die<br />
Kommunalaufsicht nun an die Stadt <strong>Halberstadt</strong> mit der Aufforderung die Gebühren<br />
neu zu kalkulieren und neue <strong>Friedhofsgebührensatzung</strong>en zu erlassen. Dem Anliegen<br />
wird im Zuge der Neukalkulation nun Rechnung getragen.<br />
In 2010 erfolgte hierzu die Erarbeitung von Grundlagen für die Kalkulation. Der Zuordnung<br />
der Kosten für die Gemeindearbeiter, für deren Tätigkeiten auf den kommunalen<br />
Friedhöfen liegen Stundenaufschreibungen zugrunde. Seit dem 01.07.2011<br />
erfolgt die verwaltungstechnische Abwicklung von Bestattungsangelegenheiten durch<br />
die Friedhofsverwaltung des städtischen Eigenbetriebes STALA. Der Verwaltungsaufwand<br />
je Bestattungsanliegen wurde auf Grund von Erfahrungswerten ermittelt und<br />
auf Basis der Stundenverrechnungssätze des Eigenbetriebes kostenmäßig abgebildet.<br />
Da die Versendung der Gebührenbescheide weiterhin durch den Fachbereich<br />
Finanzen erfolgt sind entsprechende Verwaltungskosten bei der Kalkulation zu berücksichtigen.<br />
Alle relevanten Kosten sind für jeden Friedhof in einem Betriebsabrechnungsbogen<br />
zusammengefasst. Die Verteilung der Kosten erfolgt prozentual auf die Hauptkostenstellen<br />
Friedhofsanlage, Trauerhalle und Grabeinebnungen. Grundlage für die Verteilung<br />
waren die Unterlagen der Verwaltungsgemeinschaft Harzvorland-Huy. Auf allen<br />
Friedhöfen wurden 30% der Kosten der Friedhofsanlage für Öffentliches Grün in Abzug<br />
gebracht. Öffentliches Grün ist die Summe der Flächen, die nicht der Bestattung<br />
dienen. Anfallende Unterhaltungskosten im öffentlichen Grün trägt die Stadt <strong>Halberstadt</strong>.<br />
2. finanzielle Auswirkungen<br />
Durch die Erhöhung des Kostendeckungsgrades wird mit Mehreinnahmen von insgesamt<br />
7.100 Euro gerechnet, die wiederum den städtischen Haushalt auf Grund der<br />
wegfallenden Bezuschussung der Gebühren entlasten.<br />
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