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Nachtrag zum Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes ...

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Kritikpunkte und<br />

Änderungsvorschläge<br />

BMF<br />

Glücksspielmonopol<br />

(5) Das vorgesehene Steuerabsetzungsverfahren könnte als Verstoß gegen<br />

das in der EU geltende Verbot wettbewerbsverzerrender Beihilfen gewertet<br />

werden, solange es nur einem einzigen Konzessionär zugute kommt.<br />

Ebenso unterliegt der ORF als selbständige Anstalt <strong>des</strong> öffentlichen<br />

Rechts grundsätzlich diesem Beihilfenverbot.<br />

77<br />

10.2<br />

Der RH empfahl dem BMF, dem Gesetzgeber eine Systembereinigung<br />

bei der steuerlichen Bedachtnahme auf die Belastungen <strong>des</strong> Konzessionärs<br />

vorzuschlagen. Sie sollte ausschließlich durch entsprechende Gestaltung<br />

seiner Gesamtabgabenbelastung erfolgen, die sich bei Anerkennung der<br />

Kosten für generelle mediale Unterstützung als Betriebsausgaben (analog<br />

zu den Aufwendungen für Werbung "im engeren Sinn") ergeben würde.<br />

Sollte ein befriedigen<strong>des</strong> Aufkommen an Konzessionsabgabe nach wie vor<br />

von einem bestimmten Min<strong>des</strong>tausmaß an medialer Unterstützung abhängig<br />

sein und die Kosten hiefür aus dem Ertrag <strong>des</strong> Konzessionärs nicht voll<br />

erwirtschaftet werden können, so käme im Bereich der Konzessionsabgabe<br />

eine Senkung <strong>des</strong> Steuersatzes in Frage. Der auf die Allgemeinheit abgewälzte<br />

Kostenanteil sollte jedenfalls so gering wie möglich gehalten werden<br />

und wäre mit Rücksicht auf die gegebene Situation am Glücksspielmarkt<br />

grundsätzlich zu überdenken.<br />

10.3<br />

Das BMF begründete das bestehende Absetzungssystem mit dem langfristigen Interesse<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> an einer positiven Darstellung der Glücksspiele in der Öffentlichkeit. Für<br />

die getroffene Regelung wären nicht steuersystematische, sondern wirtschaftliche Überlegungen<br />

ausschlaggebend gewesen. Die vom RH empfohlene Umstellung brächte dem<br />

Bund <strong>zum</strong>in<strong>des</strong>t derzeit keine finanziellen Vorteile, würde jedoch die Ertragslage <strong>des</strong><br />

Konzessionärs verschlechtern, wenn er insbesondere die hohen Forderungen <strong>des</strong> ORF als<br />

Alleinanbieter der wichtigsten medialen Unterstützungsform aus eigenem tragen müßte.<br />

Der Einfluß <strong>des</strong> ORF auf die Preisgestaltung gehe im übrigen nicht über die seinem<br />

Anteil am Gesellschaftsvermögen <strong>des</strong> Konzessionärs entsprechenden Kontroll– und<br />

Aufsichtsrechte hinaus.<br />

Der Begriff der generellen medialen Unterstützung sei mittels Gutachten über den<br />

Wert der erbrachten Leistungen durchaus abgrenzbar. Aus diesen Gutachten ergäbe<br />

sich auch der mediale Unterstützungswert der von einzelnen Sport– bzw karitativen<br />

Vereinen unternommenen Werbeaktionen für die Spiele.<br />

Zudem entsprächen die bestehenden Regelungen dem EU–Recht, weil die Kommission<br />

im Dezember 1992 erklärt habe, auf eine Reglementierung der Glücksspiele verzichten<br />

zu wollen.<br />

10.4<br />

Der RH entgegnete, daß der Gesetzesauftrag, bestmöglichen Abgabenertrag<br />

mit wirksamem Spielerschutz zu verbinden, das von ihm kritisierte Abzugssystem<br />

keinesfalls unverzichtbar mache. Auch wenn die Beteiligung <strong>des</strong><br />

ORF an der Österreichische Lotterien GesmbH nur geringfügig sei, so trage<br />

sein Einfluß im Kontrollbereich jedenfalls nicht zur Minderung der dem<br />

Bund erwachsenden Kosten bei.<br />

An der Doppelrolle <strong>des</strong> ORF als Hauptnutznießer <strong>des</strong> Kostenersatzsystems<br />

einerseits und Teilhaber der daraus erwachsenden Steuerersparnis<br />

für die Österreichische Lotterien GesmbH andererseits ändere dies jedenfalls<br />

nichts.

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