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NEWSLETTER 01/2010<br />

1. Unternehmensnews<br />

Den Newsletter gibt es jeden Mon<strong>at</strong> regelmäßig im Newsbereich, auf unserer Homepage www.steuerexperten.<strong>at</strong>,<br />

zum Herunterladen.<br />

2. Begünstigter Steuers<strong>at</strong>z bei Vermietung für Wohnzwecke<br />

Die Vermietung von Grundstücken unterliegt in der Ums<strong>at</strong>zsteuer dem begünstigten Steuers<strong>at</strong>z von 10%. Die<br />

Anwendung dieses Steuers<strong>at</strong>zes ist allerdings daran gebunden, dass die Liegenschaft Wohnzwecken dient.<br />

3. Das neue Rechnungslegungsänderungsgesetz ab 2010<br />

Mit dem ab 1.1. 2010 geltenden Rechnungslegungsänderungsgesetz (RÄG) wurde insbesondere die<br />

Bilanzierungspflicht von Unternehmen neu geregelt und die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auch bei höheren<br />

Umsätzen als zulässig erklärt.<br />

4. Körperschaften öffentlichen Rechts: Ab 2011 auch bei bestehenden Mietverträgen<br />

Abschreibungskomponente verrechnen!<br />

Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) müssen bei Miet- und Pachtverhältnissen, die nach dem 1.1. 2008<br />

begründet wurden, neben den laufenden Betriebskosten auch eine Abschreibungskomponente von zumindest<br />

1,5% verrechnen. Nur dann steht auch ein Vorsteuerabzug zu.<br />

5. EMCS – Neues EDV-System bei Verbrauchsteuern<br />

Das EMCS (Excise Movement and Control System) führt die elektronische D<strong>at</strong>enverarbeitung für die Deklar<strong>at</strong>ion,<br />

Überwachung und Entlastung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Alkohol, Tabak und Mineralöle)<br />

unter Steueraussetzung innerhalb der EU ein.<br />

6. Vortragstätigkeit und GmbH<br />

GmbHs treten regelmäßig als Teilnehmer im täglichen Wirtschaftsleben auf, wobei die erzielten Einkünfte direkt der<br />

Gesellschaft und nicht dem Gesellschafter zugerechnet werden. Die Finanz will nun aber die Vergütungen von so<br />

genannten "höchstpersönlichen Tätigkeiten" demjenigen zuzurechnen, der die Leistung persönlich erbringt.<br />

7. Steueroptimaler Zusammenschluss zu einer Gruppenpraxis<br />

Das Ärztegesetz sieht die Möglichkeit vor, dass sich Ärzte zu einer Gruppenpraxis zusammenschließen. Dabei wird<br />

der Behandlungsvertrag direkt zwischen der Gruppenpraxis und dem P<strong>at</strong>ienten oder den<br />

Sozialversicherungsträgern abgeschlossen.<br />

8. Auslandsleasing: Verwaltungsgerichtshof erklärt Eigenverbrauchsbesteuerung für<br />

EU-rechtswidrig!<br />

Der Verwaltungsgerichtshof h<strong>at</strong> nun zur Auslands-Eigenverbrauchsbesteuerung Stellung genommen und<br />

entschieden, dass die bisherige Regelung gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt. Die Entscheidung bringt jedoch<br />

nur Rechtssicherheit für Zeiträume bis Ende 2003.<br />

9. Photovoltaik als betriebliche Einkünfte<br />

Bund, Länder und teilweise Gemeinden fördern entsprechend der Regelungen des Ökostromgesetzes und der<br />

Ökostromverordnung 2008 je nach Nutzung die Anschaffung und den Energieverkaufspreis von<br />

Photovoltaikanlagen.<br />

10. Betriebskosten bei Immobilien<br />

Bei der Vermietung von Immobilien, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, dürfen nur bestimmte, im Gesetz<br />

angeführte Kosten, als Betriebskosten an die Mieter weiterverrechnet werden. Darauf sollte genau geachtet<br />

werden.<br />

11. Leistungserbringung an ausländische Holdings und Vereine ab 1.1.2010<br />

Ab 1.1. 2010 ist bei Dienstleistungen über die Grenze für die Bestimmung des Leistungsortes zu klären, ob der<br />

Leistungsempfänger ein Unternehmer oder ein Priv<strong>at</strong>er ist. Dienstleistungen an Unternehmer sind dann dort zu<br />

besteuern, wo der Leistungsempfänger, Dienstleistungen an Priv<strong>at</strong>e, wo der Leistungserbringer seinen Sitz h<strong>at</strong>.<br />

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1. Unternehmensnews<br />

steuerexperten.<strong>at</strong> – Was tut sich bei uns?<br />

Wichtige Termine für 2010:<br />

25.Februar 2010 Vernissage Doris Dittrich:<br />

Am 25.Februar 2010 veranstalten wir wieder eine Vernissage, in unseren Kanzleiräumlichkeiten.<br />

Außerdem werden wir an diesem Tag eine Weinverkostung, bester Burgenländischer Weine<br />

veranstalten.<br />

Doris Dittrich<br />

„JUST LOOKING“<br />

Einladung zur Vernissage<br />

Invit<strong>at</strong>ion for Vernissage<br />

am<br />

on<br />

25. Februar 2010<br />

February 25 th , 2010<br />

Die Einladungen dazu, werden noch verschickt.<br />

17.Juni 2010 „zypriotisches Sommerfest“<br />

Am 17. Juni 2010 veranstalten wir wieder unser zypriotisches Sommerfest, in unseren<br />

Kanzleiräumlichkeiten. Nähere Inform<strong>at</strong>ionen folgen bald!<br />

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2. Begünstigter Steuers<strong>at</strong>z bei Vermietung für Wohnzwecke<br />

Die Vermietung von Grundstücken unterliegt in der Ums<strong>at</strong>zsteuer dem begünstigten Steuers<strong>at</strong>z<br />

von 10%. Die Anwendung dieses Steuers<strong>at</strong>zes ist allerdings daran gebunden, dass die<br />

Liegenschaft Wohnzwecken dient.<br />

Wann eine Benutzung zu Wohnzwecken vorliegt, muss stets im Vorhinein geklärt werden, um den<br />

begünstigten Ums<strong>at</strong>zsteuers<strong>at</strong>z zur Anwendung bringen zu können. Wohnzwecken dienen Grundstücke<br />

dann, wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen priv<strong>at</strong>es Leben, speziell auch<br />

Nächtigungen, zu ermöglichen. Darunter sind nicht nur die eigentlichen Wohnräume zu verstehen,<br />

sondern auch mitbenutzte Nebenräume wie Keller, Dachböden, Waschküchen, Balkone und Terrassen.<br />

Gewerbliches Lokal für Wohnzwecke<br />

Ob eine Liegenschaft Wohnzwecken dient, ist letztlich durch den t<strong>at</strong>sächlichen Verwendungszweck des<br />

Mietgegenstandes festzustellen. Wird beispielsweise ein für gewerbliche Zwecke gewidmetes Lokal für<br />

Wohnzwecke genutzt, ist dafür ebenfalls der begünstigte Steuers<strong>at</strong>z anzuwenden. Dienen die<br />

Räumlichkeiten einerseits Wohnzwecken und andererseits auch Geschäftszwecken, ist eine Aufteilung<br />

des Entgelts vorzunehmen. Bei der Begünstigung ist zu berücksichtigen, dass nicht nur Mietzahlungen<br />

dem begünstigten Steuers<strong>at</strong>z unterliegen, sondern auch Nebenleistungen, wie Repar<strong>at</strong>uren oder<br />

Verbesserungen.<br />

Eine ähnliche Befreiung besteht für Wohnungseigentumsgemeinschaften, die Leistungen zur Erhaltung,<br />

Verwaltung oder zum Betrieb einer Liegenschaft vornehmen. Auch in diesem Fall kommt der begünstigte<br />

Steuers<strong>at</strong>z zur Anwendung, sofern die Liegenschaft Wohnzwecken dient.<br />

Beispiel: Der Hausverwalter lässt als Vertreter der Wohnungseigentumsgemeinschaft das Stiegenhaus<br />

ausmalen. Der Maler stellt eine Rechnung mit 20%iger Ums<strong>at</strong>zsteuer aus, die die<br />

Wohnungseigentumsgemeinschaft als Vorsteuer geltend machen kann. In weiterer Folge verrechnet die<br />

Wohnungseigentumsgemeinschaft die Malerkosten nur mit 10%iger Ums<strong>at</strong>zsteuer an die<br />

Wohnungseigentümer weiter.<br />

Hallenbad in einer Wohnhausanlage<br />

Auch bei Wohnungseigentumsgemeinschaften sind – wie bei der Vermietung – Nebenräume von der<br />

begünstigten Besteuerung mit umfasst. In einer jüngeren Entscheidung h<strong>at</strong> das Höchstgericht sogar<br />

entschieden, dass auch ein Hallenbad in einer Wohnhausanlage Wohnzwecken dient und dessen<br />

Sanierungskosten mit 10%iger Ums<strong>at</strong>zsteuer an die Wohnungseigentümer weiterzuverrechnen sind.<br />

3. Das neue Rechnungslegungsänderungsgesetz ab 2010<br />

Mit dem ab 1.1. 2010 geltenden Rechnungslegungsänderungsgesetz (RÄG) wurde insbesondere<br />

die Bilanzierungspflicht von Unternehmen neu geregelt und die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung<br />

auch bei höheren Umsätzen als zulässig erklärt.<br />

Nach bisheriger Rechtslage tr<strong>at</strong> die Bilanzierungspflicht bei gewerblicher Einkünfteerzielung erst dann<br />

ein, wenn ein Ums<strong>at</strong>z von € 400.000 in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren oder in einem<br />

Geschäftsjahr ein Ums<strong>at</strong>z von € 600.000 überschritten wurde. Diese Beträge werden ab 1.1.2010 auf €<br />

700.000 bzw. € 1.000.000 angehoben. Für Unternehmer, die nach der bisherigen Regelung verpflichtet<br />

waren zu bilanzieren, ist ein etwaiger Wegfall dieser Verpflichtung zu prüfen.<br />

Beispiel: Ein Unternehmer erzielt im Geschäftsjahr 2009 Ums<strong>at</strong>zerlöse von € 500.000, im vorangegangen<br />

Geschäftsjahr betrugen die Ums<strong>at</strong>zerlöse € 650.000. Da die Ums<strong>at</strong>zerlöse in den dem Geschäftsjahr<br />

2010 vorangegangen zwei Geschäftsjahren jeweils unter der neuen maßgeblichen Schwelle (€ 700.000)<br />

lagen, entfällt für das Geschäftsjahr 2010 die Rechnungslegungspflicht.<br />

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Gewinn mittels Pauschalierung ermittelt?<br />

Doch was gilt für Unternehmer, die bisher ihren Gewinn mittels Pauschalierung ermittelt haben? Die<br />

geänderten Schwellenwerte haben direkten Einfluss auf die unterschiedlichen steuerlichen<br />

Pauschalierungsvorschriften.<br />

Gute Nachrichten gibt es für Künstler, Drogisten, Lebensmittelhändler und Einnahmen-Ausgaben-<br />

Rechner, die ihren Gewinn mittels Pauschalierung ermittelt haben. In diesen Fällen wird die neue Grenze<br />

der Pauschalierung auf<br />

€ 700.000 angehoben. Für andere Berufsgruppen wie etwa Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe<br />

ändert sich durch die genannte Gesetzesänderung nichts. Deren Schwellenwert für die Anwendbarkeit<br />

der Pauschalierung bleibt mit € 255.000 gleich.<br />

Bewertungswahlrechte gestrichen<br />

Neben den neuen Grenzwerten für die Bilanzierungspflicht wurden durch das<br />

Rechnungslegungsänderungsgesetz bestehende Bewertungswahlrechte gestrichen oder angepasst<br />

(etwa Aufwendungen für Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes, Aktivierung eines Firmenwerts).<br />

Diese Wahlrechte wichen teilweise von den steuerlichen Bestimmungen ab und bedeuteten daher nicht<br />

nur einen Mehraufwand bei der Bilanzerstellung nach Unternehmensrecht und Steuerrecht, sondern<br />

erschwerten auch die Vergleichbarkeit der unternehmensrechtlichen Jahresabschlüsse.<br />

Tipp: Durch das Rechnungslegungsänderungsgesetz ist der Unternehmer zwar von der Aufstellung einer<br />

Bilanz bis zu den neuen Schwellenwerten befreit, doch sollte gerade in wirtschaftlich schlechten Zeiten<br />

überlegt werden, ob der geringe Mehraufwand für die freiwillige Bilanzierung nicht durch den zusätzlichen<br />

Inform<strong>at</strong>ionsgehalt einer zeitnahen doppelten Buchführung und Bilanzierung (etwa durch einen aktuellen<br />

Überblick über die Höhe und Außenstandsdauer von Forderungen) kompensiert wird. Der Vorteil des<br />

dadurch ermöglichten Forderungsmanagements wird im Allgemeinen die zusätzlichen Kosten der<br />

Bilanzierung bei weitem übersteigen. Darüber hinaus wird auch in Bankgesprächen die Vorlage von<br />

Bilanzen in der Regel einen leichteren Zugang zu Finanzierungen ermöglichen.<br />

4. Körperschaften öffentlichen Rechts: Ab 2011 auch bei bestehenden Mietverträgen<br />

Abschreibungskomponente verrechnen!<br />

Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) müssen bei Miet- und Pachtverhältnissen, die nach dem<br />

1.1. 2008 begründet wurden, neben den laufenden Betriebskosten auch eine<br />

Abschreibungskomponente von zumindest 1,5% verrechnen. Nur dann steht auch ein<br />

Vorsteuerabzug zu.<br />

Betroffen sind alle Miet- und Pachtverhältnisse, die nach diesem Zeitpunkt t<strong>at</strong>sächlich zu laufen<br />

begonnen haben, nicht entscheidend war dagegen, wann der Vertragsabschluss erfolgt ist.<br />

Nunmehr erweitert die Finanz diese Vorschrift auch auf bestehende Pachtverhältnisse, die bereits vor<br />

dem 1.1. 2008 begründet wurden und den davor geltenden Voraussetzungen (Vorhandensein eines<br />

schriftlichen Bestandsvertrages, Verrechnung von zumindest der laufenden Betriebskosten) entsprochen<br />

haben.<br />

Bis 2011 auf neue Kriterien anpassen<br />

Zunächst war geplant, diese Miet- und Pachtverhältnisse bereits ab 2010 nur mehr dann als<br />

unternehmerisch anzuerkennen, wenn sie ab dem 1.1. 2010 an die bestehenden Kriterien angeglichen<br />

werden und somit ab diesem Zeitpunkt ebenfalls eine Abschreibungskomponente von zumindest 1,5%<br />

verrechnet wird. Die Finanz h<strong>at</strong> diese Anpassungsfrist jedoch um ein Jahr verlängert. Bestehende<br />

Pachtverhältnisse und somit die entsprechenden Verträge müssen daher bis Anfang 2011 auf die neuen<br />

Kriterien angepasst werden.<br />

Achtung: Wird diese Anpassung nicht vorgenommen, so kommt es zum nachträglichen Wegfall der<br />

Unternehmereigenschaft, zur Rückzahlung der gesamten geltend gemachten Vorsteuern sowie zur<br />

Verhängung eines Säumniszuschlages von 2% des zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerbetrages!<br />

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5. EMCS – Neues EDV-System bei Verbrauchsteuern<br />

Das EMCS (Excise Movement and Control System) führt die elektronische D<strong>at</strong>enverarbeitung für<br />

die Deklar<strong>at</strong>ion, Überwachung und Entlastung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren<br />

(Alkohol, Tabak und Mineralöle) unter Steueraussetzung innerhalb der EU ein.<br />

Verbrauchsteuern sollen grundsätzlich nur beim Endverbraucher anfallen. Bei der Beförderung zwischen<br />

autorisierten Wirtschaftsbeteiligten wird die Verbrauchsteuer daher ausgesetzt. Das bisherige<br />

papierbasierte Verfahren war insbesondere bei der Beförderung zwischen Mitgliedsta<strong>at</strong>en mit vielen<br />

Problemen verbunden und soll im Laufe des Jahres 2010 zur Gänze auf EMCS umgestellt werden.<br />

Wie funktioniert EMCS?<br />

Im Fall der Beförderung zwischen zwei autorisierten Wirtschaftstreibenden wird das sogenannte e-BVD,<br />

ein elektronisches Formular über die Steueraussetzung bei Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger<br />

Waren, vom Versender vorbereitet und seiner n<strong>at</strong>ionalen Verwaltung vorgelegt. Anschließend erklärt die<br />

Steuerverwaltung das e-BVD nach Vergleich mit Referenzd<strong>at</strong>en des Versenders für gültig und stellt dem<br />

Versender für die Ware einen so genannten ARC-Code aus. Dieser Code ist der Person, die die unter<br />

Steueraussetzung befindliche Ware befördert, mitzugeben. Der Empfänger der Ware muss über das<br />

EDV-System unverzüglich eine Eingangsmeldung bei seiner Steuerverwaltung abgeben.<br />

Beispiel: Versendet ein italienischer Großexporteur an einen österreichischen Großimporteur und<br />

verfügen beide über ein Alkoholsteuerlager, so kann die Beförderung unter Aussetzung der Alkoholsteuer<br />

erfolgen. Dafür h<strong>at</strong> der Italiener ein e-BVD elektronisch an die italienische Steuerverwaltung zu<br />

übermitteln, die ihm einen ARC-Code zur Verfügung stellt. Diesen Code h<strong>at</strong> der Italiener dem<br />

Transporteur mitzugeben. Der Österreicher h<strong>at</strong> nach Erhalt der<br />

Lieferung eine Empfangsmeldung an die österreichische Steuerverwaltung abzugeben.<br />

Umsetzung in Österreich<br />

Ab 1.2. 2010 soll die Versendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb Österreichs unter<br />

Steueraussetzung nur mehr mittels EMCS möglich sein. Ab 1. 4. gilt diese Verpflichtung ebenfalls für die<br />

Versendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren zwischen Mitgliedsta<strong>at</strong>en. In Einzelfällen kann eine<br />

Übergangsfrist zur verpflichtenden Anwendung des EMCS-Systems bis längstens 30.6. 2010 gewährt<br />

werden.<br />

Tipp: Bei innerösterreichischen Beförderungen ist bereits seit 1.11. 2009 möglich, EMCS auf freiwilliger<br />

Basis zu nutzen. Machen Sie sich so früh wie möglich mit dem neuen System vertraut, damit es nicht zu<br />

Problemen kommt, wenn das neue System verpflichtend einzusetzen ist.<br />

6. Vortragstätigkeit und GmbH<br />

GmbHs treten regelmäßig als Teilnehmer im täglichen Wirtschaftsleben auf, wobei die erzielten<br />

Einkünfte direkt der Gesellschaft und nicht dem Gesellschafter zugerechnet werden. Die Finanz<br />

will nun aber die Vergütungen von so genannten "höchstpersönlichen Tätigkeiten" demjenigen<br />

zuzurechnen, der die Leistung persönlich erbringt.<br />

Im Klartext bedeutet das, dass bestimmte Einkünfte, die lediglich über eine GmbH fakturiert werden,<br />

t<strong>at</strong>sächlich aber persönlich vom dahinter stehenden Gesellschafter erbracht werden, nicht der GmbH,<br />

sondern aus steuerlicher Sicht direkt dem Gesellschafter zugerechnet werden, bei dem es dadurch zu<br />

einer deutlich höheren Steuerbelastung kommen kann. Welche Tätigkeiten dabei als höchstpersönlich<br />

einzustufen sind, h<strong>at</strong> die Finanz noch nicht abschließend geklärt.<br />

Nach derzeitigem Stand der Dinge sollen klassische Gewerbetreibende nicht unter die neue Auslegung<br />

der Finanz fallen. Als höchstpersönliche Tätigkeiten werden von der Finanz im wesentlichen nur<br />

Tätigkeiten von Schriftstellern, Vortragenden, Wissenschaftern sowie die Drittanstellung von Vorständen,<br />

Stiftungsvorständen und Aufsichtsräten verstanden.<br />

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Beispiel: Ein Install<strong>at</strong>eur betreibt sein Unternehmen in Form einer Einmann-GmbH. Die Einkünfte werden<br />

auch in Zukunft der GmbH und nicht dem Install<strong>at</strong>eur selbst zugerechnet. Ein Universitätsprofessor<br />

verfasst regelmäßig Gutachten und h<strong>at</strong> lediglich zu diesem Zweck eine GmbH ohne weiteres Personal<br />

gegründet, über die er auch Rechnungen legt. In der Erstellung von Gutachten erblickt die Finanz eine<br />

höchstpersönliche Tätigkeit und rechnet somit die Einkünfte direkt dem Universitätsprofessor zu.<br />

Trennung zwischen "höchstpersönlichen Tätigkeiten" und "normalen Tätigkeiten"?<br />

In vielen Fällen wird es allerdings schwierig sein, eine deutliche Trennung zwischen "höchstpersönlichen<br />

Tätigkeiten" und "normalen Tätigkeiten" zu ziehen. Wenn beispielsweise ein Unternehmer seinen Betrieb<br />

in Form einer GmbH führt und auch regelmäßig höchstpersönliche Tätigkeiten über die GmbH<br />

verrechnet, müssen dann die höchstpersönlichen Tätigkeiten von den restlichen Einkünften der GmbH<br />

ausgeschieden und direkt dem Unternehmer zugerechnet werden?<br />

Beispiel: Ein Rechtsanwalt führt seine Kanzlei in der Rechtsform einer GmbH und hält auch regelmäßig<br />

Vorträge, die über die GmbH abgerechnet werden. In diesem Fall erkennt die Finanz die Abrechnung der<br />

Vortragsleistungen über die GmbH an.<br />

Die Finanz rechnet nämlich höchstpersönliche Tätigkeiten auch dann der GmbH zu, wenn diese über<br />

einen eigenen Betrieb verfügt, der sich von der n<strong>at</strong>ürlichen Person abhebt. Ob ein eigener Betrieb<br />

vorliegt, ist dabei im Einzelfall zu klären, wobei die Beschäftigung von Mitarbeitern in der GmbH (die<br />

bloße Anstellung einer Sekretärin genügt nach Auffassung der Finanz dabei nicht) als wesentliches Indiz<br />

für die Zurechnung der Einkünfte an die GmbH dient. Liegt hingegen eine "leere GmbH-Hülle" vor,<br />

werden die höchstpersönlichen Tätigkeiten dem Gesellschafter direkt zugerechnet.<br />

Tipp: Je mehr "eigene Einkünfte" eine GmbH durch betriebliche Tätigkeit erzielt, umso eher erfolgt keine<br />

Zurechnung an die n<strong>at</strong>ürliche Person dahinter.<br />

7. Steueroptimaler Zusammenschluss zu einer Gruppenpraxis<br />

Das Ärztegesetz sieht die Möglichkeit vor, dass sich Ärzte zu einer Gruppenpraxis<br />

zusammenschließen. Dabei wird der Behandlungsvertrag direkt zwischen der Gruppenpraxis und<br />

dem P<strong>at</strong>ienten oder den Sozialversicherungsträgern abgeschlossen.<br />

Schließen sich junge Ärzte zu Beginn ihrer Berufslaufbahn zu einer Gruppenpraxis zusammen und<br />

werden somit die wesentlichen Vermögenswerte gemeinsam geschaffen, bestehen steuerlich keine<br />

Risiken. Wie sieht es aber aus, wenn zwei bereits länger tätige Ärzte ihre jeweiligen Einzelpraxen<br />

zusammenschließen wollen oder ein junger Arzt in eine bestehende Ordin<strong>at</strong>ion eintreten möchte?<br />

Langfristig geplante Ordin<strong>at</strong>ionsweitergaben<br />

Insbesondere bei langfristig geplanten Ordin<strong>at</strong>ionsweitergaben kann die Gründung einer Gruppenpraxis<br />

zwischen dem Ordin<strong>at</strong>ionsverkäufer und dem Ordin<strong>at</strong>ionskäufer von Vorteil sein.<br />

Die Rechtsform der OG bietet mit ihren umfassenden gesetzlichen Regelungen sowie möglichen<br />

zusätzlichen vertraglichen Ausgestaltungen den Partnern ein hohes Maß an Rechtssicherheit. Eine<br />

Zusammenarbeit zwischen Senior- und Juniorpartner wird so bestmöglich unterstützt. Durch die<br />

längerfristige Zusammenarbeit im Rahmen einer Gruppenpraxis kann insbesondere das<br />

"Halten" von Priv<strong>at</strong>p<strong>at</strong>ienten optimal ermöglicht werden.<br />

Nach den Grundsätzen des allgemeinen Steuerrechts wird bei einem Zusammenschluss ein<br />

steuerwirksamer Tauschvorgang begründet, der zu einer fiktiven Betriebsaufgabe mit<br />

Veräußerungsgewinnbesteuerung beim Zusammenschließenden führt. Durch die daraus folgende<br />

Besteuerung aller stillen Reserven einschließlich des P<strong>at</strong>ientenstocks und des Firmenwerts wäre ein<br />

Zusammenschluss aus wirtschaftlichen Überlegungen nicht sinnvoll.<br />

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Zusammenschluss ohne Aufdeckung stiller Reserven<br />

Um diese ungewollten Steuerfolgen auszuschließen, sieht das Umgründungssteuerrecht die Möglichkeit<br />

vor, dass ein Zusammenschluss ohne Aufdeckung stiller Reserven erfolgen kann. Damit allerdings das<br />

Umgründungssteuerrecht zur Anwendung kommt, muss zumindest ein Partner eine betriebliche Einheit<br />

(Arztpraxis) mit positiven Verkehrswert<br />

• auf Grundlage eines Zusammenschlussvertrages/Gesellschaftsvertrages<br />

• zu einem beliebigen Stichtag<br />

• auf eine Mitunternehmerschaft (bei Gruppenpraxen: OG)<br />

• ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschafterrechten<br />

t<strong>at</strong>sächlich übertragen und die Anmeldung beim Firmenbuch und/oder Betriebsfinanzamt vorgenommen<br />

haben sowie zum Zusammenschlussstichtag eine Bilanz und eine Zusammenschlussbilanz aufgestellt<br />

werden.<br />

Erhebliche Steuerzahlungen<br />

Wird auch nur eine der genannten Voraussetzung nicht erfüllt, kommt es zur Aufdeckung sämtlicher<br />

stiller Reserven, was im Regelfall mit erheblichen Steuerzahlungen verbunden ist. Es ist daher bei jeder<br />

Art einer geplanten Zusammenarbeit im Vorfeld zu prüfen, ob das Umgründungssteuerrecht zur<br />

Anwendung kommt. Dies ist insbesondere bei folgenden Fällen gegeben:<br />

1. Ein Arzt tritt einer bestehen Einzelpraxis eines anderen Arztes bei;<br />

2. Zwei bestehende Einzelarztpraxen schließen sich zu einer Gruppenpraxis zusammen;<br />

3. Beitritt eines Arztes mit Praxis zu einer bestehenden Gruppenpraxis;<br />

4. Zusammenschluss zweier Gruppenpraxen.<br />

Tipp: Missglückt ein Zusammenschluss nach dem Umgründungssteuerrecht, sind die damit im<br />

Zusammenhang stehenden neg<strong>at</strong>iven Folgen im Nachhinein meistens nicht mehr sanierbar. Informieren<br />

Sie sich daher rechtzeitig bei uns!<br />

8. Auslandsleasing: Verwaltungsgerichtshof erklärt Eigenverbrauchsbesteuerung für<br />

EU-rechtswidrig !<br />

Der Verwaltungsgerichtshof h<strong>at</strong> nun zur Auslands-Eigenverbrauchsbesteuerung Stellung<br />

genommen und entschieden, dass die bisherige Regelung gegen das Gemeinschaftsrecht<br />

verstößt. Die Entscheidung bringt jedoch nur Rechtssicherheit für Zeiträume bis Ende 2003.<br />

Ein österreichischer Unternehmer least in Deutschland seinen Firmen-PKW. Die auf die Leasingr<strong>at</strong>en<br />

entfallende 19%-ige Ums<strong>at</strong>zsteuer holt er sich im Weg der Vorsteuerrückerst<strong>at</strong>tung am Ende des Jahres<br />

zurück. In Österreich musste er bisher aufgrund einer Sonderregelung (so genannte Auslands-<br />

Eigenverbrauchsbesteuerung) diese Leasingr<strong>at</strong>en nochmals der Ums<strong>at</strong>zsteuer unterziehen. Dies<br />

deshalb, weil in Österreich die Anschaffung bzw. das Anmieten von PKWs nicht zum Vorsteuerabzug<br />

berechtigt sind. Durch die Eigenverbrauchsbesteuerung sollten im Ausland angeschaffte angemietete<br />

PKWs analogen Fällen in Österreich gleichgestellt werden.<br />

Dauerregelung wurde eine nachträgliche Befristung hinzugefügt<br />

Bereits einmal (im Jahre 2003) h<strong>at</strong> der Europäische Gerichtshof allerdings festgestellt, dass diese<br />

Vorgangsweise – nämlich einen Vorgang, der bereits im Ausland der Besteuerung unterliegt in<br />

Österreich nochmals der Ums<strong>at</strong>zsteuer zu unterwerfen – EU-rechtswidrig ist.<br />

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Bereits unter Erwartung dieser Entscheidung h<strong>at</strong>te der österreichische Gesetzgeber versucht, diesen<br />

Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht damit zu beheben, dass er der bisherigen Dauerregelung eine<br />

nachträgliche Befristung hinzugefügt und die Existenz dieser Auslands-Eigenverbrauchsbesteuerung mit<br />

konjunkturellen Gründen zu rechtfertigen versucht h<strong>at</strong>.<br />

Der Verwaltungsgerichtshof h<strong>at</strong> nun zur Auslands-Eigenverbrauchsbesteuerung Stellung genommen und<br />

h<strong>at</strong> in einem Fall, der den Zeitraum April bis Dezember 2003 (und somit bereits die geänderte Regelung)<br />

betraf, entschieden, dass auch diese angepasste Regelung gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt!<br />

Achtung: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bringt nur Rechtssicherheit für Zeiträume bis<br />

Ende 2003! Sollten aber gleiche Fälle für nachfolgende Zeiträume zum Verwaltungsgerichtshof gebracht<br />

werden, so ist mit einem gleichen Ergebnis zu rechnen. Daher sollte auch für Zeiträume nach 2003<br />

jedenfalls keine Eigenverbrauchsbesteuerung mehr vorgenommen werden. Um jegliches Risiko zu<br />

vermeiden, empfehlen wir aber diese Vorgangsweise für Zeiträume nach 2003 weiterhin offen zu legen.<br />

Ab 2010 keine Eigenverbrauchsbesteuerung<br />

Ab 2010 wird die Auslands-Eigenverbrauchsbesteuerung gegenstandslos, da dann die Besteuerung dort<br />

vorzunehmen sein wird, wo das Fahrzeug t<strong>at</strong>sächlich eingesetzt wird und nicht mehr am Ort des<br />

Leasingunternehmens.<br />

9. Photovoltaik als betriebliche Einkünfte<br />

Bund, Länder und teilweise Gemeinden fördern entsprechend der Regelungen des<br />

Ökostromgesetzes und der Ökostromverordnung 2008 je nach Nutzung die Anschaffung und den<br />

Energieverkaufspreis von Photovoltaikanlagen.<br />

Es gibt drei verschiedene Nutzungstypen von Photovoltaikanlagen:<br />

Volleinspeiser: Der Volleinspeiser bringt seine gesamte Energieproduktion in das lokale Stromnetz zu<br />

einem (geförderten) Stromtarif ein. Der Eigenbedarf wird zur Gänze vom Stromnetz fremdbezogen!<br />

Überschusseinspeiser: Der Überschusseinspeiser nutzt seine Energieproduktion selbst – ein allfälliger<br />

Überschuss wird in das lokale Stromnetz entgeltlich eingespeist.<br />

Inselbetrieb: Der Inselbetrieb ist ein Eigenbedarfsbetrieb, bei dem allfällige Überschüsse lokal<br />

gespeichert werden. Es gibt keine örtliche Stromversorgung (z.B. Schutzhütte).<br />

Ertragsteuerliche Beurteilung der Finanzverwaltung<br />

Die Finanzverwaltung h<strong>at</strong> die Rechtsmeinung vertreten, dass soweit die im Jahresdurchschnitt erzeugte<br />

Energiemenge der durchschnittlichen für die Haushaltsführung benötigten Energiemenge entspricht, die<br />

Ausgaben für Anschaffung und Betrieb der Photovoltaikanlage nicht abzugsfähig sind. Wird allerdings<br />

mehr Strom erzeugt, als priv<strong>at</strong> genutzt wird, kann es zu einer Erfassung dieser Überschüsse als<br />

Einkünfte aus Gewerbebetrieb kommen.<br />

Prinzipiell muss angesichts dieser steuerrechtlichen Beurteilung der Finanzverwaltung festgehalten<br />

werden, dass zu unterscheiden sein wird zwischen:<br />

Photovoltaikanlagen, die von Gewerbebetrieben betrieben werden<br />

Diese Anlagen werden zur Kostenminimierung und zur Unabhängigkeit von lokalen Energieerzeugern<br />

angeschafft und zählen zu den betrieblichen Einkünften mit allen einkommens- wie auch<br />

ums<strong>at</strong>zsteuerlichen Konsequenzen. Gegebenenfalls ist ein Anteil für eine allfällige priv<strong>at</strong>e<br />

Stromentnahme auszuscheiden.<br />

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Photovoltaikanlagen, die von Landwirtschaftsbetrieben betrieben werden<br />

Hier gibt es die Rechtsmeinung der Finanzverwaltung, dass es sich um einen landwirtschaftlichen<br />

Hilfsbetrieb handelt. Befindet sich der landwirtschaftliche Hauptbetrieb in einer Pauschalierung, wird eine<br />

gesonderte ertragsteuerrechtliche bzw. ums<strong>at</strong>zsteuerrechtliche Behandlung nicht möglich sein.<br />

Ist der Betrieb buchführungspflichtig oder freiwillig buchführend, wird - wie beim Gewerbebetrieb - ein<br />

allfälliger Priv<strong>at</strong>anteil auszuscheiden sein.<br />

Photovoltaikanlagen die von Priv<strong>at</strong>en betrieben werden<br />

Die Rechtsmeinung der Finanzverwaltung ist durchaus strittig. Ob eine Priv<strong>at</strong>person, die durch den<br />

Betrieb einer Photovoltaikanlage Energieerzeuger wird, als Nichtunternehmer zu behandeln ist, kann<br />

nicht eindeutig festgestellt werden. Bei Überschusseinspeisern, welche die überwiegende Strommenge<br />

für den priv<strong>at</strong>en Haushalt verwenden, wird dies wohl der Fall sein. Bei Volleinspeisern, wo die<br />

Ertragskomponente (geförderter höherer Stromtarif für einen bestimmten Zeitraum) auf eine<br />

unternehmerische Tätigkeit hinweist, zumal der eingespeiste Stromtarif wesentlich höher ist, als der für<br />

den priv<strong>at</strong>en Strombedarf gezahlte Stromtarif, wird es auf die Gewinnerzielungsabsicht ankommen.<br />

Nutzungsdauer<br />

Wird die Photovoltaikanlage betrieblich genutzt, anerkennt die Finanzverwaltung eine<br />

betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren. Diese ist gegebenenfalls im Einzelfall zu überprüfen.<br />

10. Betriebskosten bei Immobilien<br />

Bei der Vermietung von Immobilien, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, dürfen nur bestimmte,<br />

im Gesetz angeführte Kosten, als Betriebskosten an die Mieter weiterverrechnet werden. Darauf<br />

sollte genau geachtet werden.<br />

Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um folgende Kostenpositionen:<br />

1. Wassergebühren sowie Kosten zur Überprüfung und Erhaltung der Wasserversorgung<br />

2. Kosten für Eichung, Wartung und Ablesung von Messvorrichtungen, sofern die Mietermehrheit<br />

einer Abrechnung (z.B. Wärme) nach dem individuellen Verbrauch zugestimmt h<strong>at</strong>. Grundsätzlich<br />

erfolgt die Aufteilung anteilig gemäß der jeweiligen Nutzfläche der einzelnen Wohnungen.<br />

3. Kosten für Rauchfangkehrer, Kanalräumung, Müllabfuhr und Schädlingsbekämpfung<br />

4. Kosten für Beleuchtung der Allgemeinflächen (Treppenhaus, Hof, etc.)<br />

5. Feuerversicherung<br />

6. Haftpflichtversicherung für gesetzliche Haftpflicht der Hauseigentümer und<br />

Leitungswasserschäden<br />

7. Andere Versicherungen, sofern die Mietermehrheit diesen zugestimmt h<strong>at</strong> (etwa Versicherung<br />

gegen Glasbruch, Sturmschäden etc.)<br />

8. Honorar der Hausverwaltung<br />

9. Kosten für die Hausbetreuung. Darunter fallen die Kosten für die Reinigung, Wartung und<br />

Beaufsichtigung der Liegenschaft bzw. des Mietobjekts inklusive der hierzu verwendeten<br />

M<strong>at</strong>erialien und Gerätschaften von geringem Anschaffungswert wie etwa Putzmittel und<br />

Putzgeräte.<br />

10. Öffentliche Abgaben und Grundsteuer<br />

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<strong>WE</strong> <strong>KNOW</strong> <strong>HOW</strong>.


Einnahmen nicht in Einkommensteuererklärung?<br />

Diese mietrechtlich an die Mieter weiterverrechenbaren Betriebskosten stellen steuerlich so genannte<br />

„Durchläufer“ dar, sofern der Vermieter seine Betriebskosten 1:1 an seine Mieter weiterverrechnen kann.<br />

Da sich beim Vermieter in diesem Fall ein Nullsummenspiel (die Ausgaben entsprechen ja den<br />

Einnahmen aus der Weiterverrechnung) ergibt, ist es aus Vereinfachungsgründen zulässig, dass der<br />

Vermieter die Betriebskosten sowie seine Einnahmen aus der Betriebskostenweiterverrechnung in seine<br />

Einkommensteuererklärung nicht aufnimmt. Lediglich Betriebskosten für leer stehende Wohnungen, die<br />

der Eigentümer oder Vermieter selbst zu tragen h<strong>at</strong> und nicht an seine übrigen Mieter weiterverrechnen<br />

darf (somit kein Durchläufer), kann er als Werbungskosten steuerlich absetzen.<br />

Kosten für eigene Arbeitszeit und Arbeitszimmer<br />

Anderes gilt bei der Selbstverwaltung bzw. -betreuung durch den Vermieter: Mietenrechtlich kann der<br />

Eigentümer oder Vermieter tendenziell mehr verrechnen, als er steuerlich absetzen kann; so etwa auch<br />

ein fiktives Entgelt für seine eigene Arbeitszeit. Steuerlich müssen sämtliche an die Mieter verrechneten<br />

Betriebskosten erklärt werden, hingegen werden nur die t<strong>at</strong>sächlich verausgabten Aufwendungen (wie<br />

Kosten für Bürom<strong>at</strong>erial, Telefon, Fahrten, Putzm<strong>at</strong>erial etc.) zum Abzug zugelassen. Jedenfalls nicht<br />

abzugsfähig sind Kosten des Eigentümers oder Vermieters für die eigene Arbeitszeit sowie Kosten für<br />

sein Arbeitszimmer. Da bei der Selbstverwaltung bzw. -betreuung somit die Einnahmen tendenziell höher<br />

sein werden, als die steuerlich abzugsfähigen Ausgaben (somit kein Durchläufer!), müssen die<br />

Betriebskosten sowie die Einnahmen aus der Betriebskostenweiterverrechnung in die Steuererklärung<br />

aufgenommen werden.<br />

Ferner ist sowohl bei der Selbst- als auch Fremdbetreuung darauf zu achten, dass Gerätschaften mit<br />

einem Anschaffungswert von über € 400 steuerlich nur verteilt über die Nutzungsdauer als Abschreibung<br />

abzugsfähig sind.<br />

11. Leistungserbringung an ausländische Holdings und Vereine ab 1.1.2010<br />

Ab 1.1. 2010 ist bei Dienstleistungen über die Grenze für die Bestimmung des Leistungsortes zu<br />

klären, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder ein Priv<strong>at</strong>er ist. Dienstleistungen an<br />

Unternehmer sind dann dort zu besteuern, wo der Leistungsempfänger, Dienstleistungen an<br />

Priv<strong>at</strong>e, wo der Leistungserbringer seinen Sitz h<strong>at</strong>.<br />

Holdings oder Vereine führen sehr oft unternehmerische und nichtunternehmerische Tätigkeiten aus, sie<br />

gelten in einem Bereich als Unternehmer, in einem anderen Bereich als Priv<strong>at</strong>er. Andere Holdings oder<br />

Vereine sind gänzlich nichtunternehmerisch tätig, treten aber dennoch unter einer UID-Nummer auf.<br />

Ohne spezielle Regelung müsste der Leistende zur Bestimmung des Leistungsortes ab 2010 bei<br />

Leistungserbringung an Holdings oder Vereine jedes Mal im Vorfeld klären, ob er die Leistung nun an<br />

einen Unternehmer oder an einen Nichtunternehmer erbringt. Würde der Leistende diese Frage falsch<br />

beurteilen und versehentlich die Besteuerung im falschen Land vornehmen, so drohen ihm im anderen<br />

Land die Nachzahlung der Ums<strong>at</strong>zsteuer sowie entsprechende Säumniszuschläge.<br />

Unternehmer, der auch nichtunternehmerische Tätigkeiten ausführt<br />

Um die Bestimmung des Leistungsortes bei Leistungen gegenüber Holdings und Vereinen zu erleichtern,<br />

sieht das Ums<strong>at</strong>zsteuergesetz vor, dass ein Unternehmer, der neben unternehmerischen auch<br />

nichtunternehmerische Tätigkeiten ausführt, generell als Unternehmer zu behandeln ist, unabhängig<br />

davon, an welchen Bereich die Leistung erbracht wird.<br />

Beispiel: Eine Holdinggesellschaft mit Sitz in Österreich führt neben der Beteiligungsverwaltung (=<br />

nichtunternehmerischer Bereich) auch administr<strong>at</strong>ive, finanzielle, kaufmännische und technische<br />

Dienstleistungen an ihre Tochtergesellschaft aus (= unternehmerischer Bereich). Wenn sie nun einen<br />

deutschen Rechtsanwalt mit der Vertragserrichtung für den Erwerb einer deutschen Beteiligung<br />

beauftragt h<strong>at</strong>, so kann der Rechtsanwalt die Holding als Unternehmer behandeln, selbst wenn die<br />

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Dienstleistung für den nichtunternehmerischen Bereich erbracht wurde. Die Rechtsanwaltsleistung ist<br />

somit in Österreich steuerbar, die Steuerschuld geht auf die Holding über (sogenanntes Reverse-Charge-<br />

System). Da die Leistung den nichtunternehmerischen Bereich betrifft, h<strong>at</strong> die Holding allerdings keinen<br />

Vorsteuerabzug aus der Rechnung.<br />

Gemeinnützige Vereine oder beteiligungsverwaltende Holdings<br />

Für gänzlich nichtunternehmerische juristische Personen (wie etwa gemeinnützige Vereine oder rein<br />

beteiligungsverwaltende Holdings), denen das Finanzamt dennoch eine UID-Nummer zugeteilt h<strong>at</strong> (etwa<br />

weil sie die Erwerbschwelle bei innergemeinschaftlichen Wareneinkäufen überschreiten), sieht das<br />

Ums<strong>at</strong>zsteuergesetz vor, dass diese vom Leistenden als Unternehmer zu behandeln sind.<br />

Achtung: Wird die Leistung aber erkennbar für den priv<strong>at</strong>en Bereich oder für den Bedarf des Personals<br />

der Holding oder des Vereins erbracht, so sind diese als Nichtunternehmer zu behandeln.<br />

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne unter<br />

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