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Nachtrag zum Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes ...

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BMF<br />

Glücksspielmonopol<br />

– Festlegung von praxisgerechten Abrechnungszeiträumen für die Konzessionsabgaben–<br />

und Wettgebührenschuld bei Brieflosen und Sportwetten.<br />

79<br />

12.3<br />

Das BMF sagte dies zu.<br />

Erhöhte Tagesgebühr<br />

für die mit<br />

der Spielbankenaufsicht<br />

betrauten<br />

Bediensteten<br />

13.1<br />

13.2<br />

13.3<br />

13.4<br />

Aufgrund eines Erlasses <strong>des</strong> BMF erhielten die mit der Spielbankenaufsicht<br />

betrauten Bediensteten der seinerzeitigen "Dienststelle für die Staatslotterien"<br />

seit 1959 bei Dienstreisen einen 70%igen Zuschlag zur Tagesgebühr.<br />

Dies wurde auch den einschlägig verwendeten Angehörigen <strong>des</strong> Finanzamtes<br />

für Gebühren und Verkehrsteuern Wien zugestanden.<br />

Der RH hat die Frage der Gesetzmäßigkeit dieser Ausnahmeregelung bereits<br />

mehrfach an das BMF herangetragen. Bei der gegenständlichen Gebarungsüberprüfung<br />

war keine Änderung der bereits seit Jahren kritisierten Situation<br />

festzustellen.<br />

Der RH wiederholte daher seine Einwände. Er empfahl dem BMF erneut,<br />

einvernehmlich mit dem BKA dem Gesetzgeber eine taugliche Rechtsgrundlage<br />

für die Sonderbemessung <strong>des</strong> mit der Spielbanküberwachung zusammenhängenden<br />

Tagesgebührenanspruches vorzuschlagen.<br />

Das BMF verwies auf einen diesbezüglich seit 1988 unbehandelt gebliebenen Vorschlag<br />

an das BKA. Es werde nunmehr neuerlich an das BKA herantreten.<br />

Mittlerweile ist dem Anliegen <strong>des</strong> RH durch eine entsprechende Gesetzesänderung<br />

im Jänner 1995 entsprochen worden.<br />

Schlußbemerkungen<br />

14<br />

Zusammenfassend hob der RH folgende Empfehlungen hervor:<br />

(1) Das bisherige System der Kostentragung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> für generelle<br />

mediale Unterstützung der von den Österreichische Lotterien<br />

GesmbH betriebenen Spiele wäre grundsätzlich zu überdenken.<br />

(2) Bei der Bestimmung <strong>des</strong> Verwaltungskostenbeitrages an dem vom<br />

Konsumenten zu bezahlenden Wettpreis für die von der Österreichische<br />

Lotterien GesmbH betriebenen Spiele sollten erfahrene Betriebsprüfer<br />

der Finanzverwaltung zugezogen werden.<br />

(3) Eine aufkommensneutrale Anpassung der Bemessungsgrundlage<br />

für Konzessionsabgabe und Wettgebühren an den vom Konsumenten<br />

zu entrichtenden Wettpreis würde erheblich zur Verwaltungsvereinfachung<br />

beitragen.<br />

(4) Das BMF könnte durch gezielte Verbesserung der Ausbildung im<br />

Abgabenverfahrensrecht sowie durch Vorschläge zur Rechtsbereinigung<br />

an den Gesetzgeber im Bereich glücksspielbezogener Abgabenerhebung<br />

die Wirksamkeit der Verwaltung steigern.

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