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Nachtrag zum Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes ...

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76<br />

Empfängerkreis<br />

9<br />

Empfänger 1992 in Mill S 1993 in Mill S<br />

ORF 188,409 (64,63 %) 187,377 (64,01 %)<br />

Verband Österreichischer<br />

Zeitungsherausgeber 46,000 (15,78 %) 45,747 (15,63 %)<br />

Kinderhilfe 16,000 (5,49 %) 16,000 (5,47 %)<br />

Seniorenhilfe 16,000 (5,49 %) 16,000 (5,47 %)<br />

Sporthilfe 16,000 (5,49 %) 16,000 (5,47 %)<br />

Wiener Trabrennverein 1,500 (0,52 %) 1,500 (0,51 %)<br />

Wiener Galopprennverein 1,000 (0,34 %) 1,000 (0,34 %)<br />

Österreichisches<br />

Olympisches Comité 6,600 (2,26 %) 9,100 (3,10 %)<br />

Summe 291,509 (100 %) 292,724 (100 %)<br />

Kritikpunkte und<br />

Änderungsvorschläge<br />

10.1<br />

Der RH sah sich aus folgenden Gründen veranlaßt, an der Zweckmäßigkeit<br />

<strong>des</strong> unveränderten Fortbestehens dieses Gesetzesauftrages Zweifel zu<br />

äußern:<br />

(1) Mit dem Steuertatbestand der Konzessionsabgabe — Verleihung von<br />

Rechten aus dem Bun<strong>des</strong>monopol an den Konzessionär — ist die Kostenübernahme<br />

einer bestimmten, betrieblich veranlaßten Aufwandsstruktur <strong>des</strong><br />

Konzessionärs durch den Abgabengläubiger nicht verträglich. Sie läuft auf<br />

einen dem Privatisierungsgedanken <strong>des</strong> Konzessionssystems zuwiderlaufenden<br />

Selbstbehalt an kaufmännischem Risiko durch den Konzessionsgeber<br />

hinaus.<br />

(2) Die Begriffsunterscheidung zwischen begünstigungsfähiger genereller<br />

medialer Unterstützung und Werbung im engeren Sinn "wie insbesondere<br />

Inserate und Werbesendungen", die keinen Abgabenminderungsanspruch<br />

begründen, ist unscharf. Dies gilt insbesondere für die vom ORF erbrachten<br />

medialen Unterstützungsleistungen und ihre Einstufung als Werbesendung<br />

oder Programmbestandteil.<br />

(3) Der ORF ist an der Österreichische Lotterien GesmbH zu 6 % beteiligt.<br />

Damit sind Auswirkungen auf seine Interessenlage in bezug auf die<br />

Preisgestaltung seiner Leistungen im medialen Unterstützungssektor verbunden:<br />

Je höher dieser Preis liegt, <strong>des</strong>to günstiger ist sein Anteil an der von<br />

ihm als Gesellschafter mitzutragenden Konzessionsabgabenbelastung der<br />

Österreichische Lotterien GesmbH. Dieser Vorteil betrug etwa in den Jahren<br />

1992 und 1993 jeweils rd 11,2 Mill S (6 % der jährlichen ORF–Vertragssumme).<br />

(4) Die Auswahl eines Teiles der Vertragspartner für mediale Unterstützungsleistungen<br />

weist auch eine gewisse Förderungskomponente auf.<br />

Diese liegt in Sporthilfe — und zwar über das im Glücksspielgesetz bereits<br />

vorgesehene Maß hinaus — sowie im Ausgleich für Einnahmenausfälle<br />

von Glücksspielveranstaltungen karitativer Vereine durch die Konkurrenz<br />

der Österreichische Lotterien GesmbH.

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